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27.03.19
17:57 Uhr
B 90/Grüne

Marlies Fritzen zu Entschädigungen bei Wolfsrissen

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 10 – Gesetz zum Schutz der Natur Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 Dazu sagt die umweltpolitische Sprecherin der 24105 Kiel Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Marlies Fritzen: Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 138.19 / 27.03.2019
Ausgleichszahlungen bei Wolfsrissen: Wir haben bereits eine funktionierende Regelung
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Tierhalter*innen, deren Tiere Opfer eines Wolfsrisses werden, Ausgleichszahlungen auf Basis einer Richtlinie. Die AfD fordert dagegen, einen gesetzlichen Anspruch für Ausgleichszahlungen bei Wolfsrissen im Landesnaturschutzgesetz zu verankern. Ich halte das nicht erforderlich, weil wir mit der Richtlinie eine funktionierende Regelung haben.
In Wolfsgebieten ist die Gewährung der Zahlung davon abhängig, dass angemessene Maßnahmen zur Schadensprävention unternommen wurden. In allen übrigen Teilen des Landes wird die Zahlung auch ohne diese Voraussetzung gewährt. Sie wird sogar für den Fall gewährt, in dem der Wolf nicht als Verursacher ausgeschlossen wird.
Die Beweislast liegt also nicht bei den Tierhalter*innen. Im Zweifel wird zu Gunsten die- ser entschieden. Die Regelung schöpft aus, was im Rahmen des Beihilferechtes der EU möglich ist. Schleswig-Holstein hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass dieser Rah- men Ende 2017 erweitert wurde. Die betriebliche Obergrenze, die so genannte De- Minimis-Regelung, die besagt, dass einem Betrieb innerhalb von drei Steuerjahren nicht mehr als 15.000 Euro an staatlichen Zuwendungen gewährt werden können, ist für die Entschädigungszahlungen im Falle von Wolfsrissen nicht mehr anzuwenden.
Ich denke deshalb, wir haben in Schleswig-Holstein eine gute Regelung. Ich kann nicht erkennen, welchen Mehrwert die vorgeschlagene Gesetzesänderung haben soll, da das bestehende Naturschutzrecht die gesetzliche Grundlage für die Richtlinie darstellt und diese ermöglicht. In den Naturschutzgesetzen der Länder Sachsen und Sachsen- Anhalt, die einen entsprechenden Passus aufweisen, ist die Zahlung ebenfalls nicht als Rechtsanspruch, sondern lediglich als „Kann“-Bestimmung formuliert, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Wenn die AfD den Eindruck erweckt, nach der bestehenden Wolfsrichtlinie seien die Seite 1 von 2 Zahlungen für die Tierhalter*innen nicht sicher, mit Aufnahme in das Landesnatur- schutzgesetz hingegen schon, streut sie damit nach bekannter Manier den Leuten Sand in die Augen. ***



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