Stefan Weber zu TOP 3: Auch gelungene Resozialisierung ist Opferschutz
Heimo Zwischenberger Pressesprecher der SPD-Landtagsfraktion Adresse Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel Telefon 0431 988 1305 Telefax 0431 988 1308 E-Mail h.zwischenberger@spd.ltsh.de Webseite www.spd-fraktion-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuelles/mediathekLANDTAGSREDE – 27. Oktober 2021Stefan Weber: Auch gelungene Resozialisierung ist Opferschutz TOP 3: Entwurf eines Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (Drs. 19/2681, 19/3341)„Mit dem Strafvollzugsgesetz von 1977 ist nicht mehr Sühne Ziel des Strafvollzugs, sondern die Resozialisierung. Gemäß § 2 Satz 1 StVollzG sollen im Vollzug der Freiheitsstrafe die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gemäß §3 StVollzG soll das Leben im Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angepasst werden und schädlichen Folgen des Strafvollzugs ist entgegenzuwirken. Die Gefangenen sollen befähigt werden, sich in Freiheit in die Gesellschaft eingliedern zu können. Das Verständnis von Strafe hat sich weiterentwickelt und wird mit einem Vollzugszweck verbunden. Erfolgreiche Resozialisierung hilft nicht nur den ehemaligen Gefangenen, sondern schützt gleichzeitig auch die Gesellschaft, und zwar mit der Verknüpfung von stationären Maßnahmen im Vollzug und ambulanter Hilfe nach der Entlassung. Denn langfristig ist die Wiedereingliederung von einstigen Straftäter*innen der beste Weg, um unsere Gesellschaft nachhaltig vor weiteren Straftaten zu schützen. Somit ist gelungene Resozialisierung auch Opferschutz.Die Ambulanten Sozialen Dienste der Justiz leisten im Rahmen des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetz die geplanten Resozialisierungsmaßnahmen. Resozialisierung ist Grundlage des Strafvollzugs, während und auch nach dem Vollzug. Es kann viele Probleme für die Probanden geben, Einsamkeit mangels sozialer Bindungen, ungesicherte Zukunft, Arbeitslosigkeit, Schulden oder Alkohol. Hier kann die ambulante Resozialisierung mit einem guten Mechanismus ansetzen. Richtig ist, den zwischenzeitlichen Novelierungsbedarf aufzugreifen und die ambulante Resozialisierung einheitlich für Schleswig-Holstein in einem Gesetz zu normieren. Doch zeigt der Gesetzentwurf in Teilen Schwächen auf, auf die auch am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Fachverbände hingewiesen haben. Aus organisatorischer Sicht ist vor allem die geplante Abschaffung der richterlichen ReferentInnen und deren Ersetzung durch jeweils sozialpädagogische Fachvorgesetzte je Landgerichtsbezirken kritisch zu sehen, weil dies dem bewährten SprecherInnen System der 1 Bewährungshilfe in Schleswig-Holstein entgegenwirkt. Auch alle Landgerichtspräsidenten, so deren Stellungnahme bescheinigen der Bewährungshilfe im Rahmen der bestehenden Aufbauorganisation gute Arbeit.Wie die Landesarbeitsgemeinschaft Schleswig-Holsteinischer Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sehen auch wir generell fachlich inhaltliche Unklarheiten hinsichtlich des Aufgabenkatalogs eines pädagogischen Fachvorgesetzten. Des Weiteren werden so auch höhere Personalkosten geschaffen, die z. B. lieber für die Absicherungen von ambulanten Spezialtherapien genutzt werden könnten. Wir haben also eine gewisse Skepsis bei der neuen Führungsstruktur. So bekommen wir keine gute Mitarbeitermotivation. Neben einer guten Bezahlung ist auch Mitgestaltung an Strukturen ein nicht zu unterschätzender Pluspunkt für einen attraktiven Arbeitsplatz. Wie sagt man doch: “Never change a running System.” Aber das neue Führungssystem, das auch in anderen Bundesländern erfolgreich angewendet wird, ist ein mögliches System. Ob es auch ein besseres System ist, wird die Zukunft zeigen. Richtig ist, dass mit dem hier vorliegendem ResO Gesetz analog zum Justizvollzugsdatenschutzgesetz verbindliche Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten in der ambulanten Resozialisierung geschaffen werden. Auch ist es notwendig, dass jetzt über den bisherigen § 9 Bewährungs- und Gerichtshilfegesetz hinaus die Träger der Freien Wohlfahrtspflege in ihren ambulanten Beratungs- und Behandlungsangeboten gestärkt werden. Trotz Skepsis bei einzelnen Punkten stimmen wir dem Gesetz zu.“ 2