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26.02.25
16:19 Uhr
SPD

Beate Raudies zu TOP 8: Das Parlament soll über die Verwendung der Gewinnüberschüsse entscheiden können

Heimo Zwischenberger Pressesprecher der SPD-Landtagsfraktion
Adresse Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel Telefon 0431 988 1305 Telefax 0431 988 1308 E-Mail h.zwischenberger@spd.ltsh.de Webseite www.spd-fraktion-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!

Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuelles/mediathek

LANDTAGSREDE – 26. Februar 2025
Beate Raudies Das Parlament soll über die Verwendung der Gewinnüberschüsse entscheiden können TOP 8: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Drs. 20/2959)
"Als zum 1. Januar 2003 die IB.SH durch Abspaltung eines Teilbereichs der damaligen Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale als eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, hat wohl niemand erwartet, dass so eine großartige Erfolgsgeschichte daraus wird.
Ich will die wichtigsten Aufgaben der IB.SH gerne noch einmal nennen: • sie ist das zentrale Förderinstitut des Landes bei der Umsetzung wirtschafts- und strukturpolitischer Aufgaben. • sie verwaltet das Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung und betreut die Soziale Wohnraumförderung • sie berät in allen Förderfragen und vergibt Fördermittel für die Wirtschaft, Kommunen, Arbeitsmarkt- und Ausbildungsmaßnahmen, Umwelt- und Energieprojekte, den Städtebau sowie den Agrarbereich.
Dabei ist die IB.SH wirtschaftlich erfolgreich. Nicht nur, aber auch, weil das Land für die Bank die Anstaltslast, die Gewährträgerhaftung und eine Refinanzierungsgarantie übernommen hat. Das ermöglicht eine günstige Refinanzierung am Kreditmarkt. Darüber hinaus ist die IB.SH insolvenzunfähig. Die Eigenanlagen bringen gute Erträge.
Der größere Teil der Überschüsse wurde in der Vergangenheit zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung genutzt – so, wie es die Anforderungen des EU-Bankenrahmens vorsehen.
Inzwischen hat die Bank eine ausreichende Eigenkapitalausstattung angesammelt, und das soll auch so bleiben!
Der „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist wesentlicher Bestandteil der Risikovorsorge. So kann die Geschäftstätigkeit auch unter den aufsichtlich vorgegebenen Stressszenarien langfristig und nachhaltig aufrechterhalten werden.


1 Ich will an dieser Stelle ausdrücklich dem Vorstand und allen Mitarbeitenden, aber auch den Aufsichtsgremien der Bank für ihre Arbeit danken. Denn diese erfolgreiche Arbeit ist der Grund, warum wir heute überhaupt über eine Änderung des IB-Gesetzes diskutieren.
Nicht nur, aber auch wegen der schwierigen Haushaltslage des Landes müssen wir die Überschüsse der Bank in den Blick nehmen.
Solange die Risikotragfähigkeit gesichert sind, sollten diese künftig zur Finanzierung der dringend erforderlichen Investitionen für Wohnungsbau und Krankenhausinfrastruktur dienen. Für beide Zwecke müssen wir jeden Cent einsetzen, den wir kriegen können!
Bis zu diesem Punkt sind, glaube ich, sogar die KollegInnen der Koalition einverstanden. Wir debattieren heute also nicht über das Ob, sondern nur noch über das Wie.
Landesregierung und IB haben im Dezember die Einrichtung eines so genannten Förderfonds vereinbart, in den künftig ausgeschüttete Gewinne fließen sollen. Die Mittel sollen für alle Förderaufgaben der IB.SH eingesetzt werden, um damit mittelbar den Landeshaushalt zu entlasten. Diese Ausgestaltung folgt der jetzigen Regelung des § 10 Abs. 2 des IB-Gesetzes. Danach entscheidet die Landesregierung alleine über die Verwendung möglicher Gewinne. Diese Regelung wollen wir ändern.
Wir reden hier nicht mehr wie in der Vergangenheit über eine einstellige, sondern möglicherweise eine mittlere zweistellige Millionensumme jährlich.
Allein der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans verlangt es doch, dass diese Mittel nicht nur durch das Kabinett hinter verschlossenen Türen, sondern durch den Landtag öffentlich beraten und förmlich beschlossen wird.
Um nichts anderes als um parlamentarische Kontrolle und notwenige Transparenz geht es in unserem Gesetzentwurf.
„Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden.“
BVerfG, Urt. vom 19.03.2003 - 2 BVL 9/98 bis 12/98."

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