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27.06.23
14:14 Uhr
Landtag

Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht zum 1. Juli 2023

Nr. 23 / 27. Juni 2023

Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht zum 1. Juli 2023

Nachdem zum 1. Januar durch tiefgreifende Reformen „Hartz IV“ das Bürgergeld geworden ist, erwarten Bezieher*innen dieser Leistungen einige weitere Änderungen. Auch in anderen Bereichen wird es zu Neuerungen kommen. Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen Überblick über kommende Änderungen im Sozialrecht:


Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld statt „Hartz IV“): Bürgergeld: Ab dem 1. Juli werden die Freibeträge für Erwerbstätige verbessert, indem eine weitere Stufe von 30 % bei einem Einkommen zwischen 520 € und 1.000 € eingeführt wird. Zudem dürfen junge Menschen unter 25 Jahren das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer förderungsfähigen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ - Dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 €) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 € der jährlichen Aufwandsentschädi­ gung behalten. Darüber hinaus wird Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen angerechnet.

Erbschaften kein Einkommen: Zudem wird die gesetzliche Regelung aufgenommen, dass Erb­ schaften nicht als Einkommen zählen. Sie unterfallen ab dem Monat nach dem Zufluss vielmehr dann dem Vermögen. Dies führte bisher in der Praxis häufig zu Abgrenzungsfragen.

Kooperationsplan ersetzt Eingliederungsvereinbarung: Eine wichtige Neuerung betrifft die Ar­ beitsvermittlung. Ab Juli 2023 wird der Kooperationsplan schrittweise bis Ende 2023 die bisherige Eingliederungsvereinbarung ersetzen. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssu­ 2
che und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürger­ geld-Beziehenden erarbeitet. Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschie­ denheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Weiterbildungsgeld und Bürgergeldbonus: Im Bereich der Eingliederungsleistungen werden ab Juli 2023 das Weiterbildungsgeld sowie der Bürgergeldbonus eingeführt. Das Weiterbildungsgeld beträgt 150 € monatlich und wird gezahlt, wenn Leistungsbeziehende an einer Weiterbildung teil­ nehmen, die zu einem Berufsabschluss führt. Der Bürgergeldbonus beträgt 75 € und wird für nicht- berufsqualifizierende Maßnahmen gezahlt, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind.

Arbeitslosengeld: Weiterbildungen: Im Bereich des SGB III gibt es für den Bereich der Weiterbildung mehrere Änderungen, um die Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zu fördern, bzw. die Rahmenbedingungen zu verbessern und Erfolge zu belohnen. Ab dem 1. Juli 2023 wird die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildung weiterhin belohnt. In einer eigenen Vorschrift wird nun dauerhaft bestimmt, dass bei erfolgreichem Bestehen einer Zwischenprüfung bzw. des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro gezahlt wird. Wird auch die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert, werden weitere 1.500 Euro gezahlt. Um die Motivation zur Aufnahme einer Weiterbildung zu erhöhen und den Durchhaltewillen zu stärken, wird zudem ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro pro Monat gezahlt (§ 87a Sozialgesetzbuch III). Flankiert werden diese Regelungen durch eine Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld. Beträgt der Restanspruch nach einer mindestens sechs Monate dauernden Weiterbildung weniger als drei Monate, verlängert sich der Restanspruch einmalig auf drei Monate (§ 148 Absatz Sozialgesetzbuch III). Die Bürgerbeauftrage begrüßt diese Änderungen sehr, weil sie die Bedeutung einer qualifizierten Berufsausbildung in Zeiten des Fachkräftemangels unterstreichen und den Betroffen Anreize bieten, ihren Lebensunterhalt zukünftig ohne staatliche Hilfe zu sichern.

Gesetzlichen Krankenversicherung: Verbesserung des E-Rezepts: Das elektronische Rezept wurde bereits letztes Jahr eingeführt und zum 1. Juli 2023 soll eine weitere Nutzungsmöglichkeit hinzukommen. Versicherte können dann das E-Rezept einfach über ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Neben der Einlösung per Smartphone-App und als Papierausdruck kommt damit eine dritte Nutzungsmög­ lichkeit hinzu. Da die Einlösung per elektronischer Gesundheitskarte jedoch mit einer Systemum­ stellung in den Apotheken einhergeht, wird wahrscheinlich noch etwas Zeit verstreichen, bis eine flächendeckende Einlösung des E-Rezepts über die eGK möglich ist. 3
Gesetzliche Pflegeversicherung: Einführung des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG): Zum 1. Juli 2023 wird das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) eingeführt. Dadurch sollen insbesondere die häusliche Pflege gestärkt und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen entlastet werden. Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert sowie die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht werden. Für die Versicherten bedeutet dies konkret, dass ab dem 1. Juli 2023 der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,4 Prozentpunkte steigt. Auch der Kinderlosenzuschlag steigt auf 0,6 Prozentpunkte, sodass Versicherte ohne Kinder einen allgemeinen Beitragssatz von 4 Prozentpunkten zu entrichten haben. Dagegen reduziert sich der allgemeine Beitragssatz für Eltern für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um 0,25 Prozentpunkte. Hierbei ist wichtig, dass für die Berücksichtigung der Abschläge die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen sein muss. Bei Selbstzahlern, also freiwillig versicherten Personen, ist der Nachweis direkt gegenüber der Pflegekasse zu erbringen.

Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenerhöhung: Ab dem 1. Juli 2023 steigen die Renten um 4,39 % im Westen und 5,86 % im Osten an. Damit erfolgt die Rentenangleichung bereits ein Jahr früher als ursprünglich geplant. Zukünftig beträgt der Rentenwert aus Ost- und Westdeutschland somit einheitlich 37,60 Euro.