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22.02.17
17:32 Uhr
Landtag

Schulbegleitung: Landessozialgericht folgt dem Bundessozialgericht und erklärt Kehrtwende in Rechtsprechung

Nr. 39 / 22. Februar 2017

Schulbegleitung: Landessozialgericht folgt dem Bundessozialgericht und erklärt Kehrtwende in Rechtsprechung
Nachdem sich das Bundessozialgericht bereits Anfang Dezember 2016 (B 8 SO 8/15 R) er- neut dahingehend positioniert hatte, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit der Schule nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bun- deseinheitlich durch Auslegung des SGB XII zu bestimmen sei, hat sich dieser Rechtsauf- fassung nun auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2017 angeschlossen (L 9 SO 185/16 B ER). „Das Landessozialgericht hat damit eine Abkehr von seiner seit Februar 2014 bestehenden Rechtsprechung eingeleitet, die ich sehr begrüße und die den betroffenen Familien endlich die benötigte Rechts- und Planungssicherheit bietet. Der langwierige Streit um die Finanzierung der Schulbegleitung dürfte damit nun endlich zu den Akten gelegt werden“, so die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni, heute (Mittwoch) in Kiel.
Nach den Ausführungen des Landessozialgerichts lässt sich der Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht durch das Schleswig-Holsteinische Landesschulrecht begrenzen, sondern ist bundesrechtlich zu bestimmen und damit deutlich enger zu definieren. Die in § 4 Schulgesetz festgeschriebene Verpflichtung zur inklusiven Beschulung sei dementsprechend nicht „deckungsgleich“ mit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit. Vielmehr gehörten auch solche Bereiche zum freiwilligen Aufgabenbereich der Schule, die nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen seien, für die die Eingliederungshilfe der Kreise und kreisfreien Städte aber solange und soweit weiterhin zuständig sei, wie diese Aufgaben tatsächlich nicht durch den Schulträger wahrgenommen werden. „Maßgeblich sind damit die faktischen Verhältnisse vor Ort. Für Betroffene bedeutet dies: Werden benötigte Unterstützungshandlungen beispielsweise nicht durch Schulassistenten wahrgenommen oder hindern baulichen Gegebenheiten der Schule einen behinderten Schüler zum Beispiel am Aufsuchen von Klassenräumen in oberen Stockwerken, so muss dafür die Eingliederungshilfe einstehen“, erläuterte die Bürgerbeauftragte. 2

Zu dieser Entscheidung des LSG hatte die Bürgerbeauftragte am 2. Februar die Landtagsabgeordneten im Sozialausschuss informiert. El Samadoni stellte abschließend fest: „Der seit dem Jahr 2014 bestehende Widerspruch zwischen Rechtsprechung des Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts ist damit sachgerecht aufgelöst.“
Der Fall, über den das Landessozialgericht Mitte Januar zu entscheiden hatte, betraf den Kreis Stormarn und hatte die Bewilligung einer Schulbegleitung im Umfang von 10 Wochenstunden zum Gegenstand.
Bei Beratungs- und Unterstützungsbedarf können sich Betroffene jederzeit an die Bürgerbeauftragte und ihr Team wenden.