Flemming Meyer: Unter dem Deckmantel des Tierschutzes wird hier Stimmungsmache betrieben
Presseinformation Kiel, den 20.09.2017Es gilt das gesprochene WortFlemming Meyer TOP 32 Verbot der betäubungslosen Schlachtung aus religiösen Gründen Drs. 19/169 „Unter dem Deckmantel des Tierschutzes wird hier Stimmungsmache betrieben“ Der Tierschutz hat in Schleswig-Holstein und in Deutschland einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert. Dies lässt sich mittlerweile anhand der rechtlichen Bestimmungen und Regelungen feststellen. Tiere sind in Deutschland juristisch durch das Tierschutzgesetz und durch Verordnungen geschützt. Zudem ist der Tierschutz seit 2002 sogar im Grundgesetz verankert und auch in Schleswig-Holstein hat er Verfassungsrang. Zudem wurde seinerzeit von der Küstenkoalition ein Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände in Schleswig-Holstein eingeführt. Nichts desto trotz gilt es den Tierschutz und das Tierwohl immer weiter fortzuführen. Wie gesagt, Tierschutz hat mittlerweile einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert, daher ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass wir in Schleswig-Holstein entsprechende Gremien und einen Beauftrage haben, die sich dieser Thematik annehmen. 2Wir haben einen Tierschutzbeirat, der sich aus Persönlichkeiten aus den Bereichen desTierschutzes, der Landwirtschaft, der Kirche, der Veterinärmedizin und andererWissenschaftsbereiche zusammensetzt. Er hat eine beratende Funktion gegenüber demzuständigen Minister in Grundsatzangelegenheiten des Tierschutzes. Dann haben wir denRunden Tisch „Tierschutz in der Nutztierhaltung“, der in regelmäßigen Abständen und ineinem breiten gesellschaftlichen Dialog Tierschutzthemen erörtert.Mit der Arbeit des Runden Tisches haben wir ein hervorragendes Instrument, um die Aspekteder Nutztierhaltung von allen Seiten zu beleuchten - sowohl unter fachlichen, ökonomischenund ethischen Gesichtspunkten. Das ist Fakt und das ist gut und richtig.Das Schlachten von warmblütigen Tieren ist in Deutschland klar geregelt. Demnach dürfen dieTiere nur getötet werden, wenn sie vorher betäubt worden sind. Es gibt aber eineAusnahmegenehmigung, mit der vom Grundsatz abgewichen werden kann. Soll heißen, diezuständige Behörde darf nur dann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn dies„erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften imGeltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrerReligionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nichtgeschächteter Tiere untersagen“, so ist es im Tierschutzgesetz geregelt. Dies ist eineKlarstellung und deutliche Einschränkung wie und wann Tiere ohne Betäubung geschlachtetwerden dürfen.Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil dazu klargestellt, dass muslimischeMetzger unter bestimmten Voraussetzungen für das Schächten eine Ausnahmegenehmigungvon der Betäubungspflicht erhalten können. Wir als SSW teilen diese Auffassung, weil sieprinzipiell der Lebenswirklichkeit in den muslimischen Glaubensgemeinschaften entspricht.Das Schächten kann eine Notwendigkeit sein, um die religiöse Freiheit leben zu können. 3Doch wie sieht die Wirklichkeit bei uns aus? Veranlasst durch den Antrag, schaut man näherhin und informiert sich. Wir wissen, dass Ausnahmen erteilt werden dürfen und das machendie Zuständigen Veterinärbehörden. Diese sind gegenüber dem Ministerium meldepflichtig.Die letzte Ausnahmegenehmigung wurde in Schleswig-Holstein in 2004 erteilt. Es sind also inden letzten 13 Jahren keine Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Ein unmittelbarerHandlungsauftrag lässt sich also nur schwer erkennen.Vielmehr sind wir der Auffassung, dass hinter diesem Antrag ein ganz anderer Aspekt steckt.Unter dem Deckmantel des Tierschutzes wird hier Stimmungsmache betrieben. Es geht hierbeinicht um Tierschutz, es geht einzig und allein darum, bestimmten Religionsgemeinschaften dieMöglichkeit zu entziehen, eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten zu bekommen.Wer sich die Geschichte des Schächtens in Deutschland näher anschaut, stellt fest, dass dasbetäuben der Tiere vor der Schlachtung erst im April 1933 eingeführt wurde und das nach derFeststellung des Bundesgerichtshofs, damit das Ziel verfolgt wurde, den jüdischen Teil derBevölkerung in seinen religiösen Empfindungen und Gebräuchen zu verletzen. In diesemKontext sehe ich auch den vorliegenden Antrag in Bezug auf muslimischeReligionsgemeinschaften.Hinweis: Diese Rede kann hier ab den folgenden Tag als Video abgerufen werden:http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html