Dr. Frank Brodehl (AfD): Ein Aushorchen von Schülern über die Einstellung ihrer Eltern zur Maskenpflicht darf es nicht geben
PRESSEMITTEILUNGDr. Frank Brodehl anlässlich 350 gemeldeter Fälle, in denen Schüler an 100 Schulen in Schleswig-Holstein das Tragen von Masken verweigern:„Ein Aushorchen von Schülern über die Einstellung ihrer Eltern zur Maskenpflicht darf es nicht geben“ Kiel, 3. September 2020 Laut Bildungsministerium widersetzen sich in Schleswig- Holstein insgesamt 350 Schüler an 100 Schulen der seit anderthalb Wochen geltenden Maskenpflicht. Dr. Frank Brodehl, bildungspolitischer Sprecher der AfD- Fraktion, erklärt dazu:„Laut der Aufforderung, die das Bildungsministerium am 28. August per E-Mail an die Schulleiter in Schleswig-Holstein verschickt hat, sollen diese dem Ministerium alle Fälle melden, in denen Schüler trotz wiederholter Ermahnung der Maskenpflicht an der Schule nicht nachkommen und in denen deren Eltern das Tragen von Masken grundsätzlich ablehnen. Wenn 100 Schulleiter dieser Aufforderung jetzt durch das Melden von insge- samt 350 Fällen entsprochen haben, bedeutet dies nicht mehr und nicht weniger, als dass die Schulleiter Kenntnis davon haben müssen, dass die Eltern von 350 Schülern die Maskenpflicht grundsätzlich ablehnen.Dies wirft die Frage auf, woher die Schulleiter diese Kenntnis haben. Haben sie sich an die Eltern selbst gewandt oder haben die Klassenlehrer die betreffenden Schüler zu den persönlichen Auffassungen ihrer Eltern befragt? In letzterem Fall läge ein Aushorchen von Kindern über die privaten Auffassungen und ggf. politischen Überzeugungen ihrer Eltern durch staatliche Stellen vor. Ein solches Verhalten wäre in einem freiheitlich- demokratischen Rechtsstaat mehr als bedenklich.Wir fordern Bildungsministerin Prien deshalb auf, umgehend zu erklären, wie die Schul- leiter in den insgesamt 350 registrierten Fällen an die Information gekommen sind, dass die Eltern der betreffenden Schüler die Maskenpflicht grundsätzlich ablehnen. Außer- dem soll die Ministerin mitteilen, wie das Bildungsministerium die von den Schulleitern übermittelten Daten zu verwenden gedenkt, welche Konsequenzen und Maßnahmen es also in Abhängigkeit der Auswertung dieser Daten ergreifen will. Hier verdienen nicht nur die unmittelbar betroffenen Eltern und Schüler maximale Transparenz, sondern alle Bürger Schleswig-Holsteins.“ Pressekontakt: AfD-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag • Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel • Tel.: +49-(0)431-988-1656 • Mobil: +49-(0)176-419-692-54 • E-Mail: presse@afd.ltsh.de Weitere Informationen: • Wortlaut des Anschreibens des MBWK an Schulleiter vom 28. August 2020: Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Landesregierung hat, wie bereits angekündigt, eine Änderung der Corona- Bekämpfungsverordnung beschlossen. Danach gilt ab 24. August 2020 eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen. Sie finden den Verordnungstext unter folgendem Link https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200822_Corona- Bekaempfungsverordnung.html. Generell gilt die Pflicht auf dem gesamten Schulgelände und schon vorher an der Schulbushaltestelle und auf dem Weg von dort zur Schule. Im Unterrichtsraum gilt die Pflicht nicht. Die Regelung lautet: § 12 Schulen und Hochschulen (1) Auf dem Gelände von Schulen im Anwendungsbereich des Schulgesetzes ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind 1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind; 2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird; 3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht; 4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist. Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen, soweit sie nicht Sport ausüben oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Pressekontakt: AfD-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag • Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel • Tel.: +49-(0)431-988-1656 • Mobil: +49-(0)176-419-692-54 • E-Mail: presse@afd.ltsh.de (2) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. (3) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), betroffen sind. