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20.07.16
16:34 Uhr
SSW

Zu Protokoll gegeben: Flemming Meyer zu TOP 2 - Änderung des Landeswassergesetzes

Presseinformation Kiel, den 20.07. 2016

Zu Protokoll gegeben



Flemming Meyer TOP 02 Änderung des Landeswassergesetzes Drs. 18/4357

Der Klimawandel und seine Auswirkungen sind in Gänze nicht absehbar. Klar ist aber, dass der
Klimawandel große Veränderungen mit sich führen wird. Veränderungen, die wir heute zum Teil
schon zu spüren bekommen. So ist bei Hochwasserereignissen ist immer öfter die Rede von
Jahrhunderthochwassern, denn die zeitlichen Abstände solcher Überschwemmungen verringern
sich. Ebenso verzeichnen wir häufigere und heftigere Sturmflutereignisse an den Küsten und mit
dem Anstieg des Meeresspiegels vergrößert sich die damit einhergehende Gefahr um ein
Erhebliches. Die Gefahr für Leib und Leben steigt, aber auch die Summe an Sachschäden geht in
unermessliche Größen. Der Hochwasser- und Küstenschutz wird immer mehr zu einer
ökonomischen Herausforderung, die nur gesamtgesellschaftlich zu leisten ist. Die
Küstenregionen dürfen mit diesem Problem nicht allein gelassen werden.



Ein nachhaltiger Küsten- und Hochwasserschutz ist unabdingbar. In diesem Sinne ist auch der
vorliegende Gesetzentwurf zu sehen. Mit den Änderungen im Landeswassergesetz geht es unter
anderem darum, in den von Hochwasser und Sturmfluten bedrohten Risikogebieten bauliche 2
Vorhaben künftig effektiver als bisher zu reglementieren, um Gefährdungen für Leib und Leben
und hohe Sachwerte zu begrenzen. Soll heißen, dort wo wir als Gesetzgeber direkten Einfluss
haben, sollten wir den Spielraum nutzen, um eben solche Gefahren zu minimieren. So sind auch
die Änderungen zu § 80 zu verstehen, wo es um die Errichtung baulicher Anlagen geht. Richtig
ist, der neue Verbotstatbestand in Absatz 1 Nummer 3 – 150 Meter Abstand ab oberer
Böschungskante eines Steilufers bzw. seewärtigem Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalls
– wurde im Ausschuss durchaus kontrovers diskutiert.
Die Kritik ging in die Richtung, dass Bautätigkeiten in küstennahem Bereichen und
Hochwasserrisikogebieten zurückgehen und dies stünde im Widerspruch zum
Landesentwicklungsplan mit seinen Entwicklungs- und Schwerpunkträumen für Tourismus und
Erholung. Um das klar zu stellen, der Landesentwicklungsplan ist keine Einbahnstraße. Denn das
was wir künftig regeln, steht eben nicht im Widerspruch zum LEP. Dort ist der
Binnenhochwasserschutz klar als Ziel der Raumordnung definiert und der Küstenschutz hat in
Abwägung mit anderen Belangen stets Vorrang. Das steht dort nämlich auch.
Dazu haben wir geregelt, dass Gemeinden, die auf der bisherigen Rechtsgrundlage
Planungsaufwand betrieben haben und in Flächennutzungsplänen eine Bebauung in der
zukünftigen Schutzkulisse vorgesehen haben, ermöglichen, diese bei Einhaltung der
Schutzvorkehrungen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren umzusetzen. Das heißt, diese
Gemeinden haben somit Planungssicherheit. Ebenso gibt es die Möglichkeit von Ausnahmen,
sofern die Voraussetzungen es für die Bauvorhaben es hergeben. Von einem totalen Bauverbot
kann hier also keine Rede sein.



Ein neuer Aspekt, der sich aus der Anhörung ergeben hat ist, ist die begriffliche Definition der
sonstigen Hochwasserschutzanlagen zur Küstensicherung. Damit werden sonstige
Küstenschutzanlagen um Sandaufspülungen oder –aufschüttungen ergänzt. Ferner wird
geregelt, dass § 11 a Landesnaturschutzgesetz für die nach §77 Abs. 1 küstenschutzrechtlichen 3
Vorhaben nicht anwendbar ist. Und die Küstenschutzbehörde entscheidet auch über die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit. Die Verfahrensabwicklung liegt stets im den
Händen der unteren Küstenschutzbehörde – da wo sie auch hingehört.



Ich denke, wenn wir heute den vorliegenden Gesetzentwurf verabschieden, dann schaffen wir
damit für Schleswig-Holstein einen weiteren Baustein, um den Küstenschutz bei uns im Land
nachhaltig weiter zu entwickeln.