Die Bürgerbeauftragte informiert: Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit
Nr. 154 / 21. Juli 2017Die Bürgerbeauftragte informiert: Unterhaltsvorschuss bis zur VolljährigkeitDie Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Samiah El Samadoni begrüßt die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses bis zum 18. Geburtstag und den Wegfall der Höchstbezugsdauer: „ Es wurde höchste Zeit, dass die bisherigen Beschränkungen abgeschafft werden. Denn für alle Kinder und Jugendlichen, egal welchen Alters, muss der Unterhalt sichergestellt werden, sonst kommt es zu finanziellen Notlagen. Gerade den Alleinerziehenden ist eine zusätzliche Belastung nicht zuzumuten“.Anspruchsberechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind Kinder eines alleinerziehenden Elternteils, deren anderer Elternteil keinen oder einen nicht ausreichenden Unterhaltsbetrag leistet. Ab 1. Juli 2017 fällt die Höchstbezugsgrenze von 72 Monaten und die Leistungen werden nun über das 12. Lebensjahr hinaus bis zur Volljährigkeit des Kindes gewährt. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie nicht selbst auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil Erwerbseinkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt aktuell für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren 268 Euro monatlich.Die Bürgerbeauftragte rät allen Betroffenen, umgehend einen Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle – in der der Regel beim zuständigen Jugendamt – des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen.