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25.09.24
17:13 Uhr
B 90/Grüne

Oliver Brandt über die Grundsteuer

Presseinformation

Es gilt das gesprochene Wort! Landtagsfraktion Schleswig-Holstein TOP 2 – Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Pressesprecherin Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Claudia Jacob Schleswig-Holstein Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 Dazu sagt der finanzpolitische Sprecher 24105 Kiel der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Oliver Brandt: Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 278.24 / 25.09.2024

Wir ermöglichen den Kommunen bei der Grundsteuer weiteren Handlungsspielraum Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleg*innen,
die Umsetzung der Grundsteuerreform befindet sich auf der Zielgeraden. Eine Reform, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil 2018 erzwungen hat, nachdem Bund und Länder über 50 Jahre untätig geblieben waren und die Bewertungsgrundsätze seit 1964 – beziehungsweise im Osten Deutschlands seit 1935 – nicht verändert wurden. Das Urteil machte zur Vorgabe, eine realitätsnahe Grundstücksbewertung als Besteuerungs- grundlage zu schaffen. Schleswig-Holstein hat sich dabei wie zehn andere Länder für das Bundesmodell entschieden, stets in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenver- bänden im Land, die dieses Modell befürworten.
Dabei gibt es das gemeinsame Verständnis, die Reform für Kommunen aufkommens- neutral umzusetzen, das bedeutet, dass die Grundsteuereinnahmen einer Gemeinde im alten wie im neuen Modell gleichbleiben. Um die dafür anzuwendenden neuen Hebesätze für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat das Finanzministerium ein Transparenz- register erstellt, das für jede der über 1.100 Kommunen im Land den Hebesatz ausweist, der nach neuem Recht zu Aufkommensneutralität führt. Auch dies wurde in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden umgesetzt.
Im Ergebnis heißt „aufkommensneutral“ allerdings nicht, dass alle Immobilienbesitzer weiterhin die gleiche Grundsteuer zahlen. Hier gibt es Gewinner und Verlierer. Genau das beinhaltet die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nach einer realitätsnahen Bewertung, auch wenn dabei Pauschalierungen und Vereinfachungen zulässig sind. Ins- gesamt gilt: Der Wert einer Immobilie hat sich in den letzten 60 Jahren verändert, bei der einen mehr, bei der andere weniger.
Seite 1 von 2 Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform hat sich nun gezeigt, dass dadurch in einigen Kommunen Wohngrundstücke stärker belastet werden als Nichtwohngrundstücke. Die- ser Effekt tritt nicht landesweit auf, sondern regional sehr unterschiedlich und ist nach Experteneinschätzung die logische Folge der Vorgaben aus dem Bundesverfassungsge- richtsurteil. So wird der Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Univer- sität Münster, Marcel Krumm, im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ am 24.07.2024 wie folgt zitiert: „Wenn jetzt die Gewerbegrundstücke vergleichsweise günstig wegkommen, dürfte das oft daran liegen, dass sie jahrzehntelang im Verhältnis zu Wohngrundstücken zu teuer bewertet waren.“.
Dennoch ist dies ein Effekt, der in seiner extremen Ausprägung zu Belastungsverschie- bungen führen kann. Das Land Nordrhein-Westfalen, das ebenfalls das Bundesmodell anwendet, hat sich daher frühzeitig entschieden, Kommunen die Möglichkeit einer Fest- setzung von differenzierenden Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohnimmobilien einzu- räumen. So können sie je nach regionalen Gegebenheiten bei der Belastung von Wohn- grundstücken gegebenenfalls nachsteuern. Daraufhin sind die Kommunalen Landesver- bände in Schleswig-Holstein an die Landesregierung herangetreten und haben sich die Übernahme des Modells aus NRW ausdrücklich gewünscht, um unseren Kommunen diese zusätzliche Handlungsoption ebenfalls einzuräumen. Über die Einführung entschei- det jede Gemeinde in eigener Zuständigkeit, genauso, wie vor Ort darüber entschieden wird, ob die neue Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke eingeführt werden soll oder nicht.
Ein in NRW in Auftrag gegebenes Gutachten von zwei renommierten Rechtswissen- schaftlern kam mittlerweile zu dem Ergebnis, dass Kommunen, die von der Option der Hebesatzdifferenzierung Gebrauch machen, nicht verpflichtet sind, eine Begründung für diese Entscheidung zu formulieren. Den generellen sozialen Zweck der Wohnkostenre- duzierung über die Steuerung des Hebesatzes zeichnen wir mit unserem Gesetz bereits vor, so dass Kommunen diesen Zweck für ihre Hebesatzdifferenzierung einfach überneh- men können. Mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Ansatz wurden mit dem Gutachten somit ausgeräumt.
Mit diesem Instrument ermöglichen wir den Kommunen nunmehr weiteren Handlungs- spielraum, den sie im eigenen Ermessen nutzen können- oder eben auch nicht.
Vielen Dank!
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