Schulbegleitung: Auch das Sozialgericht Lübeck bestätigt Rechtsauffassung der Bürgerbeauftragten
Nr. 172 / 7. September 2016Schulbegleitung: Auch das Sozialgericht Lübeck bestätigt Rechtsauffassung der BürgerbeauftragtenDie Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni, zeigt sich erfreut darüber, dass das Sozialgericht Lübeck eine richtungsweisende Entscheidung im Streit um die Finanzierung der Schulbegleitung getroffen hat (Az.: 46 SO 147/16 ER). „Das Sozialgericht Lübeck hat nun ebenfalls entschieden, dass die Kreise die Schulbegleitung bedarfsdeckend bewilligen und bezahlen müssen“, sagte die Bürgerbeauftragte heute in Kiel.„Auch für Kinder mit geistiger und körperlicher Behinderung gilt, dass die Kreise nicht unter Hinweis auf den pädagogischen Kernbereich Leistungen verweigern können!“, betonte El Samadoni. Das bestätigte ein Verfahren, das die Eltern eines Kindes mit Behinderung aus dem Kreis Stormarn auf Anraten der Bürgerbeauftragten betrieben hatten. Das Gericht entschied, allein die Tatsache, dass ein Unterstützungsbedarf in den pädagogischen Kernbereich fällt, könne nicht dazu führen, dass der Kreis von seiner Leistungspflicht befreit ist. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort an. Nur, wenn der Unterstützungsbedarf faktisch bereits vollumfänglich anderweitig gedeckt wird, kann sich der Kreis seiner Leistungspflicht entziehen. Praktisch bedeutet das: Solange und soweit nicht die Schulassistenten die Unterstützungsleistungen übernehmen, bleibt die Eingliederungshilfe weiterhin zuständig.Nach dieser Rechtsauffassung handeln nach Kenntnis der Bürgerbeauftragten – bis auf Stormarn und dem Herzogtum Lauenburg – sämtliche Kreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein. Unterstützungsleistungen, die zwar in den pädagogischen Kernbereich fallen, aber derzeit faktisch nicht durch Schulassistenten übernommen werden, übernehmen die übrigen Kreise und kreisfreien Städte als freiwillige Leistungen. „Dies ist praktizierte soziale Verantwortung und entspricht auch der Rechtslage. Ich appelliere nochmals an die Landräte der Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg, sich endlich der Verfahrensweise der übrigen kommunalen Träger, die durch die Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck klar bestätigt wurde, anzuschließen“, so El Samadoni. 2Für den Bereich der seelisch behinderten Kinder hatte das Verwaltungsgericht Schleswig schon in zwei Verfahren entschieden, dass der Kreis Herzogtum Lauenburg die Schulbegleitung zu finanzieren hat und der Finanzierungsstreit zwischen Land und kommunalen Trägern nicht auf dem Rücken der betroffenen Kinder ausgetragen werden darf.Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Die Bürgerbeauftragte hofft, dass das OVG die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und im Sinne der Betroffenen entscheidet. „Nur so kann letztlich dafür Sorge getragen werden, dass die Kinder bedarfsgerecht versorgt werden“, äußerte die Bürgerbeauftragte.Leider gibt es in den Kreisen Herzogtum Lauenburg und Stormarn auch nach Schulbeginn weiterhin Familien, die noch keine Bewilligung erhalten haben. „Ich erwarte, dass die beiden Kreise noch ausstehende Bewilligungen sowohl für Kinder mit seelischen als auch für solche mit körperlich/geistigen Einschränkungen innerhalb der nächsten Tage vornehmen werden, um so eine möglichst zeitnahe und umfängliche Beschulung der betroffenen Kinder sicherzustellen“, so El Samadoni.Bei Beratungs- und Unterstützungsbedarf können sich Betroffene auch weiterhin gerne an die Bürgerbeauftragte und ihr Team wenden.