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen. Beachtet eine Schülerin bzw. ein Schüler die Pflicht nicht, so werden sie gem. § 17 Schulgesetz durch die Lehrkräfte angewiesen. Wird die Weisung nicht befolgt, liegt ein Konflikt vor und es sind Maßnahmen nach § 25 Schulgesetz zu ergreifen. Dabei geht es wie stets darum, zunächst unter Ausschöpfung aller pädagogischen Maßnahmen die Schülerin oder den Schüler dazu anzuleiten, dass sie oder er den Fehler im Verhalten erkennt. Dabei ist zu bedenken bzw. den Schülerinnen und Schülern zu verdeutlichen, dass sie durch ein umsichtiges Verhalten angesichts der Coronapandemie und die Befolgung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen- Bedeckung in besonderem Maße auch das Gebot aus § 4 Abs.11 Schulgesetz zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung beachten. Sie erhalten zur Wochenmitte einen Umfragelink, mit dem Sie dann bitte mitteilen wollen, wie viele Fälle von andauernden Pflichtverletzungen Sie feststellen müssen. Hiermit sind nicht die Fälle gemeint, in denen Schülerinnen und Schüler nach – ggf. auch wiederholter - Ermahnung zur Einsicht kommen, sondern Fälle, in denen das Tragen einer MNB auch von den Eltern grundsätzlich abgelehnt wird und auch keine medizinische Indikation nachgewiesen ist. Eine Anpassung der Handreichung des MBWK zum Infektionsschutz zur Frage der Mund-Nasen- Bedeckungen und eine Abstimmung dazu mit dem MSGJFS erfolgt in Kürze. Verfahren zur Meldung von Covid19-Infektionsfällen Ich nutze dieses Informationsschreiben, um Ihnen den aktuellen Stand zum Vorgehen bei der Meldung von Infektionsfällen mitzuteilen. Ich übersende hierzu anbei eine aktualisierte Fassung des Meldebogens, den Sie bitte ab 24. August 2020 benutzen wollen (Anlage 1). Der Aktualisierung ist eine Abstimmung mit dem MSGJFS sowie den Gesundheitsämtern vorausgegangen, die Folgendes ergeben hat: Die Meldung durch die Schulen, wenn sie von Coronatestungen Kenntnis erhalten, ist vor allem für die Gesundheitsämter aus Kapazitätsgründen nicht zu bewältigen. Außerdem besteht in der Regel allein wegen eines laufenden Testverfahrens noch keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen. Das ist erst geboten, wenn ein positives Testergebnis vorliegt. Daher sind Pressekontakt: AfD-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag • Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel • Tel.: +49-(0)431-988-1656 • Mobil: +49-(0)176-419-692-54 • E-Mail: presse@afd.ltsh.de ab sofort bitte nur noch zu Frage 6 die Anzahl der Positiv- Testergebnisse zu melden. Entsprechend kann – abweichend von dem mit Schreiben der Ministerin vom 21. August 2020 mitgeteilten zunächst geplanten Verfahren – auf die Meldung an die Schule verzichtet werden, wenn ein Mitglied der Schulgemeinschaft auf das Covid 19-Virus getestet wird. Maßnahmen des Infektionsschutzes in der Schule sind ausschließlich durch die Gesundheitsämter zu empfehlen oder anzuordnen. Daher soll zu Frage 7 mitgeteilt werden, wer welche konkrete Maßnahme empfohlen oder angeordnet hat. Um die Gesundheitsämter erreichen zu können, hat das Gesundheitsministerium die angefügte Liste zur Verfügung gestellt (Anlage 2). Gelingt eine Kontaktaufnahme nicht, so besteht ggf. die Chance, über die örtlich zuständige Schulrätin bzw. den Schulrat das Gesundheitsamt zu erreichen. Die Gesundheitsämter ihrerseits können das SUNODA-Verfahren nutzen, um zeitnahen Kontakt zur Schulleitung oder Stellvertretung herzustellen oder um ggf. ergänzend die Rufbereitschaft des MBWK hinzuzuziehen. Dazu ruft das jeweilige Gesundheitsamt bei Bedarf direkt das Lagezentrum der Landespolizei an, das die Kontaktdaten aus der Sunodadatenbank zur Verfügung stellt. Die entsprechende Informations-E-Mail übersende ich ebenfalls in der Anlage zur Kenntnis (Anlage 3). Mit freundlichen Grüßen Pressekontakt: AfD-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag • Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel • Tel.: +49-(0)431-988-1656 • Mobil: +49-(0)176-419-692-54 • E-Mail: presse@afd.ltsh.de