Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht
Nr. 29 / 13. November 2024Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2025Aufgrund des Endes der „Ampel-Koalition“ und der Neuwahlen am 23. Februar 2025 sind einige sozialrechtliche Vorhaben mangels der für die Gesetzgebung erforderlichen Mehrheiten nicht weitergeführt worden. Aus diesem Grund sind lediglich noch ein paar Änderungen im Sozialrecht für das Jahr 2025 absehbar. Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen Überblick:Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld):Keine Erhöhung der Regelsätze: Die Regelbedarfssätze, die für gewöhnlich jedes Jahr fortgeschrieben werden, werden im Jahr 2025 nicht erhöht; aufgrund der Besitzschutzregelung im SGB II (Bürgergeld) und XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bleiben die Sätze des Vorjahres aber in gleicher Höhe bestehen.Alleinstehende Erwachsene, die in einer Wohnung leben, bekommen in der Regelbedarfsstufe 1 weiterhin 563,00 € pro Monat; für Paare, Kinder und Jugendliche sowie Menschen in stationären Unterkünften gelten andere, der jeweiligen Lebenssituation angepasste Regelbedarfe.Aufgrund der gestiegenen Lebensmittel- und Energiekosten ist diese Nullrunde aus Sicht der Bürgerbeauftragten nicht ausreichend, um das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zu decken. Grundsätzlich legt § 28a SGB XII legt fest, dass die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar eines Jahres fortgeschrieben werden, gleichermaßen für das SGB XII wie für das SGB II.Beiträge für den persönlichen Schulbedarf: Die Beiträge für den persönlichen Schulbedarf in 2025 bleiben unverändert. Die Unterstützung für das erste Schulhalbjahr bleibt weiterhin bei 130 € und im zweiten bei 65 €. Da der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht wird, wirkt sich die „0-Runde“ auch hier aus. 2Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung: Ab dem 1. Januar 2025 geht die Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung und die berufliche Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit über. Wie sich dies auf künftige Verfahren auswirkt ist derzeit noch nicht absehbar.Sozialhilfe:Keine Erhöhung der Regelsätze: Auch in der Sozialhilfe erfolgt aus dem oben genannten Grund keine Erhöhung der Regelbedarfssätze.Anpassungen aufgrund des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG): Aufgrund der Einführung des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) zum 1. Januar 2025 und entsprechender Änderungen des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) wird es in der Sozialhilfe (SGB XII) und auch im SGB IX weitere Änderungen in Form von Anpassungen geben.Pflegewohngeld: Im Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz und der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 5, 6 und 8 des Landespflegegesetzes soll der bisherige Vermögensfreibetrag von 6.900 € auf 13.800 € erhöht werden. Eine entsprechende Umsetzung des Kabinettsbeschlusses wird zum 1. Januar 2025 erwartet.Soziale Pflegeversicherung:Erhöhte Pflegeleistungen: Infolge des zum 1. Juli 2023 eingeführten Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) steigen die Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent für sämtliche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Zum 1. Januar 2028 soll eine weitere Erhöhung stattfinden, die sich am kumulierten Anstieg der Kerninflation1 der drei Vorjahre orientiert. Ob das ausreichend ist, mag bezweifelt werden. Denn einerseits spiegelt die Kerninflation nur einen Teil der Kaufkraft wieder und andererseits können die tatsächlichen Kosten für die Pflege auch durchaus unverhältnismäßig höher ausfallen. Wegen gestiegener Lohnkosten im Pflegesektor sind die Kosten für Pflegeleistungen erheblich gestiegen.Erhöhung Beiträge der Pflegeversicherung: Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit steigt der Beitragssatz bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Mitglieder ohne Kinder zahlen einen Beitragssatz von 4,2 Prozent. Gründe hierfür sind die steigenden Kosten aufgrund eines erhöhten Pflegebedarfs einerseits bei einer künftig abnehmenden Zahl von Beitragszahlenden andererseits. Dazu kommt die Notwendigkeit, den aktuellen Pflegebedarf decken zu können. Auf Renten und Arbeitslosengeld kann die Erhöhung bis Juli 2025 ausgesetzt werden und durch eine einmalige Erhöhung um 1,2 Prozent umgesetzt werden, um die entsprechenden Systeme technisch anpassen zu können. Ob die Umsetzungsfrist genutzt wird, wird in der1Die Kerninflation wird aus dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) abgeleitet und beschreibt die Verbraucherpreise ohne Berücksichtigung der starken Schwankungen unterliegenden Bereiche Energie und unbearbeitete Nahrungsmittel. 3Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2025 den betreffenden Sozialversicherungsträgern (Deutsche Rentenversicherung, wirtschaftliche Alterskasse der Landwirte und Bundesagentur für Arbeit) freigestellt.2 Die Beitragserhöhung gilt ab dem 1. Januar 2025, lediglich die Umsetzung kann später erfolgen. Bekannt ist, dass die Deutsche Rentenversicherung die Umstellung der Systeme erst zum 1. Juli 2025 vornehmen kann.3Verhinderungspflege: Eine weitere Folge des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist, dass die Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr davon abhängig sein wird, dass die Pflegeperson bereits sechs Monate die Pflege für die pflegebedürftige Person übernommen hat. Außerdem kann das Budget für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 flexibel kombiniert werden. Pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 können beide Pflegeleistungen nach Wahl mit einem Gesamtbudget von 3.539 € in Anspruch nehmen. Bislang kann die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nur um die Hälfte des jeweils anderen Budgets ergänzt werden. Beantragt wird nicht das Entlastungsbudget als Ganzes, sondern je nach Bedarf entweder Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege.Gesetzliche Rentenversicherung:Rentenerhöhung: Im Rentenversicherungsbericht 2024 war ursprünglich geplant, dass Rentner*innen in Deutschland sich im kommenden Jahr auf eine Erhöhung der Rente um rund 3,51 Prozent einstellen konnten. Dies ist aber wegen der aktuellen politischen Situation nicht mehr zur Umsetzung gekommen.Wohngeldgesetz:Erhöhung des Wohngeldes: Im Wohngeldgesetz ist eine regelmäßige Dynamisierung im Zwei- Jahres-Rhythmus festgelegt. Zum 1. Januar 2025 wird das Wohngeld erhöht und wieder an die allgemeinen Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Mit der Anpassung steigt das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 € im Monat. Durch die Erhöhung soll dafür gesorgt werden, dass noch mehr Haushalte Wohngeld erhalten und dadurch das Entstehen sozialer Härten vermieden wird.2 Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025). 3 Siehe hierzu Anja Piel (Vorsitzende des Bundesvorstandes), 20. Presseseminar vom 13. und 14. November 2024, S. 15, abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Presse/Pressesemi nare/presseseminare_node.html. 4Asylbewerberleistungsgesetz:Keine Erhöhung der Regelsätze: Auch im Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt aufgrund der aktuellen politischen Situation keine Erhöhung der Regelbedarfssätze.Gesetzliche Krankenversicherung:Beitragsbemessungsgrenzen steigen: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt deutlich ab dem 1. Januar 2025 auf 66.150 € (2024: 62.100 €) beziehungsweise 5.512,50 € im Monat (2024: 5.175 €). Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung zu entrichten sind. Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf jährlich 73.800 € (2024: 69.300 €) beziehungsweise monatlich 6.150 € (2024: 5.775 €). Bei einem Arbeitseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Beschäftigte von der Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung befreit.Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt deutlich von 1,7 auf 2,5 Prozent. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Beitrag nach Auswertung der Ergebnisse eines Expertengremiums jährlich für das Folgejahr fest. Er orientiert sich an der Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die der Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Hiervon zu unterscheiden ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der über oder unter dem Durchschnittssatz liegen kann und von den Krankenkassen individuell festgelegt wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt nur für bestimmte Personengruppen, z. B. Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325 €), Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe oder Bezieher*innen von Bürgergeld.Elektronische Patientenakte: Ab dem 15. Januar 2025 sollen alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. Die ePA enthält übergreifend Informationen zu persönliche Gesundheitsdaten, also z. B. Befunden, Diagnosen oder zu durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen und steht für alle behandelnden Einrichtungen zum Abruf bereit. Es wird zunächst in Pilotprojekten in einigen Regionen umgesetzt. Verlaufen die Projekte erfolgreich, wird die ePA ab dem 15. Februar bundesweit eingesetzt. Für die Einrichtung der ePA gilt die sogenannte Widerspruchslösung („Opt-Out“), d. h. Versicherte müssen der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprechen. Andernfalls wird die ePA angelegt. Es kann aber auch noch später zu jedem Zeitpunkt Widerspruch eingelegt werden, sodass die Akte entsprechend gelöscht wird.Kindergeld:Erhöhung des Kindergeldes: Das Kindergeld sollte zum 1. Januar 2025 um 5 € pro Monat auf dann 255 € erhöht werden. Dies setzt die Verabschiedung des Bundeshaushaltes voraus. Wann und wie dieser verabschiedet wird, ist noch offen. 5Soziales Entschädigungsrecht:Neues Soldatenentschädigungsrecht: Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) tritt mit Wir kung zum 1. Januar 2025 in Kraft. Ähnlich wie das SGB XIV löst das SEG das Bundesversorgungs gesetz (BVG) ab und dient dem Ausgleich eines Sonderopfers. Gegenüber dem Ausgleich der zivi len Opfer des SGB XIV können Entschädigungsleistungen beansprucht werden, wenn Soldat*innen während des Wehrdienstes eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Die Regelung in einem eigenen Gesetz soll den Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses und die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldat*innen sowie ihren Angehörigen und Hinter bliebenen Rechnung tragen. Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht bestehen darin, dass die finanziellen Entschädigungsleistungen erhöht werden. Zudem werden Teilhabeleistungen künf tig einkommensunabhängig gewährt. Medizinische Leistungen, Leistungen zur Pflege und zur Teil habe am Arbeitsleben werden künftig durch die Unfallversicherung Bund und Bahn im Auftrag der Bundeswehrverwaltung erbracht. Außerdem soll die einmalige Anerkennung einer Gesundheitsstö rung als Wehrdienstbeschädigung auch über ihr Dienstzeitende hinaus gelten und nicht wie bisher in einem erneuten Antrags- und Verwaltungsverfahren überprüft werden müssen. Dadurch soll das Gesetz zur Entbürokratisierung beitragen.BAföG:BAföG-Reform zum Wintersemester 2024/2025: Das 29. BAföG-Änderungsgesetz ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Die vorgesehenen Änderungen des BAföG wirken zum Schuljahresbeginn bzw. zum Wintersemester 2024/25. Die Grundbedarfsätze des BAföG wurden um fünf Prozent angehoben. Die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende wurden von 360 € auf 380 € angehoben. Für auswärtswohnende Schülerinnen und Schüler ist eine entsprechende Steigerung vorgesehen. Der Förderungshöchstbetrag stieg damit von 934 € um 58 € auf 992 €. Das ist eine Steigerung um 6,2 Prozent.Junge Menschen aus einkommensschwachen Haushalten haben bei Aufnahme eines Studiums nun einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 €. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartner*in der Geförderten wurden um insgesamt 5,25 Prozent angehoben. Ebenso wurden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um nun insgesamt 5,25 Prozent erhöht. Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wurde so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird. Auch wurde ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird. 6Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden. Zudem wird der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.Kindertagesförderung:Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holstein: Zum 1. Januar 2025 treten Änderungen des Kindertagesförderungsgesetzes Schleswig-Holstein in Kraft. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die Kindertagespflege an die herausfordernden Rahmenbedingungen, wie den Fachkräftemangel, anzupassen. Zudem sollen sie mehr Flexibilität beim Personaleinsatz ermöglichen und die Dokumentationspflichten in den Kindertagesstätten verringern, um Schließzeiten der Kitas zu vermeiden.