Bürgerbeauftragte informiert: Änderungen beim Kinderzuschlag führen zu Verbesserungen für Familien mit geringem Einkommen
Nr. 16 / 28. Juni 2019Bürgerbeauftragte informiert: Änderungen beim Kinderzuschlag führen zu Verbesserungen für Familien mit geringem EinkommenDie Bürgerbeauftragte des Landes, Samiah El Samadoni, sieht in den am 01. Juli 2019 in Kraft tretenden Änderungen beim Kinderzuschlag durchweg Verbesserungen für Familien mit geringem Einkommen. Die Leistungsgewährung ist aber weiterhin mit einem zu hohem bürokratischem Aufwand für die Bürger*innen, aber auch für die Verwaltungsbehörden, verbunden.Durch das „Starke-Familien-Gesetz“ wird ab dem 01. Juli 2019 zunächst der Kinderzuschlag von 170,00 € auf 185,00 € im Monat erhöht. Gleichzeitig wird Kindeseinkommen (z. B. Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss) nur noch zu 45 % statt wie bisher zu 100 % angerechnet. „Grade diese Änderung dürfte den Kreis der anspruchsberechtigten Eltern erhöhen“, so die Bürgerbeauftragte, “weil bisher durch die Zahlung von Kindesunterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss in aller Regel ein Anspruch nicht gegeben war, da diese Leistungen höher als der Kinderzuschlag waren.“ Zu beachten ist hierbei, dass Kindergeld und / oder Wohngeld wie bisher nicht auf den Kinderzuschlag angerechnet werden.Schließlich wird ein einheitlicher Bewilligungszeitraum von sechs Monaten eingeführt und das anrechenbare Einkommen errechnet sich aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten sechs Monate vor Leistungsbeginn. Veränderungen beim Einkommen während des Zeitraumes für den Kinderzuschlag gezahlt wird, wirken sich dann nicht mehr aus. „Diese erfreuliche Änderung im Verwaltungsverfahren wird die Zahl der Rückforderungsverfahren erheblich senken und den Kinderzuschlag für Familien mit schwankendem Einkommen planbarer machen“, erwartet El Samadoni. Bisher wurde bei schwankendem Einkommen jeder Leistungsmonat nachträglich neuberechnet, was sehr oft zu Rückforderungen des gesamten Kinderzuschlags führte, weil bereits eine geringe Steigerung beim Einkommen den Anspruch ganz entfallen ließ.Sinkt das Einkommen während des Leistungsbezuges, können zusätzlich SGB II-Leistungen beantragt werden, um den Bedarf für den Lebensunterhalt zu decken. Auch hier muss der Kinderzuschlag nicht - wie früher - zurückgezahlt werden. Die Jobcenter rechnen den Kinderzuschlag dann aber als Einkommen an. 2Sonstige Veränderungen während des Leistungszeitraumes (z. B. Anzahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verändert sich) führen jedoch nach wie vor zu Neuberechnungen und ggf. zu Rückforderung des gezahlten Kinderzuschlags.