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19.07.17
16:31 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zur Durchführung der Gemeindewahlen in Gemeinden mit Erstaufnahmeeinrichtungen und zur Sperrklausel bei Kommunalwahlen

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 3+4 –Gesetzesentwürfe zur Durchführung der Gemein- Pressesprecherin dewahlen in Gemeinden mit Erstaufnahmeeinrichtungen, zur Claudia Jacob Änderung der Landesverfassung und zur Änderung des Ge- Landeshaus meinde- und Kreiswahlgesetzes. Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Land- Zentrale: 0431 / 988 – 1500 tagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53 Burkhard Peters: presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 210.17 / 19.07.2017



Kommunalwahlrecht: Sperrklausel ist verfassungswidrig
Zunächst ein paar Worte zu den Kommunalwahlen in Boostedt und Seeth. Die Frage, ob die Lösung für das Problem in einem eigenen Gesetz oder im Gemeinde- und Kreiswahlgesetz selbst – so schlägt es die SPD-Fraktion vor – rechtstechnisch sauber gefunden werden sollte, ist noch nicht abschließend geklärt. Wir werden das im morgi- gen Innen- und Rechtsausschuss mit Hilfe des Wissenschaftlichen Dienstes klären. Eile ist aber wegen der ansonsten einzuhaltenden Fristen im Zusammenhang mit der Durch- führung der Kommunalwahlen 2018 auf jeden Fall geboten. Darüber sind wir uns alle einig.
Jetzt aber zum streitigen Debattenpunkt: Soll es im schleswig-holsteinischen Kommu- nalwahlrecht wieder eine Sperrklausel geben? Bis 2008 galt eine Fünf-Prozent-Klausel. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im gleichen Jahr, auf Klage der schleswig-holsteinischen Grünen, musste sie abgeschafft werden. Bereits 2016 startete die CDU mit dem Vorschlag, erneut eine Hürde einzuführen, konkret vier Prozent. Jetzt – befreit von allen Koalitionszwängen – legt die SPD mit dem Vorschlag nach, wenigs- tens eine 2,5-Prozent-Hürde zu installieren. Und zwar sowohl im Gemeinde- und Kreis- wahlgesetz, als auch in der Landesverfassung. Ganz schön „tricky“! Aber nicht auf Eu- ren Mist gewachsen. Dazu später.
Zunächst die Gründe, warum das Bundesverfassungsgericht 2008 der Fünf-Prozent- Sperrklausel in unserem Kommunalwahlrecht den Garaus machte.
Bekanntlich gelten sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach Artikel 4 Absatz 1 un- serer Landesverfassung für Wahlen fünf Grundprinzipien: Die Grundsätze der allgemei-
Seite 1 von 3 nen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl. Durch eine Sperrklausel wird das Prinzip der Gleichheit der Wahl eingeschränkt und zwar hinsichtlich der Erfolgs- wertgleichheit sowie hinsichtlich der Chancengleichheit.
Ich zitiere das Bundesverfassungsgericht: „Die Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig- holsteinischen Kommunalwahlgesetz bewirkt eine Ungleichgewichtung der Wähler- stimmen. Sie werden hinsichtlich ihres Erfolgswerts ungleich behandelt, je nachdem, ob die Stimme für eine Partei abgegeben wurde, die mehr als fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte, oder für eine Partei, die an der Fünf-Prozent-Sperrklausel gescheitert ist. [...] Zugleich wird durch die Fünf-Prozent-Sperrklausel das Recht der An- tragstellerin [also der Grünen Partei] auf Chancengleichheit beeinträchtigt. Dieser Ein- griff in das Recht der Antragstellerin auf Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit ist nicht gerechtfertigt.“
Sperrklauseln sind nach den Urteilsgründen nur dann hinzunehmen, wenn die zu wäh- lende parlamentarische Vertretung eine Regierung kreiert und stützt. Im Interesse der Stabilität und Funktionsfähigkeit einer solchen Regierung ist es bei Parlamentswahlen – also bei Bundes- oder Landtagswahlen – ausnahmsweise zu akzeptieren, dass eine Sperrklausel bewirkt, dass eine Zersplitterung der Kräfte im Parlament die Bildung einer stabilen und funktionsfähigen Regierung verhindert oder gefährdet.
