Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags
Springe direkt zu:
Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Beschließt der Landtag, eine dritte Lesung durchzuführen, so gilt § 27 entsprechend.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 kann der Landtag bis zum Beginn der Schlussabstimmung eine dritte Lesung beschließen. Dieser Beschluss kann bereits in der ersten Lesung, aber auch bis zum Eintritt in die Abstimmung in zweiter Lesung gefasst werden. Für die dritte Lesung gelten die Bestimmungen über die zweite Lesung (§ 27) entsprechend. Haben zwischen der zweiten und der dritten Lesung weitere Ausschussberatungen stattgefunden, ist Beratungs- und Abstimmungsunterlage für die dritte Lesung eine gegebenenfalls neu gefasste Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses.
Anträge auf Durchführung einer dritten Lesung werden in der Regel mündlich gestellt; es kommt aber selbstverständlich auch eine schriftliche Antragstellung in Betracht (vgl. bspw. Drs. 14/1213 oder 18/3673). Bisher hat der Schleswig-Holsteinische Landtag von der Möglichkeit, eine dritte Lesung durchzuführen, nur äußerst selten Gebrauch gemacht: Zum einen anlässlich der Feststellung des Haushaltsplans 1962 (PlenProt 4/74 vom 22. Januar 1962, S. 2587 ff.), zum anderen bei der Beratung des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz), Drs. 17/1100 (PlenProt 17/56 vom 14. September 2011, S. 4797 ff.).