Die Bürgerbeauftragte informiert: Lange Elternzeit kann zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen
Nr. 34 / 20. Februar 2017Die Bürgerbeauftragte informiert: Lange Elternzeit kann zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen„Wer nach dem dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit von mehr als zwölf Monaten nimmt, muss aufpassen, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verliert“, teilte die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni heute (Montag) in Kiel mit.Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. In der Regel wird das durch ein Beschäftigungsverhältnis erreicht. Gleiches gilt auch, wenn man in diesem Zeitraum Krankengeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen hat. „Bei Letzterem ist aber zu beachten, dass dies nicht gilt, wenn die Elternzeit nach dem drittem Lebensjahr des Kindes genommen wird“, erläuterte die Bürgerbeauftragte.Im vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte die Mutter 15 Monate Elternzeit nach dem dritten Geburtstag ihres Sohnes genommen. Davor hatte sie gearbeitet, während der Elternzeit dagegen nicht. Unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit wurde sie arbeitslos. Weil sie in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis gehabt hatte – die Elternzeit zählte nicht mit –, lehnte die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.„Wenn Eltern die Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem dritten Geburtstag des Kindes übertragen, sollten sie unbedingt darauf achten, dass ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verloren geht“, warnte El Samadoni. Seit August 2016 besteht für Erziehende zudem die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, um mögliche Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch III).