Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
12.04.19
12:41 Uhr
Landtag

Bürgerbeauftragte zum Starke-Familien-Gesetz: Die Richtung stimmt, die Bedarfe von Kindern werden aber immer noch nicht voll gedeckt

Nr. 2 / 12. April 2019



Bürgerbeauftragte zum Starke-Familien-Gesetz: Die Richtung stimmt, die Bedarfe von Kindern werden aber immer noch nicht voll gedeckt

„Das Starke-Familien-Gesetz schafft für Familien mit Kindern Verbesserungen“, sagt die Bürgerbeauftragte des Landes, Samiah El Samadoni. „Allerdings reichen die beschlossenen Änderungen zum Bildungs- und Teilhabepaket sowie zum Kinderzuschlag meiner Ansicht nach aber nicht aus, um die prekäre finanzielle Situation der Betroffenen grundlegend zu entschärfen. Zudem ist die Leistungsgewährung insbesondere beim Kinderzuschlag immer noch mit einem viel zu hohen bürokratischen Aufwand für die Bürger*innen, aber auch für die Verwaltungsbehörden verbunden“.
Durch das Starke-Familien-Gesetz werden beim Bildungs- und Teilhabepaket zahlreiche Leistungen ausgebaut. So wird die Schulpauschale von 100 Euro auf 150 Euro pro Schuljahr zum 1. August 2019 erhöht und soll in den Folgejahren dynamisiert werden. „Leider bleibt diese Erhöhung ein Tropfen auf den heißen Stein“, so El Samadoni heute in Kiel. Eine durch das Ministerium für Schule und Berufsbildung in Auftrag gegebene Studie im Schuljahr 2015/2016 hatte nämlich ergeben, dass in Schleswig-Holstein die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben mit 413,99 Euro pro Schüler*in tatsächlich wesentlich höher liegen. Sie fordert daher den Betrag deutlich anzuheben, um gleiche Bildungschancen für alle zu gewährleisten.
Neben der Erhöhung der Schulpauschale steigt erfreulicherweise auch die monatliche Leistung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von 10 Euro auf 15 Euro. Mit dieser Leistung kann z. B. der Beitrag für Musik- und Sportvereine oder Freizeiten finanziert werden. Zudem fallen künftig die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerfahrkarte weg. Eine weitere Verbesserung besteht darin, dass eine Lernförderung nunmehr auch beansprucht werden kann, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist. 2

Durch das Starke-Familien-Gesetz wird zudem der Kinderzuschlag in zwei Stufen neugestaltet. In der ersten Stufe wird der Kinderzuschlag zum 01. Juli 2019 von 170,00 Euro auf 185,00 Euro pro Monat erhöht. Gleichzeitig wird Kindeseinkommen (z. B. Unterhaltszahlungen, Einkommen aus Ferienjobs) nur noch zu 45 % statt wie bisher zu 100 % angerechnet. Dabei ist zu beachten, dass Kinder- und Wohngeld weder zum Kindeseinkommen noch zum Elterneinkommen zählen. Schließlich wird ein einheitlicher Bewilligungszeitraum von sechs Monaten eingeführt und das anrechenbare monatliche Einkommen errechnet sich aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten sechs Monate vor Leistungsbeginn. Einkommensveränderungen im sechsmonatigen Leistungszeitraum bleiben dann unberücksichtigt.
Ab 01. Januar 2020 sollen Familien auch dann Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld höchstens 100,00 Euro fehlen, um die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Zusätzlich wird die Höchsteinkommensgrenze (Bedarf der Eltern + Gesamtkinderzuschlag) aufgehoben. Ein etwas höherer Hinzuverdienst führt dann nicht mehr schlagartig zum kompletten Wegfall der Leistung. Ferner soll Elterneinkommen, welches den Bedarf der Eltern übersteigt, nur noch zu 45 % auf den Gesamtkinderzuschlag angerechnet werden. Zuvor waren es 50 %.
„Die Regelungen führen zwar alle zu Verbesserungen beim Kinderzuschlag, machen aber zugleich deutlich, wie komplex und unübersichtlich die Leistungsgewährung immer noch ist. Nach wie vor müssen die Hilfesuchenden ein dickes Antragspaket ausfüllen und zahlreiche Nachweise und Unterlagen einreichen“, so die Bürgerbeauftragte. Für die Bürger*innen ist weiterhin kaum erkennbar, ob ihr Antrag Erfolg haben wird oder nicht. Zumal die Gewährung von Kinderzuschlag in vielen Fällen auch in Zukunft von der gleichzeitigen Bewilligung von Wohngeld abhängen wird.
Den größten Vorteil der Reform beim Kinderzuschlag sieht die Bürgerbeauftragte darin, dass Einkommensveränderungen im Bewilligungszeitraum unberücksichtigt bleiben. „Damit dürfte die unerträglich hohe Zahl an Rückforderungsverfahren sehr deutlich sinken“, erwartet die Bürgerbeauftragte. Sie spricht sich aber insgesamt unverändert dafür aus, die Leistungen für Kinder weiter zu erhöhen und diese gleichzeitig stärker zu bündeln, um so die Leistungsgewährung transparenter sowie einfacher zu machen.