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18.05.20
14:35 Uhr
Landtag

Bürgerbeauftragte: Das zweite „Corona Sozialschutz-Paket“ bringt dringend erforderliche Anpassungen für Kinder und beim Kurzarbeitergeld

Nr. 18 / 18. Mai 2020

Bürgerbeauftragte: Das zweite „Corona Sozialschutz-Paket“ bringt dringend erforderliche Anpassungen für Kinder und beim Kurzarbeitergeld

Nachdem der Bundestag am Donnerstag, 14. Mai, das zweite Corona Sozialschutz-Paket beschlossen hatte, hat am Freitag auch der Bundesrat zugestimmt (Entwurf eines Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – Sozialschutz-Paket II). „Das nun beschlossene Gesetz bringt zum Beispiel erhebliche finanzielle Verbesserungen für den längerfristigen Bezug von Kurzarbeitergeld. Das ist erforderlich, weil die bisherigen Leistungen kaum ausreichten, um die finanzielle Notsituation Betroffener angemessen aufzufangen,“ sagte die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, dazu heute (Montag) in Kiel. Besonders wichtig sei auch, dass Kinder nunmehr aus dem Bildungs- und Teilhabepaket mit Mittagessen versorgt werden können, selbst wenn die Kita oder Schule nur eingeschränkt oder gar nicht besucht werden kann.
Die wichtigsten Änderungen des Pakets umfassen folgende Regelungen:
- Um die Einkommenseinbußen abzufedern, die Arbeitnehmer*innen insbesondere bei einem erheblichen Ausfall des Entgelts erfahren, wird das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 % beträgt, bis zum 31. Dezember 2020 schrittweise erhöht. Ab dem vierten Monat beträgt es 70 bzw. 77 % (für Eltern) und ab dem siebten Monat des Bezugs 80 bzw. 87 % (für Eltern). - Für Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit werden befristet bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten nun für alle Berufe geöffnet (Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens). - Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert: Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auslaufen würde, wird die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate verlängert. - Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und XII), des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sowie des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) stellen sicher, dass Schüler*innen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder 2

für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gilt durch eine weitere Änderung des SGB XII und des BVG entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei diesen vergleichbaren Angeboten. Durch einen Verweis des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) auf die entsprechende Änderung des SGB II gilt dies auch für Kinder im Kinderzuschlags- oder Wohngeldbezug. - Sonderregelungen für das Elterngeld sollen verhindern, dass werdende Mütter und Väter, die wegen der aktuellen Lage Verdienstausfälle haben, Einbußen beim Elterngeld hinnehmen müssen. Einkommensverluste zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 wegen der Corona-Pandemie werden bei der Berechnung des Elterngeldes nun ausgeklammert. - Wer wegen der Krise im Moment keine Elternzeit nehmen kann und in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeitet, darf seine Elterngeldmonate verschieben. Sie können auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes genommen werden, spätestens aber zum Juni 2021. Die Regeln sollen rückwirkend zum 1. März gelten.
Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten und ihr Team beraten zu diesen Fragen gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9 und 15 Uhr unter 0431-988 1240.