Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
16.04.19
08:36 Uhr
SPD

Kai Dolgner: Die „Besorgnis der Befangenheit“ im Sinne der Strafprozessordnung gibt es bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nicht!

Kiel, 16. April 2019 Nr. 97 /2019



Kai Dolgner:
Die „Besorgnis der Befangenheit“ im Sinne der Strafprozessordnung gibt es bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nicht!
Zur heutigen (16.04.) Berichterstattung im schleswig-holsteinischen Zeitungsverlag „Vermummter Zeuge: Ausschuss zur Rockeraffäre könnte platzen“ nimmt der Obmann im 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, Kai Dolgner, wie folgt Stellung:
Die „Besorgnis der Befangenheit“ im Sinne der Strafprozessordnung gibt es bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nicht! Das wäre ja auch noch schöner. "Trotz ihrer gerichtsähnlichen Befugnisse sind Untersuchungsausschüsse keine Instrumente primär juristischer Überprüfung, sondern Organ der politischen Kontrolle". Wir stellen uns mal vor, dass man den NSA-Untersuchungsausschuss hätte machen sollen, ohne dass die Obleute Vorwürfe an die Regierung machen dürfen. Ich wundere mich, dass der Topjurist und ehemalige stellvertretende Polizeiabteilungsleiter das scheinbar nicht weiß, denn ein entsprechendes Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes stammt aus seiner Amtszeit und das ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten.
„Keinesfalls kommt daher eine auch nur ergänzende entsprechende Anwendung strafprozessualer oder verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen in Betracht. Insbesondere hat der Ausschließungsgrund der „Beteiligung“ nach § 7 Abs. 1 UAG nichts zu tun mit dem der „Besorgnis der Befangenheit“ in gerichtlichen Verfahrensgesetzen (vgl. nur § 24 Abs. 2 StPO). Mitglieder eines Untersuchungsausschusses haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine einem Richter vergleichbare Stellung (BVerfGE 77, 1, 51 f.; vgl. auch Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, 2005, § 7 RN 18). Trotz ihrer gerichtsähnlichen Befugnisse sind Untersuchungsausschüsse keine Instrumente primär juristischer Überprüfung, sondern Organ der politischen Kontrolle (Brocker, Parlamentarisches Untersuchungsverfahren und Zurückhaltungsgebot, in: ZParl 1999, S. 739, 740). Es liegt in der Natur der Sache, dass Mitglieder eines Untersuchungsausschusses ihr Amt nicht als neutrale Richter, 2



sondern als strukturell befangene Politiker mit parteipolitischer Interessenbindung wahrnehmen (Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 196). Während ein gerichtliches Strafverfahren auf eine objektive Tatsachenfeststellung gerichtet ist und verbindlich über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten entscheidet, wirkt die parlamentarische Untersuchung nicht über den Schlussbericht an das Plenum hinaus, der der richterlichen Erörterung entzogen ist und in dessen Würdigung und Beurteilung die Gerichte frei sind (§ 24 Abs. 6 UAG; vgl. auch Brocker, Parlamentarisches Untersuchungsverfahren und Zurückhaltungsgebot, in: ZParl 1999, S. 739, 742). Hierauf wurde auch bereits im Schlussbericht der Enquete-Kommission Verfassungs- und Parlamentsreform von 1989 hingewiesen, in dem ausgeführt wurde: „Wie man vom Richter nicht verlangen darf, dass er nach politischen Präferenzen urteilt, sollte man umgekehrt den Abgeordneten nicht an der Elle richterlicher Distanz und Unabhängigkeit messen wollen“ (Drs. 12/180, S. 44; ausdrücklich auch das OVG Berlin: Untersuchungsausschüssen fehle die Rechtsprechungsbefugnis; seine Mitglieder könnten daher nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden, DVBl. 1970, S. 293
(www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/umdrucke/4400/umdruck-16-4450.pdf)