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20.09.17
16:46 Uhr
SSW

Flemming Meyer: Unter dem Deckmantel des Tierschutzes wird hier Stimmungsmache betrieben

Presseinformation Kiel, den 20.09.2017

Es gilt das gesprochene Wort



Flemming Meyer TOP 32 Verbot der betäubungslosen Schlachtung aus religiösen Gründen Drs. 19/169

„Unter dem Deckmantel des Tierschutzes wird hier Stimmungsmache betrieben“

Der Tierschutz hat in Schleswig-Holstein und in Deutschland einen hohen gesellschaftlichen
Stellenwert. Dies lässt sich mittlerweile anhand der rechtlichen Bestimmungen und
Regelungen feststellen. Tiere sind in Deutschland juristisch durch das Tierschutzgesetz und
durch Verordnungen geschützt. Zudem ist der Tierschutz seit 2002 sogar im Grundgesetz
verankert und auch in Schleswig-Holstein hat er Verfassungsrang. Zudem wurde seinerzeit von
der Küstenkoalition ein Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände in Schleswig-Holstein
eingeführt. Nichts desto trotz gilt es den Tierschutz und das Tierwohl immer weiter
fortzuführen. Wie gesagt, Tierschutz hat mittlerweile einen hohen gesellschaftlichen
Stellenwert, daher ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass wir in Schleswig-Holstein
entsprechende Gremien und einen Beauftrage haben, die sich dieser Thematik annehmen. 2
Wir haben einen Tierschutzbeirat, der sich aus Persönlichkeiten aus den Bereichen des
Tierschutzes, der Landwirtschaft, der Kirche, der Veterinärmedizin und anderer
Wissenschaftsbereiche zusammensetzt. Er hat eine beratende Funktion gegenüber dem
zuständigen Minister in Grundsatzangelegenheiten des Tierschutzes. Dann haben wir den
Runden Tisch „Tierschutz in der Nutztierhaltung“, der in regelmäßigen Abständen und in
einem breiten gesellschaftlichen Dialog Tierschutzthemen erörtert.
Mit der Arbeit des Runden Tisches haben wir ein hervorragendes Instrument, um die Aspekte
der Nutztierhaltung von allen Seiten zu beleuchten - sowohl unter fachlichen, ökonomischen
und ethischen Gesichtspunkten. Das ist Fakt und das ist gut und richtig.



Das Schlachten von warmblütigen Tieren ist in Deutschland klar geregelt. Demnach dürfen die
Tiere nur getötet werden, wenn sie vorher betäubt worden sind. Es gibt aber eine
Ausnahmegenehmigung, mit der vom Grundsatz abgewichen werden kann. Soll heißen, die
zuständige Behörde darf nur dann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn dies
„erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht
geschächteter Tiere untersagen“, so ist es im Tierschutzgesetz geregelt. Dies ist eine
Klarstellung und deutliche Einschränkung wie und wann Tiere ohne Betäubung geschlachtet
werden dürfen.



Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil dazu klargestellt, dass muslimische
Metzger unter bestimmten Voraussetzungen für das Schächten eine Ausnahmegenehmigung
von der Betäubungspflicht erhalten können. Wir als SSW teilen diese Auffassung, weil sie
prinzipiell der Lebenswirklichkeit in den muslimischen Glaubensgemeinschaften entspricht.
Das Schächten kann eine Notwendigkeit sein, um die religiöse Freiheit leben zu können. 3
Doch wie sieht die Wirklichkeit bei uns aus? Veranlasst durch den Antrag, schaut man näher
hin und informiert sich. Wir wissen, dass Ausnahmen erteilt werden dürfen und das machen
die Zuständigen Veterinärbehörden. Diese sind gegenüber dem Ministerium meldepflichtig.
Die letzte Ausnahmegenehmigung wurde in Schleswig-Holstein in 2004 erteilt. Es sind also in
den letzten 13 Jahren keine Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Ein unmittelbarer
Handlungsauftrag lässt sich also nur schwer erkennen.
Vielmehr sind wir der Auffassung, dass hinter diesem Antrag ein ganz anderer Aspekt steckt.
Unter dem Deckmantel des Tierschutzes wird hier Stimmungsmache betrieben. Es geht hierbei
nicht um Tierschutz, es geht einzig und allein darum, bestimmten Religionsgemeinschaften die
Möglichkeit zu entziehen, eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten zu bekommen.
Wer sich die Geschichte des Schächtens in Deutschland näher anschaut, stellt fest, dass das
betäuben der Tiere vor der Schlachtung erst im April 1933 eingeführt wurde und das nach der
Feststellung des Bundesgerichtshofs, damit das Ziel verfolgt wurde, den jüdischen Teil der
Bevölkerung in seinen religiösen Empfindungen und Gebräuchen zu verletzen. In diesem
Kontext sehe ich auch den vorliegenden Antrag in Bezug auf muslimische
Religionsgemeinschaften.



Hinweis: Diese Rede kann hier ab den folgenden Tag als Video abgerufen werden:
http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html