Weil Kommunalvertretungen keine Volksvertretungen sind, die Gesetze geben und Re- gierungen wählen, kommt bei ihnen der Rechtfertigungsgrund für eine Sperrklausel nicht zum Tragen. Übrigens sehr ähnlich beim Europaparlament, weswegen das Bun- desverfassungsgericht auch bei Europawahlen 2014 die dort bislang gültige Drei- Prozent-Hürde aufgehoben hat.
Eine Sperrklausel im Kommunalwahlrecht könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommuna- len Vertretungen zu erwarten ist. Dabei muss eine konkrete Gefährdung in der realen kommunalen Welt empirisch nachgewiesen werden, und zwar landesweit.
Und da liegt der Hase im Pfeffer, liebe SPD. In der Begründung zu Ihrem Gesetzentwurf wird zwar über Seiten allgemein das Lamento geführt, wie chaotisch, zeitraubend, teuer und wenig gemeinwohlorientiert das Agieren von Kleinstfraktionen oder Einzelberwer- berInnen in den größeren Kommunalvertretungen ist. Das bleibt aber durchgehend auf der Ebene der Behauptung, Vermutung und Befürchtung. Wir Juristen nennen einen solchen Vortrag „unsubstantiiert“ und somit unerheblich!
Da hilft es auch nicht, dass Sie Ihr verfassungswidriges Begehren dadurch heilen wol- len, dass Sie es gleich in die Landesverfassung selbst hineinschreiben. Der Gedanke dahinter lautet: Was in der Verfassung selbst steht, kann ja wohl nicht verfassungswid- rig sein! So hat es 2016 Nordrhein-Westfalen vorgemacht, als es ebenfalls eine 2,5%- Hürde einzog. Hamburg übrigens auch, in beiden Fällen - leider, leider - mit Unterstüt- zung der dortigen Grünen.
Das nordrhein-westfälische Gesetz ist aktuell von Linken und Piraten vor dem Verfas- sungsgerichtshof in Münster beklagt worden. Das Gericht wird sich mit der spannenden Frage befassen müssen, ob damit verfassungswidriges Verfassungsrecht vorliegt. Ich meine ja, weil es auch innerhalb einer Verfassung eine Normenhierarchie gibt.
Ihr beabsichtigter Artikel 54 Absatz 3 könnte also durchaus gegen das Grundprinzip der Wahlrechtsgleichheit in Artikel 4 Absatz 1unerer Landesverfassung verstoßen.
2 Auch Ihre Ausführungen zur angeblich fehlenden Bindungswirkung des Urteils aus dem Jahr 2008 gehen in die Irre. Sie meinen, das Gericht habe sich damals ja nicht mit einer 2,5%-Klausel befasst, sondern nur mit der Fünf-Prozent-Hürde. Stimmt aber nicht! Ich hatte als Prozessvertreter der Grünen damals hilfsweise beantragt, wenigstens die Hür- de prozentmäßig zu reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber dennoch insgesamt die Berechtigung jedweder Klausel verneint, also auch einer geringeren.
Insgesamt atmet die Begründung Ihres Entwurfs einen arroganten Geist: Nur Herr Saxe und seine Getreuen in der SPD, vielleicht auch noch die CDU, sind in der Lage zu er- kennen, was der ehrwürdigen Stadt Lübeck im Blick auf das Große und Ganze frommt.
Die Verirrten in den Minifraktionen, gar EinzelbewerberInnen, haben ausschließlich nur einen Blick auf Partikularinteressen und Kleingruppenegoismen. Sie nerven rum, steh- len den gemeinwohlorientierten EhrenamtlerInnen die Zeit, und kosten zu allem Über- fluss auch noch viel Geld. Lassen Sie mich auch diesbezüglich noch einmal das Bun- desverfassungsgericht zitieren:
„Auch in der Sicherung der Gesamtwohlorientierung politischer Kräfte kann gegenwärtig kein zwingender Grund für die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel gesehen werden. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass die Auslese der Kandidaten für die kommunalen Vertretungskörperschaften jedenfalls auch nach partikularen Zielen möglich sein muss und daher nicht ausschließlich den ihrem Wesen und ihrer Struktur nach in erster Linie am Staatsganzen orientierten politischen Parteien vorbehalten werden darf. Es muss daher auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen das Wahlvorschlagsrecht und ihren Kandida- ten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein.“
Dem ist nichts hinzuzufügen!
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