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21.07.16
10:25 Uhr
Landtag

Bürgerbeauftragte: Hartz IV-Reform völlig unzureichend

Nr. 153 / 21. Juli 2016

Bürgerbeauftragte: Hartz IV-Reform völlig unzureichend

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni, zeigt sich ent- täuscht von der jetzt beschlossenen SGB II-Änderung. „Die Gesetzesänderung enthält zwar einzelne positive Punkte. Unbefriedigend ist aber, dass trotz vieler konstruktiver Vorschläge so wenig umgesetzt wurde. Damit ist auch das Hauptanliegen dieser Reform, das Recht zu vereinfachen, nicht erfüllt worden“, sagte die Bürgerbeauftragte heute (Donnerstag) in Kiel.
Der Bundesrat hat am 8. Juli 2016 dem 9. Änderungsgesetz SGB II zugestimmt. Mit dem Gesetz- entwurf sollten zahlreiche Regelungen des SGB II vereinfacht und neu strukturiert werden. „Leider bringt auch die jetzt beschlossene Gesetzesänderung des SGB II nicht die von Vielen geforderten Verbesserungen und Vereinfachungen, weder für die Bürger noch für die Verwaltung“, kritisierte El Samadoni. „Stattdessen wird das Gesetz zum Nachteil der Leistungsempfänger verschärft und zudem noch bürokratischer durch zusätzliche komplizierte Regelungen.“
Der Bewilligungszeitraum wird zwar auf 12 Monate verlängert und die Gesamtangemessenheits- grenze bei den Kosten für Unterkunft und Heizung eingeführt, wie die Bürgerbeauftragte forderte. Das schafft mehr Flexibilität bei der Wahl der Wohnung und insbesondere können höhere Brutto- kaltmieten zum Beispiel bei energetisch saniertem Wohnraum durch geringere Heizkosten ausge- glichen werden. Aber grundlegende Probleme und Themen wie die Sanktionen für unter 25-Jährige und die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen ab dem 63. Lebens- jahr in Anspruch zu nehmen, bleiben trotz verfassungsmäßiger Bedenken bestehen. El Samadoni fordert weiterhin, dass diese Regelungen abgeschafft werden.
Auch die Probleme im Zusammenhang mit der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft wurden nicht gelöst. Diese entsteht, wenn getrennt lebende Eltern abwechselnd das Umgangs- recht mit ihren Kindern ausüben. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft ist bisher nicht im Gesetz geregelt, sondern ein Konstrukt der Rechtsprechung. Sie besteht für die Zeit des Aufenthalts beim anderen Elternteil. Bezieht der überwiegend betreuende Elternteil Leistungen nach dem SGB II, sieht die Rechtsprechung des BSG vor, dass der Sozialgeldanspruch bei dieser Bedarfsgemein- schaft gekürzt wird. 2

Die dadurch entstehenden Probleme und Komplikationen durch Rückforderungen oder gar Verhin- derungen des Umgangsrechtes aus finanziellen Gründen könnten nach Ansicht der Bürgerbeauf- tragten durch einen Umgangsmehrbedarf gelöst werden. Dieser könnte dann gewährt werden, wenn sich das Kind beim getrennt lebenden Elternteil aufhält, ohne dass die Leistungen des ande- ren Elternteils gekürzt werden.