Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
15.06.17
11:48 Uhr
Landtag

Mietrichtwerte für Empfänger von Grundsicherung: 10 Prozent Sicherheitszuschlag auch auf die seit Januar 2016 gültige Wohngeldtabelle

Nr. 126 / 15. Juni 2017

Mietrichtwerte für Empfänger von Grundsicherung: 10 Prozent Sicherheitszuschlag auch auf die seit Januar 2016 gültige Wohngeldtabelle
Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Samiah El Samadoni hat die Entscheidungen mehrerer Landessozialgerichte begrüßt, dass der Sicherheitszuschlag von 10 Prozent auch für die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) gilt, wenn ein sogenanntes „schlüssiges Konzept“ bei Ermittlung der Mietrichtwerte fehlt. „Damit ist klargestellt, dass die bisherige Rechtsprechung auch in Bezug auf die deutlich erhöhten Werte der neuen Wohngeldregelung anzuwenden ist“, sagte die Bürgerbeauftragte heute (Donnerstag) in Kiel.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wurden bisher bei Fehlen eines sogenannten „schlüssigen Konzeptes“ hilfsweise die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent angewandt. Durch die Neufassung des WoGG zum 1. Januar 2016 – wodurch die Wohngeldbeträge erheblich erhöht wurden – war zunächst unklar, ob der Sicherheitszuschlag von 10 Prozent entfällt. Durch die Entscheidungen mehrerer Landessozialgerichte scheint sich zu bestätigen, dass auch für die aktuellen und erhöhten Wohngeldtabellenwerte ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent zu gewähren ist, wenn das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nicht rechtmäßig beziehungsweise nicht schlüssig ist.
„Die Kommunen sind in der Pflicht, ihre Konzepte gegebenenfalls zu überarbeiten und die Mietrichtwerte den Veränderungen auf dem teilweise sehr angespannten Wohnungsmarkt regelmäßig anzupassen“, sagte El Samadoni. „Für die Bürgerinnen und Bürger muss es möglich sein, nach den ermittelten Richtlinien Wohnraum zu finden. Ist dies nicht gegeben, so könnte das Konzept, auf dem der Mietrichtwert beruht, rechtswidrig sein. Dann gilt die Wohngeldtabelle plus 10 Prozent Zuschlag!“