Landesbeauftragter zur digitalen Barrierefreiheit
Nr. 10 / 22.11.2019Landesbeauftragter zur digitalen BarrierefreiheitUlrich Hase, Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung setzt sich in Schleswig-Holstein für barrierefreie Verhältnisse ein. Er fordert die Landesregierung auf, im novellierten Landesbehindertengleichstellungsgesetz unter anderem auch die Pflicht zu barrierefreien Angeboten bei gewerblichen und privaten Anbietern zu benennen.Anlässlich der Herbsttreffens der Landesbeauftragten in Bad Gögging wurden weiter ge- hende Forderungen an Bund und Länder aufgestellt, der Forderungskatalog ist hier ange- fügt: Bad Gögginger Erklärung der Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern Digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen gewährleisten!Die Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange von Menschen mit Behinde- rungen setzen sich für eine an den Menschenrechten der UN-Behindertenrechtskonven- tion (UN-BRK) ausgerichtete Politik in Deutschland ein. Während ihres 58. Treffens am 21. und 22. November 2019 in Bad Gögging (Bayern) haben sich die Beauftragten schwer- punktmäßig mit dem Stand der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen auf Bun- des- sowie Landesebene befasst. Nach der UN-BRK haben Menschen mit Behinderungen unter anderem das Recht auf den gleichberechtigten Zugang zur Information und Kommu- nikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und –systemen (Artikel 9 Abs. 1).Die Beauftragten erwarten, dass gut 10 Jahre nach Ratifizierung der UN-BRK durch die Bundesrepublik Deutschland die digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen noch deutlich entschlossener und konsequenter umgesetzt und ausgebaut wird. Ziel muss letztlich eine barrierefreie digitale Welt sein.Barrierefreie Webseiten, Apps und Software – auch von privaten Anbietern Die Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern fordern deshalb:Mit der Digitalisierung von Informationen im Internet haben auch Menschen mit Behinde- rungen bessere Möglichkeiten sich zu informieren und zu partizipieren. Jedoch müssen di- gitale Angebote von öffentlichen wie privaten Anbietern barrierefrei sein. Das heißt unter Verantwortlich für diesen Pressetext: Prof. Dr. Ulrich Hase, Karolinenweg 1, 24105 Kiel Telefon: 0431 988-1624, Dirk Mitzloff Der Beauftragte im Internet: Link zur Seite des Landesbeauftragten 2anderem, dass die digitalen Angebote mit der Tastatur bedient und von gängigen Sprach- softwares vorgelesen werden können und es untertitelte Videos, Videos mit Gebärden- sprache sowie Übersetzungen in Leichte Sprache gibt. Nur so kann die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. Das gilt natürlich auch und gerade für besonders gern und häufig genutzte Websites wie Online-Shopping Seiten und die sozialen Medien. Die Barrierefreiheit muss standardmäßig bei allen digitalen An- geboten in allen Facetten berücksichtigt und entsprechend umgesetzt werden. Bei Neu- und Umgestaltungen ist der Aspekt bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Die Bestimmungen der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0) und der entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen müssen immer und überall um- gesetzt werden und auch für private Anbieter gelten. Barrierefreie digitale Arbeitswelt Für viele Menschen mit Behinderungen ist die Digitalisierung der Arbeitswelt eine gute Möglichkeit, stärker als bisher am Berufsleben teilzuhaben. Allerdings wird bei der Digitali- sierung von Standardprozessen die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oft nicht oder zu wenig mitgedacht. Menschen mit Behinderungen können sich dann in Unter- nehmen deutlich schlechter bewerben und einbringen. Siebleiben dadurch weit unter ihren Möglichkeiten – zum Nachteil aller Beteiligten! Anbieter von Software und Apps müssen deshalb standardmäßig möglichst über alle Aspekte der Barrierefreiheit informieren und die Vorteile darstellen. Unternehmen sollen die digitale Arbeitswelt von vornherein barrie- refrei gestalten, um niemanden auszuschließen. Teure Nachrüstungen können damit ver- mieden werden. Es ist besonders wichtig, dass private und öffentliche Arbeitgeber ihre elektronischen Verwaltungsabläufe barrierefrei gestalten. Barrierefreie Geräte Hersteller von Geräten müssen verschiedene Benutzer-Schnittstellen anbieten und das 2- Sinne-Prinzip der Barrierefreiheit einhalten. Verschiedene Benutzer-Schnittstellen sind z.B. Sprachein- und –ausgabe oder das Erkennen von Bewegungen der Hände oder Au- gen. Dadurch können Menschen mit Behinderungen unter anderem Fahrkartenautomaten, Aufzüge und Küchengeräte weiterhin nutzen. In der Entwicklung digitaler Geräte liegt eine große Chance, Menschen mit Behinderungen den Alltag zu erleichtern! Sie darf auf keinen Fall neue Barrieren schaffen! Gesetzliche Regelungen anpassen und Ermessensspielräume nutzen Die Beauftragten fordern, die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 zu Barrierefrei- heitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zügig in Deutschland umzusetzen. Für Menschen mit Behinderungen sind transparente und gut zugängliche Beschwerde- möglichkeiten einzurichten. Die Bundesregierung wird aufgefordert, harte Sanktionen bei Verstößen gegen die Anforderungen der Richtlinie festzulegen. Die Möglichkeiten zur nati- onalen Umsetzung der Richtlinie zu Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Um- welt (Artikel 4 Abs. 4), und die Information an Wirtschaftsakteure (Artikel 4 Abs. 7) sind vollumfänglich zu nutzen.Barrieren sind darüber hinaus abzubauen und die Verpflichtung zu angemessenen Vor- kehrungen endlich in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufzunehmen. Diskrimi- nierung von Menschen mit Behinderungen durch Barrieren bei Webseiten über Gesund- heitswesen bis zum Kinobesuch müssen der Vergangenheit angehören. Die Bundesregie- rung soll die fünfte EU-Antidiskriminierungsrichtlinie unterstützen, damit angemessene Vorkehrungen europaweit verbindlich eingeführt werden. 3Digitale Barrierefreiheit als Querschnittsthema in Studiengängen und Ausbildungen ver- pflichtend verankern Barrierefreiheit und Design für Alle (z.B. website design-fuer-alle) müssen daher nicht nur punktuell oder als Wahlpflichtfach sondern grundsätzlich und europaweit als verpflichten- der Teil vor allem in den Studiengängen der Informationstechnologie-, Ingenieurs-, Ver- kehrs- und Umweltwissenschaften sowie der Architektur aufgenommen werden. Unterstützung durch Expertinnen und Experten in eigener Sache Für die konsequente Umsetzung der Digitalen Barrierefreiheit im Sinne der UN-BRK ist es unbedingt erforderlich, Menschen mit den verschiedensten Beeinträchtigungen als Exper- tinnen und Experten in eigener Sache einzubeziehen, um die Zugänglichkeit und die Nutz- barkeit zu testen und zu gewährleisten.