Burkhard Peters zur Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Rocker-Affäre
Presseinformation Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 31 – Einsetzung des Ersten Parlamentarischen Pressesprecherin Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher 24105 Kiel der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53 Burkhard Peters: presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de Nr. 072.18 / 23.02.2018Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Im Interesse um den guten Ruf unserer LandespolizeiDrei Begriffe dominieren den Einsetzungsantrag: Vertrauensperson, Informant*in und Hinweisgeber*in. Sie beherrschen viele der Einzelfragen, direkt oder indirekt. Was sind das für Gestalten, deren Wirken so viele Fragen in unserem beschaulichen Schleswig- Holstein aufwerfen, dass jetzt das „große Besteck“, der Parlamentarische Untersu- chungsausschuss (PUA), aus der Schublade geholt wird?Ein*e Informant*in im Sinne des Einsetzungsantrags ist eine Person, die in einem Ein- zelfall die Polizei vertraulich mit Informationen über Straftaten oder andere die Ermitt- lungsbehörde interessierende Informationen versorgt. Die Vertraulichkeitszusicherung ist der entscheidende Unterschied zum Zeugen.Eine Vertrauensperson ist dagegen eine Person, die der Polizei über einen längeren Zeitraum regelmäßig und vor allem gegen Bezahlung oder für andere Vorteile Insiderin- formationen zukommen lässt. Vertrauenspersonen bewegen sich in den abgeschotteten Kreisen krimineller Banden oder Milieus, denen sie selber aktiv angehören oder deren Vertrauen sie genießen. Auch Vertrauenspersonen erhalten eine schriftliche Zusage der Polizei, unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Vertraulichkeit zu genießen. Sie blei- ben also in einem nachfolgenden Strafverfahren anonym.Hinweisgeber*innen sind im Gegensatz dazu Personen, die zwar aus ihrer Stellung in einem kriminellen Milieu heraus ebenfalls Insiderkenntnisse an die Polizei weitergeben, ihnen darf aber keine Vertraulichkeit zugesichert werden, weil sie zum Beispiel selber wegen strafbarer Beteiligung an den untersuchten Taten verdächtigt werden.Gemeinsam ist Informant*innen und Vertrauenspersonen, dass sie im Laufe eines Strafverfahrens im Verborgenen bleiben dürfen. Das dient bei Informant*innen zum Schutz vor Nachstellungen seitens krimineller Bandenmitglieder. Seite 1 von 3 Dieser Schutz gilt noch mehr bei Vertrauenspersonen, weil sie aus Sicht ihres Milieus, ihrer Bande oder kriminellen Organisation Verrat an der Sache begehen. Im Falle ihrer Enttarnung droht ihnen Gefahr für Leib und Leben seitens der Ausgespähten. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden kommt ein zusätzliches Interesse hinzu: man will möglichst die Quelle erhalten, damit der kontinuierliche Fluss ihrer Insiderinformationen nicht versiegt. Darum haben V-Leute in der Polizei nur Kontakt zu besonders geschul- ten Spezialist*innen, die die Vertrauensperson führen und abschöpfen, ihre Informatio- nen unter genauester Abwägung der Schutzinteressen filtern und in das Verfahren ein- speisen. Oder eben auch nicht. Und da sind wir schon bei einem der gravierendsten Punkte des kommenden Untersuchungsausschusses.Hinweisgeber*innen aus dem Milieu genießen nicht diese besondere Fürsorge des Staates. Deswegen kommt es auf die klare Abgrenzung zwischen Hinweisgeber*innen und Vertrauenspersonen entscheidend an. Ob diese Grenzziehung im LKA jederzeit und von allen genau beachtet wurde, ist eine weitere drängende Frage für den kom- menden PUA.Denn nur bei Informant*innen und Vertrauenspersonen greift der besondere strafpro- zessuale Schutz, der darin besteht, dass sie nicht persönlich als Zeugen in öffentlicher Verhandlung aussagen müssen, sondern dass an ihrer Stelle die erwähnten polizeili- chen Führungspersonen über die Informationen als „Zeugen vom Hörensagen“ berich- ten.Und damit fangen die Probleme an. Die indirekte und gefilterte Einführung von oft ent- scheidenden Aussagen steht dem