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31.07.17
15:55 Uhr
Landtag

Die Bürgerbeauftragte informiert: Das Bundessozialgericht entlastet Versicherte in der "Krankengeldfalle"

Nr. 159 / 31. Juli 2017

Die Bürgerbeauftragte informiert: Das Bundessozialgericht entlastet Versicherte in der „Krankengeldfalle“
Eine vermeintlich verspätete Krankschreibung kann für gesetzlich Krankenversicherte dramatische Folgen haben: Die Zahlung von Krankengeld wird eingestellt und häufig geht die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verloren. Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Samiah El Samadoni kritisiert die sogenannte Krankengeldfalle seit langem heftig. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dazu nun eine wichtige, richtungsweisende Entscheidung im Sinne der Versicherten getroffen.
Versicherte verlieren ihren Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Arbeitsunfähigkeits- Bescheinigung zu spät vom Arzt ausgestellt wird. In der Regel ist damit für Versicherte, deren Arbeitsvertrag während des Krankengeldbezuges endet, zudem der Verlust der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden. Für Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld sind gerade wegen der Krankheit die Voraussetzungen oft nicht erfüllt.
Nach alter Rechtslage musste eine Folgebescheinigung bereits am letzten Tag der bisherigen Bescheinigung ausgestellt werden, um den weiteren Krankengeldanspruch zu sichern. Infolge einer Gesetzesänderung zum 23. Juli 2015 reicht es zumindest aus, wenn die Folgebescheinigung am Werktag nach Ablauf der bisherigen Bescheinigung ausgestellt wird.
„Immer noch kommt es aber zu Problemen, denn häufig suchen Versicherte sogar rechtzeitig ihren Arzt auf, erhalten aber wegen überfüllter Sprechstunden oder aufgrund eines Irrtums die Folgebescheinigung nicht rechtzeitig“, sagte El Samadoni heute in Kiel. „Ich freue mich, dass die Versicherten zumindest in diesem Punkt nun besser geschützt werden, schließlich sind die Betroffenen nach wie vor erkrankt. Sie geraten dann völlig unverschuldet durch einen bloßen Formfehler in finanzielle Schwierigkeiten“, kritisierte die Bürgerbeauftragte.
Zu dieser Frage hat das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 22/15 R) am 11. Mai 2017 seine bisherige Auffassung geändert: Bislang wurden Versicherte in jener Konstellation auf mögliche Arzthaftungsansprüche verwiesen. Das BSG hat jetzt entschieden, dass Krankengeld nicht mehr 2

eingestellt werden darf, wenn der Arzt die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt.
„In allen anderen Konstellationen sind die Rechtsfolgen einer verspäteten Bescheinigung jedoch noch immer völlig unverhältnismäßig“, betonte die Bürgerbeauftragte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Lücke von einem Werktag zur Einstellung des Krankengeldes führe, wenn ein Versicherter unstreitig weiterhin erkrankt sei. „Maßgeblich für weitere Krankengeldansprüche sollte allein die Frage sein, ob ein Versicherter nachweisbar arbeitsunfähig ist“, forderte El Samadoni erneut.
Die Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die Entscheidung des BSG auf viele Altfälle auch nachträglich angewendet werden kann. „Die neue Rechtsprechung ist für alle Ansprüche maßgebend, über die ein Gericht noch nicht abschließend entschieden hat“, stellte El Samadoni klar. Allen Betroffenen wird daher empfohlen, einen Überprüfungsantrag bei ihrer Krankenkasse zu stellen oder die Bürgerbeauftragte zu kontaktieren.