Lars Harms: Jeder kann Vorschläge einreichen!
Presseinformation Kiel, den 12. Oktober 2017Es gilt das gesprochene WortLars Harms TOP 10 Änderung Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes Drs. 19/257 „Jeder kann Vorschläge einreichen!“Die Untiefen des vorliegenden Gesetzentwurfes zeigen sich am besten mit einem Beispiel; ichschlage Flensburg vor. Jede Partei oder Wählerinitiative kann an einer Oberbürgermeisterwahlteilnehmen. Auch diejenigen, die nicht in der Ratsversammlung vertreten sind, könnenteilnehmen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sind mit entsprechendenUnterstützungsunterschriften zugelassen. Das ist der aktuelle Gesetzesstand. Wir sollten also dieKirche im Dorf lassen. Die antragstellende Fraktion moniert, dass bei Einzelbewerbern dieParteizugehörigkeit auf dem Wahlzettel fehle. Beim Wahlakt in der Kabine oder am heimischenKüchentisch sei damit nicht klar ersichtlich, dass der Bewerber oder Bewerberin Teil einer Parteiist. Das sei „ein wichtiges Entscheidungskriterium“, führt die antragstellende Fraktion in ihrer 2Begründung aus. Sollte die Parteizugehörigkeit im Wahlkampf nicht deutlich genugkommuniziert worden sein, sei das ein Nachteil.Schauen wir jetzt einmal genau hin auf die demokratischen Verfahren, wie sie das Wahlgesetzfestlegt. Die Kandidaten für die Wahl des Chefs oder der Chefin der Verwaltung werden von denFraktionen der Ratsversammlung vorgeschlagen. Die sind übrigens Ratsfraktionen, weil ihrWahlprogramm mit seinen Ideen und Vorschlägen eine ausreichende Zahl von Menschenüberzeugt haben. Ein entsprechendes Quorum ist also schon im Zuge der Kommunalwahlüberwunden. Die Fraktionen sind keine Eintagsfliegen, sondern gefasste Fraktionen, die sich mitihrer Arbeit empfehlen. Doch auch sie können nicht so einfach einen Kandidaten ins Rennenschicken, sondern müssen ein Verfahren durchlaufen, an dem die Mitglieder auf ordentlichenVersammlungen zu beteiligen sind. Kungelei und Intransparenz sollen auf diese Weise schon imVorwege unmöglich sein. Nach diesem Vorschlagsverfahren kommt es zur Wahl.Die ist nicht vorhersehbar. Auch die größten Fraktionen sind nicht dagegen gefeit, dass ihreKandidaten sich nicht durchsetzen oder abgewählt werden. Der Souverän, der Wähler, schautschon sehr genau hin und lässt sich auch von Platzhirschen. Amtsinhabern oderMehrheitsführern nicht zu einer vorhersehbaren Wahl verleiten. Ich will damit sagen: EinParteikürzel auf dem Wahlzettel ist keine Garantie, dass sich der Bewerber bzw. die Bewerberindurchsetzt.Aber auch davon einmal abgesehen, sieht das Kommunalwahlrecht ausdrücklich keinePrivilegierung von Parteien vor. Gerade auf kommunaler Ebene spielen die so genannten großenParteien nur in der zweiten Reihe. Parteiungebundene Wählervereinigungen geben in vielenKommunen Schleswig-Holsteins den Ton an. Darum sind sie ausdrücklich als „Wählergruppen“neben den Parteien und Einzelbewerbern im betreffenden Wahlgesetz genannt. Somit ist klar,dass das bestehende Gemeinde- und Kreiswahlrecht keine Partei diskriminiert. Es gibt drei Wege,um einen Kandidaten vorzuschlagen: Erstens, man kommt als Partei oder Wählergruppe in denGemeinderat und hat dadurch schon das Quorum für einen Vorschlag erreicht. Oder, zweitens, 3man hat es nicht in den Gemeinderat geschafft; dann muss man Unterstützerunterschriftenvorlegen. Und drittens ein Bewerber tritt allein an und sorgt selber für die nötigenUnterschriften. Damit kann jeder einen Vorschlag einreichen. Eine Änderung desGemeindewahlgesetzes ist daher für unangemessen.Hinweis: Diese Rede kann hier ab dem folgenden Tag als Video abgerufen werden:http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html