gewichtigen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Be- weisaufnahme entgegen. Er bedeutet, dass grundsätzlich das naheliegendste Beweis- mittel für alles heranzuziehen ist, was in den Prozess eingeführt wird. Der Unmittelbar- keitsgrundsatz ist eine der wichtigsten Errungenschaften des rechtsstaatskonformen Strafverfahrens.Schon aus diesem Grund ist das Verborgenbleiben der V-Personen im Strafverfahrens- recht eine grundsätzlich nur schwer zu ertragende Ausnahmeerscheinung.Rockerbanden, Drogengangs, Mafiosi und Terroristen sind aber unbestreitbar eine gro- ße Gefahr für die Gesellschaft. Ohne V-Leute – so wird gesagt – kommt der Staat die- sen Phänomenen nicht bei. Das ist soweit auch gesellschaftlicher Konsens, aber für diese Ausnahmen müssen strenge Verfahrensvorgaben eingehalten werden. Ob das im Subwayverfahren der Fall war, wird zu überprüfen sein.Die wirklich massiven Probleme der V-Leute liegen aber noch tiefer. V-Leute sind selber tief in die kriminellen Bandenstrukturen verstrickt. Sie sollen sogar möglichst nah an den Führungsstrukturen dran sein, um relevante Erkenntnisse liefern zu können. Im Idealfall gehören sie selbst der Führung an. Damit sind sie aber Teil des Problems, welches be- kämpft werden soll.Daher haben Vertrauensleute oft eine ganz eigene Agenda bei ihrem Doppelspiel. Die Grenzen zwischen Führen durch die Polizei und dem Versuch der Vertrauensperson, durch Manipulation der Polizei eigene Interessen zu verfolgen, sind fließend. Dadurch, dass sie ihre Dienste in aller Regel nur für teures Geld erbringen, finanziert der Staat auch ein Stückweit die kriminelle Struktur, die sie bekämpfen will.Noch problematischer ist es, wenn V-Leute durch den Staat dadurch belohnt werden, 2 dass ihnen als Gegenleistung für ihre Dienste erhebliches Entgegenkommen bei anste- henden Strafverfahren versprochen wird. Der GAU tritt ein, wenn der Staat in den Ruch kommt, er nutze die besondere Stellung des V-Manns als Agent Provocateur. Wenn die Vertrauensperson also mit Wissen und Billigung die Straftat erst provoziert, die dann verfolgt wird, um andere organisierte Täter*innen zu treffen.Von Vertrauenspersonen geht also eine schwerwiegende Infektionsgefahr für den Rechtsstaat aus. Ihr Kontaktgift hat sich in den letzten Jahren in skandalösen Fällen er- schreckend realisiert: ich nenne nur das 1. NPD-Verbotsverfahren, den Nationalsozia- listischen Untergrund, den Terroranschlag durch Anis Amri in Berlin. Überall spielten V- Leute eine fatale Rolle.Sie sind ein Übel. Und damit stellt sich die entscheidende Frage: Sind sie ein notwendi- ges Übel? Heiligt der Zweck der notwendigen Bekämpfung der organisierten Kriminali- tät den Einsatz dieses Mittels?Es gibt für den jetzt anstehenden Untersuchungsausschuss eine Reihe von Anhalts- punkten in den Akten, die belegen, dass die dargestellte Problematik auch im Subway- Verfahren Grundlage aller Folgeprobleme war. Hatten die beiden später strafversetzten LKA-Beamten nur ein sicheres Gespür, dass da irgendetwas gewaltig schief läuft? Musste gegen sie so beinhart vorgegangen werden, weil vor dem Hintergrund der V- Mannschlappe im 1. NPD-Verbotsverfahren die Gefahr bestand, dass dem Innenminis- terium das laufende Vereinsverbotsverfahren gegen die Bandidos vor Gericht um die Ohren fliegt?All dies sind Fragen, denen nach meiner festen Überzeugung intensiv nachgegangen werden muss. Das sind wir dem Erhalt des Vertrauens in den doch zu Recht hervorra- genden Ruf unserer Landespolizei schuldig.Dieser PUA bietet eine große Chance, weil er, ähnlich wie der 1. NSU- Untersuchungsausschuss des Bundestages, nicht nach dem sonst üblichen Schema „Hier gute Opposition, dort böse Regierung“ ablaufen wird. Denn im Fokus stehen In- nenminister aus verschiedenen politischen Lagern. Dass wir uns fraktionsübergreifend auf einen gemeinsamen Einsetzungstext und gemeinsame Fragen einigen konnten, stimmt mich hoffnungsfroh, dass dieser Ausschuss tatsächlich fruchtbare Arbeit liefern wird, im Interesse um den guten Ruf unserer Landespolizei. *** 3