Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
13.06.18
15:59 Uhr
SPD

Stefan Weber zu TOP 5: Wir begrüßen die Chance zu mehr Rechtsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger

Es gilt das gesprochene Wort!


Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html



Kiel, 13. Juni 2018

Stefan Weber

Top 5 – Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung von Verfassungsbeschwerden
Schleswig-Holstein hat eine eigene Regierung, ein eigenes Parlament, eine eigene Landesverfassung und seit 2008 auch ein eigenes Verfassungsgericht. Die Frage ist, ob der Rechtsschutz in Schleswig-Holstein vor dem Landesverfassungsgericht um die Möglichkeit der Erhebung einer Individualverfassungsbeschwerde erweitert werden soll?
Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein können nicht das Landesverfassungsgericht mit der Begründung anrufen, durch die öffentliche Gewalt des Landes – also durch das Handeln oder Unterlassen einer Landesbehörde, durch eine gerichtliche Entscheidung oder unmittelbar oder mittelbar durch ein Gesetz – in einem seiner in der Landesverfassung festgeschriebenen Grundrechte verletzt zu sein.
Unsere Bürgerinnen und Bürger, die sich gegen Entscheidungen oder Gesetze wehren wollen, müssen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen.
Ich möchte hier für meine Fraktion keine endgültige Wertung für das Rechtsinstrument einer Individualverfassungsbeschwerde abgeben. Dazu ist es noch zu früh, sind wir doch auch noch am Anfang der Beratungen.
Aber grundsätzlich begrüßen wir erst einmal eine Chance zu mehr Rechtsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein.
Verfassungen mit eigenen Grundrechtskatalogen und eigener Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es nicht nur im Bund, sondern auch in den Bundesländern. Dies ist Ausdruck der Eigenstaatlichkeit und Verfassungsautonomie der Länder. 2



Inzwischen haben 11 der 16 Bundesländer auch die Individualverfassungsbeschwerde zu ihren Landesverfassungsgerichten eingeführt. Wenn sich eine Landesverfassungsordnung nicht nur zu Grundrechten als unmittelbar geltendem und einklagbarem Recht bekennt, sondern auch zu einer eigenen Landesverfassungsgerichtsbarkeit, dann wäre es eigentlich inkonsequent, den Landesgrundrechten nicht auch mit einer eigenen Individualverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Die Individualverfassungsbeschwerde bietet die Chance, die Landesverfassung stärker im Bewußtsein der Bürgerinnen und Bürger zu verankern und sie als ein Mittel zu begreifen, das ihnen tatsächlich die aktive Gestaltung ihrer Lebenswirklichkeit eröffnet.
Fest steht wohl auch, dass über eine landesrechtliche Individualverfassungsbeschwerde im Zweifel schneller entschieden werden kann. Angesichts von jährlich ca. 6.500 Verfassungsbeschwerden dauern Verfassungsbeschwerdeverfahren oft mehrere Jahre, bis über sie entschieden wird.
Ob die Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde in Schleswig-Holstein beim Landesverfassungsgericht geboten und sinnvoll ist, da bedarf es aber noch umfassenden Fachberatungen im Ausschuss.
Vielleicht böte eine landesrechtliche Individualverfassungsbeschwerde zusätzlichen Raum für Einzelfallgerechtigkeit. Das erscheint aber angesichts der Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden eher zweifelhaft: Nach der Jahresstatistik des BVerfG 2017 waren nämlich nur 1,86 % aller Verfassungsbeschwerden erfolgreich.
Bei der Frage ihrer eventuellen Einführung ginge es aber nicht nur um vereinzelte rechtstechnische Fragen, vielmehr werden auch verfassungspolitische Grundsatzentscheidungen berührt. Welche Bedeutung haben die Grundrechte unserer Landesverfassung heute für die Bürgerinnen und Bürger und unser Gemeinwesen in Schleswig- Holstein?
Ob Landesverfassungsgerichte bei der Auslegung der Grundrechte wesentliche eigene Akzente setzen können, ist durchaus fraglich. Die Entwicklung und Anwendung grundrechtlicher Maßstäbe war und ist vor allem Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. An dessen Rechtsprechung sind die Landesverfassungsgerichte grundsätzlich gebunden. Man kann auch fragen, besteht denn unter rechtsstaatlichen und verfassungsprozessualen Gesichtspunkten überhaupt ein Bedürfnis für die Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde in Schleswig- Holstein? Besteht derzeit eine Rechtsschutzlücke? Das wohl eher nicht, und die geringe 3



Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden beim BVerfG spricht auch nicht gerade dafür, dass den Menschen massenhaft Unrecht geschieht.
Aber die Beantwortung der Frage nach einer Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde richtet sich meiner Auffassung wesentlich danach, was die Bürgerinnen und Bürger tatsächlich an Rechtsschutzmitteln dazugewinnen.
Es gibt noch viele offenen Fragen. Ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss. – Vielen Dank.