Burkhard Peters zur Bestechlichkeit von Mandatsträger*innen
Presseinformation Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 18 – Bestechlichkeit von Mandatsträger*innen erschwe- Pressesprecherin ren Claudia Jacob Landeshaus Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Düsternbrooker Weg 70 Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, 24105 Kiel Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Burkhard Peters: Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53 presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de Nr. 221.21 / 18.06.2021Anscheinsbeweis hat seinen Platz im Zivilrecht, nicht im Strafrecht Sehr geehrte Damen und Herren,bereits in der Landtagssitzung im Mai hat der Kollege Lars Harms darauf hingewiesen, dass angesichts der aktuellen Abgeordnetenskandale um Maskenbeschaffung, Spen- den etc. eine große Baustelle besteht, was § 108 e Strafgesetzbuch angeht. Er been- dete seine Ausführungen mit dem Satz: „§ 108 e des Strafgesetzbuchs muss also in seinen Tatbeständen erweitert werden. Sonst haben wir nur ein stumpfes Schwert!“ Nur einen Tag später lieferte der SSW und reichte den jetzt vorliegenden Antrag zur Ände- rung des § 108 e StGB ein.Unter Punkt 1 soll durch eine Streichung der Worte „im Auftrag und auf Weisung“ dem Problem beigekommen werden, dass bisher nachgewiesen werden muss, dass es ei- nen Auftrag gab und dieser Auftrag angenommen wurde. Dieser Beweis ist eigentlich nie zu führen, weil niemand so dämlich ist, einen entsprechenden Auftrag oder eine Weisung zu dokumentieren.Es werden auch keine Zeug*innen zur Verfügung stehen, denn die „Vertragspartner*in- nen“ auf der anderen Seite würden sich ja wiederum selbst wegen Bestechung strafbar machen. Konkludentes Handeln sollte für eine Anklage ausreichen. Deshalb müsse nach Auffassung des SSW klargestellt werden, dass derartige Vergehen auch dann ge- ahndet werden können, wenn ein Auftrag oder eine Weisung nicht explizit nachweisbar sind.Wenn ich das richtig verstanden habe, soll nach der Vorstellung des SSW also bereits der böse Schein eines kollusiven Zusammenwirkens von Interessensvertretenden und Abgeordneten ausreichen. Lieber Kollege Harms, bei aller Sympathie für das Grundan- Seite 1 von 2 liegen: als Rechtsanwalt, der gelegentlich auch im Bereich der Strafverteidigung unter- wegs ist, melden sich bei mir da aber doch erhebliche Bedenken. Es ist ein Grundprinzip des Strafrechts, dass für die Verurteilung einer Straftat durch die Strafverfolgungsbe- hörden und Gerichte, der sogenannte Strengbeweis zu führen ist. Das gilt auch für die Frage der Kausalität zwischen Handlung und Tatbestandsverwirklichung.Nach dem Vorschlag des SSW soll aber für den Beweis einer strafbaren Unrechtsver- einbarung zwischen Abgeordneten und Interessenträgern eine Art Anscheinsbeweis ausreichen. Der Anscheinsbeweis hat seinen Platz jedoch nur im Bereich des Zivilrechts und des Verwaltungsrechts. Im Strafrecht gilt nach wie vor der eherne Grundsatz der Unschuldsvermutung, der eindeutigen Bestimmtheit und Normenklarheit, der auch in Art. 103 Abs. 2 GG Verfassungsrang hat. Dieser verbietet eine Strafverhängung auf Grundlage von Vermutungen und bösem Schein.Die Grüne Bundestagsfraktion hat dazu bereits 2014 einen präziseren Vorschlag gelie- fert. Danach sollen die Worte im Auftrag oder auf Weisung durch die Wörter „zur Ver- tretung oder Durchsetzung der Interessen des Leistenden oder eines Dritten“ ersetzt werden. Wir sollten das Problem im Innen- und Rechtsausschuss vertiefen und dabei zuerst unseren Wissenschaftlichen Dienst befragen. Der 2. Punkt Ihres vorliegenden Antrags zielt auf Handlungen, die in der Vergangenheit liegen und für die es nachträglich eine Gegenleistung gibt.Auf den ersten Blick scheinen mir da keine Probleme zu liegen, zumal nicht einleuch- tend ist, warum in den Strafrechtsbestimmungen zur Bestechlichkeit und Bestechung von sonstigen Amtsträger*innen in Hinblick auf Taten, die in der Vergangenheit liegen, eine schärfere Regelung besteht als bei Mandatsträger*innen. *** 2