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Massenpetitionen

Beschlüsse des Petitionsausschusses

Massenpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden.

Der Petitionsausschuss kann beschließen, dass die Personen nicht einzeln, sondern durch Bekanntmachung im Internetportal des Landtages über das Ergebnis des Petitionsverfahrens informiert werden (Nr. 3a und 14 der Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses). Bei den folgenden Massenpetitionen hat sich der Petitionsausschuss für die Bekanntmachung im Internetportal entschieden: