Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
14.06.18
17:19 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zum Fotografieren in der Öffentlichkeit

Presseinformation

Es gilt das gesprochene Wort. Landtagsfraktion Schleswig-Holstein TOP 18 – Rechtssicherheit beim Fotografieren in der Öffen- tlichkeit erhalten Pressesprecherin Claudia Jacob Dazu sagt der rechtspolitische Sprecher Landeshaus der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Burkhard Peters: Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 224.18 / 14.06.2018
Wer die Rechtslage kennt, ist klar im Vorteil, liebe SPD Sehr geehrtes Präsidium, sehr geehrte Damen und Herren,
die DSGVO sichert die Rechte von 500 Millionen Bürgerinnen und Bürgern der Europä- ischen Union einheitlich und schafft Transparenz und konkrete durchsetzbare Rechte. Sie ist ein großer Fortschritt.
Leider ist zu konstatieren, dass die Berichterstattung zur DSGVO vor und um den 25. Mai oft eine negative Färbung angenommen hat. Bei einigen Menschen ist wohl Panik ausgebrochen, als ihnen schlagartig bewusst wurde, dass sie nun auch konkrete neue Verpflichtungen umzusetzen haben – auch wenn diese seit zwei Jahren bekannt sind.
Die Rechtslage ist nicht immer einfach, das will ich gar nicht bestreiten. Neben dem Unionsrecht gibt es eine Vielzahl nationaler Regelungen verschiedener Rechtsbereiche, wo sich Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen stellen können. Die Frage der Fotografie ist durchaus ein Bereich, den man sich einmal genauer anschauen sollte.
Der Wunsch nach Rechtssicherheit, liebe SPD, ist ja durchaus ehrenhaft. Doch mit Ih- rem Antrag bin ich so dennoch nicht einverstanden, und zwar aus mehreren Gründen. Es ist bereits fraglich, ob die DSGVO überhaupt wesentliche rechtliche Veränderungen im Umgang mit Fotografien mit sich bringt.
Wenn man sagt: Nein, es ändert sich überhaupt nichts Wesentliches, dann teilt man diese Meinung immerhin mit dem Bundesinnenministerium und zum Beispiel mit Jan- Philipp Albrecht. Unser aktuelles Kunsturhebergesetz stellt demnach bereits eine Rege- lung dar, die sich auf Art. 85 der DSGVO stützen kann.
Die Behauptung in Ihrem Antrag, dass „nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverord- nung grundsätzlich jede Ablichtung einer erkennbaren Person unzulässig sei, es sei denn, es liegt eine Einwilligung vor“, und dass dadurch „Berichterstattung und die Be- rufsfotografie massiv eingeschränkt“ würden, ist sogar falsch, denn sie verkennt gleich Seite 1 von 2 mehrere Aspekte der DSGVO: Zum einen übersehen Sie Artikel 6 Absatz 1 DSGVO, in dem ausdrücklich die Fallgruppen geregelt sind, in denen eine Datenverarbeitung, wie hier durch Fotografie, erlaubt ist. Eine Einwilligung ist für alle - die nicht ohnehin rein privat fotografieren und damit von der DSGVO ausgenommen sind - lediglich eine von sechs Möglichkeiten, ein Foto und dessen Nutzung zu rechtfertigen.
Bei der beruflichen Fotografie ist vor allem das „berechtigte Interesse“ nach Buchstabe f) nennen, das bei der Verarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und ähnlichen Zwecken, bei denen man sich auf höchste Verfassungsgüter beziehen kann, fraglos einschlägig ist. Hier wird die im Zweifel erforderliche Interessenabwägung regelmäßig zu Gunsten der beruflich Fotografierenden ausfallen.
Wie Sie die im Antrag beschriebenen Sachverhalte unter Artikel 9 DSGVO subsumieren wollen, kann ich nicht nachvollziehen. In Erwägungsgrund 51 ist jedenfalls klargestellt, dass die Verarbeitung von Lichtbildern nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten anzusehen ist. Was das mit GPS-Koordinaten zu tun hat, sehe ich ebenso wenig. Doch selbst wenn das ein rechtliches Problem wäre, könnten Berufs- fotografen es äußerst leicht beheben, indem sie etwaige Ortungsfunktionen deaktivieren bzw. die GPS-Position nicht mitveröffentlichen.
Sie verkennen auch ein grundlegendes Prinzip der DSGVO: Datenschutz wird nach der DSGVO natürlich nicht vorbehaltlos gewährt. In Erwägungsgrund 153 wird unmissver- ständlich klargestellt, dass dieser mit anderen Grundrechten in Einklang gebracht wer- den muss: „Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demo- kratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.“
In den anstehenden Ausschussberatungen sollten wir aber ein anderes Problem in den Blick nehmen. Bei der Öffentlichkeitsarbeit von Behörden und Verbänden, die sich nicht auf Grundrechte wie Presse- oder Kulturfreiheit berufen können, kann bei der Veröffent- lichung von Fotos ein Problem entstehen. Das haben wir bei der Novellierung unseres Landesdatenschutzgesetzes im April noch nicht mitbedacht. Hier besteht eventuell durchaus Heilungsbedarf, den wir dann aber auch selber erledigen können.
Liebe SPD, seriöse Politik sollte vorsichtig sein, in den panischen Singsang einiger Per- sonen und Medien einzustimmen, die versuchen, die DSGVO als reines Bürokratie- monster und latente Abmahnfalle für rechtschaffene Unternehmen zu diskreditieren. Wem Bürgerrechte am Herzen liegen, wäre gut beraten, durchzuatmen und erst einmal umfassend die Rechtslage zu studieren.
***



2