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10.03.17
13:34 Uhr
Landtag

Die Bürgerbeauftragte informiert: Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe erhöht sich ab 1. April 2017 auf 5.000,00 Euro

Nr. 53 / 10. März 2017



Die Bürgerbeauftragte informiert: Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe erhöht sich ab 1. April 2017 auf 5.000,00 Euro
Der Vermögensschonbetrag wird für Bezieher von SGB XII-Leistungen sowie für jede sonstige leistungsberechtigte Person (insbesondere Ehe- und Lebenspartner) zum 1. April 2017 auf einen Betrag in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro angehoben. Die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII wird entsprechend geändert. Dem hat der Bundesrat in seiner heutigen 954. Sitzung zugestimmt. „Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung“, äußerte sich die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni, heute in Kiel.

Der Bundesrat stimmte damit dem Entschließungsantrag des Bundestages zu, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte in der Sozialhilfe durch eine Änderung der maßgeblichen Verordnung auf jeweils 5.000,00 Euro je Person angehoben wird. Bisher belief sich dieser Betrag auf 1.600,00 Euro bzw. 2.600 Euro. Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen gilt für alle Leistungsberechtigten im SGB XII - einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe -, unabhängig von der Art ihres Bedarfs. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung (500,00 €) erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten. Mit dieser Anhebung soll der notwendige Spielraum für das selbstbestimmte Wirtschaften der Leistungsberechtigten sichergestellt werden.

„Diese Änderung ist zu begrüßen“, kommentierte die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni, „wenngleich sie aus meiner Sicht nicht weitreichend genug ist. Es sollte eine Orientierung an den noch höheren Beträgen des SGB II erfolgen.“ Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende liegt der Vermögensschonbetrag deutlich höher. Hier wird der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vom Lebensalter des Hilfebedürftigen (bzw. des Lebensalters jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen Person und deren 2

Partnerin oder Partner) abhängig gemacht: für jedes vollendete Lebensjahr werden 150,00 Euro abgesetzt. So besitzt z. B. ein/e 64 Jahre alte/r SGB II-Leistungsempfänger/in immerhin einen Grundfreibetrag von 9.600,00 €. Auf dieses Missverhältnis hat die Bürgerbeauftragte bereits mehrfach deutlich hingewiesen. „Vor allem für Hilfeempfänger, die beispielsweise aufgrund des Erreichens der Altersgrenze oder der Bewilligung einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente vom SGB II in das SGB XII wechseln müssen, sei dies nur schwer nachvollziehbar“, äußerte die Bürgerbeauftragte.

Bei Beratungs- und Unterstützungsbedarf können sich Betroffene jederzeit an die Bürgerbeauftragte und ihr Team wenden.