Dagmar Hildebrand: TOP 2: Es gilt der wille des Verstorbenen
Bestattungsgesetz | 12.12.2024 | Nr. 362/24Dagmar Hildebrand: TOP 2: Es gilt der wille des Verstorbenen Es gilt das gesprochene Wort!Frau Präsidentin,meine sehr geehrten Damen und Herren,in den letzten rund zehn Jahren haben sich unsere Gesellschaft und auch die Bestattungskultur stark verändert. Deswegen ist es richtig, dass wir darauf mit einer Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen reagieren.Ich möchte an dieser Stelle drei Punkte herausgreifen, die mir besonders wichtig sind.1) Da ist zunächst einmal das Ausbringen der Asche auf Friedhöfen.Damit kann künftig die Asche eines Verstorbenen auf einem Bereich des Friedhofs verstreut werden, den der Träger zuvor festgelegt hat. Ob und wie der Träger einen entsprechenden Bereich bestimmt, entscheidet er jeweils selbst. Wichtig für diese Art der Beisetzung ist: Es gilt immer und ausschließlich der Wille des Verstorbenen – und nicht der Wunsch der Hinterbliebenen.2) Ein weiterer relevanter Punkt ist für mich die Vermeidung der Strafbarkeit für die Betreiber von Krematorien, so dass diese in Zukunft- freiwerdende Metallteile - künstliche Körperteile - und weitere biologisch nicht abbaubare Materialiender Asche entnehmen können. Dabei geht es genauso um die künstliche Hüfte wie um das Kniegelenk oder den Herzschrittmacher. Hinsichtlich etwa bestehender Aneignungsbefugnisse ändert sich dabei nichts. Es geht nur darum, alle biologisch nicht abbaubaren Materialien zu entfernen und so auch etwa beim Ausbringen der Asche auf Friedhöfen dafür zu sorgen, dass der Boden dort nicht belastet wird.3) Einen dritten Punkt der Gesetzesänderung möchte ich gerne herausgreifen und zwar den geplanten Wegfall der Privilegierung von Bestattungsunternehmen. Seite 1/2 Pressesprecher Max Schmachtenberg | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de Nach dem bisher geltenden §18 entfällt für Bestattungsunternehmen bislang die Pflicht zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Bestattung. Dies soll künftig nicht mehr der Fall sein, nachdem es Einzelfälle gegeben hat, in denen Urnen in die Hände von Privatleuten gelangt sind.Damit wurden die Urnen einer Beisetzung gänzlich entzogen bzw. nicht in einer Weise bestattet, die bestattungsrechtlichen Vorgaben entspricht.Anders gewendet, die aus Filmen oder vielleicht auch aus familiären Besuchen in den USA bekannte Situation, in der die Urne eines Verstorbenen auf dem Kaminsims oder einer Fensterbank steht, ist bei uns in Deutschland bestattungsrechtlich nicht vorgesehen. Und wir wollen zumindest bis jetzt nicht in diese Richtung gehen.Meine Damen und Herren, auch die übrigen Änderungen, wie etwa die- sarglose Bestattung, die auf Wunsch des Verstorbenen möglich werden solloder auch- die Seebestattung, die in Zukunft nur noch durch a) Bestattungsunternehmen, b) durch Fischereibetriebe c) oder von einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes aus gestattet sein sollensind gute und sinnvolle Regelungen, die es jetzt in der Gesetzesänderung umzusetzen gilt. Seite 2/2 Pressesprecher Max Schmachtenberg | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de