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15.12.16
17:55 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zum Schutz von Whistleblowern

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Es gilt das gesprochene Wort! Pressesprecherin TOP 25 – Whistleblower im öffentlichen Dienst schützen Claudia Jacob Landeshaus Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Düsternbrooker Weg 70 Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, 24105 Kiel
Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Burkhard Peters: Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Nr. 535.16 / 15.12.2016


Wir brauchen einen umfassenden Whistleblower- schutz auf europäischer und nationaler Ebene
Ich verrate Ihnen kein Geheimnis, wenn ich für die Grünen erkläre: Besseren gesetzli- chen Schutz von HinweisgeberInnen halten auch wir für notwendig. Wir haben uns schon auf diversen Ebenen dafür stark gemacht.
Die grüne Bundestagsfraktion hat im Bundestag dazu im Jahr 2014 einen Gesetzent- wurf vorgelegt, das Whistleblower-Schutzgesetz (BT-Drs. 18/3039). Dieses ist leider von der großen Koalition abgelehnt worden, mit dem Argument, die bisherigen Rege- lungen böten bereits hinreichenden Schutz. Einzelne Stimmen aus der CDU/CSU machten auch keinen Hehl aus ihrem grundsätzlichen Misstrauen gegenüber vermeint- lichem Denunziantentum.
Das können wir nicht nachvollziehen. Der grüne Gesetzentwurf enthielt unter anderem Vorschläge für Änderungen im Strafgesetzbuch, in denen klargestellt werden sollte, dass es durchaus ein rechtmäßiges Offenbaren von Staatsgeheimnissen geben kann und beispielsweise nicht per se jemand rechtswidrig handelt, wenn er oder sie Staats- geheimnisse zum Zweck der Aufklärung, Verhinderung oder Beendigung einer Grund- rechtsverletzung offenbart.
Klar ist dabei auch, dass immer zwischen widerstreitenden Rechtsgütern abgewogen werden muss. Doch all das ist in den bisherigen Strafvorschriften alles andere als zu- friedenstellend geregelt, geschweige denn rechtssicher für die Betroffenen.
Und auf europäischer Ebene sieht es leider noch schlechter aus: Im Frühjahr dieses Jahres wurde eine neue EU-Richtlinie verabschiedet, dank der die VerbreiterInnen in- Seite 1 von 2 terner Dokumente und Geschäftsgeheimnisse leichter und stärker als bisher zivilrecht- lich belangt werden können.
Das Ziel ist klar: Abschreckende Wirkung für potentielle HerausgeberInnen. Stattdes- sen bräuchten wir endlich einen umfassenden Whistleblowerschutz auf europäischer und nationaler Ebene.
Doch auch auf Landesebene gibt es Gestaltungsspielräume, um den rechtlichen Schutz von Whistleblowern vor allem im öffentlichen Dienst zu stärken.
Wir Grüne wollen, dass die Spielräume, die auf Landesebene bestehen, auch genutzt werden. ArbeitnehmerInnen im Landesdienst unterliegen nicht den beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflichten, die nur bundesgesetzlich geändert werden können. Für sie kann das Land also Anzeigerechte bei schwerwiegenden und anders nicht abzuwen- denden Missständen in Verwaltungen und in öffentlich beherrschten Unternehmen de- finieren. So sollen Whistleblower vor Sanktionen geschützt werden, die sie im öffentli- chen Interesse nicht verdient haben.
Wichtig ist daneben aber auch der Schutz von ArbeitnehmerInnen in der freien Wirt- schaft. Hier befürworten wir Grüne eine Bundesratsinitiative gemeinsam mit Nieder- sachsen und Brandenburg, da im Bundestag wohl absehbar keine Fortschritte zu erzie- len sein werden.
Doch nun möchte ich noch kurz auf einige Punkte des vorliegenden Antrags eingehen:
Ombudsstellen, bei denen Whistleblowerschutz ermöglicht wird, hat die Küstenkoalition in besonders kritischen Bereichen bereits eingerichtet: zum Beispiel mit unserer Beauf- tragten für die Landespolizei, die ausdrücklich auch anonymen Beschwerden und Ein- gaben nachgehen kann. Auch die Korruptionsbeauftragtenstelle des Landes sichert bei Hinweisgebern Vertraulichkeit zu und geht auch anonymen Hinweisen nach. Ob und in welcher Form eine weitere Ombudsstelle zweckmäßig wäre, sollten wir im Innen- und Rechtsausschuss prüfen.
Hinsichtlich Punkt zwei Ihres Antrags, Rehabilitation von Frau Dr. Margit Herbst, maße ich mir kein Urteil an. So eindeutig, wie Sie diesen Fall als Paradebeispiel für verkann- tes Whistleblowing apostrophieren, stellt sich der Sachverhalt für mich nicht dar.
Unabhängig davon, ob die Vorwürfe bezüglich der Schlachtung BSE-verdächtiger Rin- der wirklich stimmten – was aus heutiger Sicht als ungewiss gelten kann – ist die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Für eine weitere Befassung mit diesem Fall sehe ich keinen Raum, zumal sich schon 1998 und 2001 der Petitionsausschuss damit beschäftigt hat und jeweils zu dem Ergebnis kam, dass sich der Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen einer weiteren Überprüfung durch den Landtag entzieht.
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