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(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.
(2) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beratungen, Protokolle und Unterlagen des Ältestenrates sind vertraulich; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus den vertraulichen Sitzungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. § 49 a gilt entsprechend.
(4) Im Falle eines gröblichen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit gilt § 17 a Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Sitzungsausschluss auch gegenüber einer Fraktion ausgesprochen werden kann.
Dieser Paragraph befindet sich noch in Bearbeitung. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Kommentar von 1999 zur Verfügung.
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