Tim Brockmann: TOP 35: Die Flagge für ein demokratisches, geeintes und freiheitliches Deutschland
Reichskriegsflaggen | 30.10.2020 | Nr. 390/20Tim Brockmann: TOP 35: Die Flagge für ein demokratisches, geeintes und freiheitliches Deutschland Es gilt das gesprochene Wort!Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren,„Die Tradition von Schwarz-Rot-Gold ist Einheit und Freiheit. Diese Flagge soll uns als Symbol gelten, daß die Freiheitsidee, die Idee der persönlichen Freiheit, eine der Grundlagen unseres zukünftigen Staates sein soll,“ so wurde die Entscheidung durch Ludwig Bergsträsser, Abgesandter der Sozialdemokraten im Parlamentarischen Rat 1949 kommentiert, dass die Flagge der Bundesrepublik Deutschland schwarz-rot-gold sein solle.Die Farben Schwarz-rot-gold sind historisch gesehen eine wiederkehrende Kombination, wenn es um ein demokratisches, geeintes und freiheitliches Deutschland ging.Bereits im März 1848 erklärte der Deutsche Bundestag diese Farben zu den offiziellen Bundesfarben. Die Frankfurter Nationalversammlung folgte dem im November 1848. Die Weimarer Republik erklärte in ihrer Verfassung vom 11. August 1919 schwarz-rot-gold zu den Reichsfarben.1989 waren es die Bürgerinnen und Bürger der DDR, die mit schwarz-rot-goldenen Fahnen friedlich für Demokratie und Freiheit protestierten und die Wiedervereinigung herbeiführten.Gleichzeitig wurden die Farben schwarz-rot-gold immer wieder von antidemokratischen Kräften bekämpft und verbannt. Zuletzt waren es die Nationalsozialisten, die mit der Machtübernahme 1933 dafür sorgten, dass die Farben schwarz-weiß-rot zumindest vorrübergehend wieder zu den Reichsfarben wurden.Deshalb waren die Bilder Ende August auch besonders beschämend, als am Rande einer Corona-Demonstration auf den Treppen des Reichstagsgebäudes in Berlin schwarz-weiß-rote Reichs- und Reichskriegsflaggen geschwenkt wurden.Ich denke, dass wir uns in diesem hohen Haus einig sind: Solche Flaggen haben vor dem Bundestag nichts zu suchen. Sie stehen nicht für ein demokratisches, freies und Seite 1/3 Kai Pörksen (Pressesprecher) | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de friedliches Deutschland. Sie repräsentieren das genaue Gegenteil: Sie schließen an die Zeiten des Nationalsozialismus und an das Kaiserreich an.Deshalb haben wir uns in der CDU-Fraktion Gedanken darüber gemacht, wie wir mit dem Verwenden von Reichsflaggen und insbesondere Reichskriegsflaggen umgehen wollen. Einfach ist es mit den Flaggen, die im Dritten Reich ab 1935 benutzt wurden. Deren Zeigen ist schon lange strafbar, da in ihrer Mitte ein Hakenkreuz prangt.Schwieriger wird es dagegen mit den Kriegsflaggen des Norddeutschen Bunds, des Kaiserreichs und der demokratischen Weimarer Republik. Deren öffentliches Zeigen ist nicht strafbewehrt. Gleichwohl steht es völlig außer Frage, dass sich Rechtsextremisten, Reichsbürger und andere Verfassungsfeinde der Flaggen aus symbolischen Gründen bewusst bedienen und sie für ihre Zwecke instrumentalisieren.Die wehrhafte Demokratie muss rechtsextremistischen Tendenzen entgegentreten. Gleichzeitig muss sich der Rechtsstaat bei seinen Maßnahmen an den Maßstäben des Grundgesetzes messen lassen. Dazu gehören die herausragenden Grundrechte der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit. Diese Rechte können nicht einfach eingeschränkt werden.Und deshalb, sehr geehrter Kollegen von Pein, war der Verweis in Ihrem ersten Antrag auf die Bremer Erlasslage vom 14.09.2020 nicht zielführend.Denn jüngst hat das Bremer Oberverwaltungsgericht am 16. Oktober einem Antrag der NPD stattgegeben. Die NPD hatte sich gegen das Verbot, Reichskriegsflaggen und Symbole, die Inhalt des besagten Erlasses waren, auf einer Kundgebung zu zeigen gewandt. Begründet wurde der Beschluss des Gerichts damit, dass das Zeigen der genannten Flaggen nicht gegen Strafgesetze verstoße. Mit dem Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne werde von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen komme, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre diene, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz in Betracht. In den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen, habe der Gesetzgeber Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an konkrete tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, so das OVG Bremen. Und diese liegen nun mal nicht vor. Auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StBG) werde nicht erfüllt.Auch der Erlass selbst, so das OVG Bremen, könne schon mangels Gesetzesqualität kein die streitgegenständliche Einschränkung rechtfertigendes allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz darstellen.Also fassen wir zusammen, der rot-rot-grüne Bremer Erlass hilft nicht weiter und ich möchte mir in Schleswig-Holstein eine solche juristische Klatsche auch nicht abholen. Dennoch kann ich den Wunsch der Gesellschaft und auch vieler Ordnungsbehörden verstehen, eine rechtssichere Lösung für den Umgang mit den Reichskriegsflaggen zu finden. Das ist der Kern unseres Alternativantrages und unseres Auftrages an die die Landesregierung. Seite 2/3 Kai Pörksen (Pressesprecher) | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de Vielleicht müssen wir aber auch neben den ganzen rechtlichen Fragen zugleich die demokratischen Symbole unseres Staates noch stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung rücken. Das meine Damen und Herren ist sicher unser aller Auftrag und auch Aufgabe der politischen Bildung. Seite 3/3 Kai Pörksen (Pressesprecher) | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de