Zu Protokoll gegeben: Flemming Meyer zu TOP 2 - Änderung des Landeswassergesetzes
Presseinformation Kiel, den 20.07. 2016Zu Protokoll gegebenFlemming Meyer TOP 02 Änderung des Landeswassergesetzes Drs. 18/4357Der Klimawandel und seine Auswirkungen sind in Gänze nicht absehbar. Klar ist aber, dass derKlimawandel große Veränderungen mit sich führen wird. Veränderungen, die wir heute zum Teilschon zu spüren bekommen. So ist bei Hochwasserereignissen ist immer öfter die Rede vonJahrhunderthochwassern, denn die zeitlichen Abstände solcher Überschwemmungen verringernsich. Ebenso verzeichnen wir häufigere und heftigere Sturmflutereignisse an den Küsten und mitdem Anstieg des Meeresspiegels vergrößert sich die damit einhergehende Gefahr um einErhebliches. Die Gefahr für Leib und Leben steigt, aber auch die Summe an Sachschäden geht inunermessliche Größen. Der Hochwasser- und Küstenschutz wird immer mehr zu einerökonomischen Herausforderung, die nur gesamtgesellschaftlich zu leisten ist. DieKüstenregionen dürfen mit diesem Problem nicht allein gelassen werden.Ein nachhaltiger Küsten- und Hochwasserschutz ist unabdingbar. In diesem Sinne ist auch dervorliegende Gesetzentwurf zu sehen. Mit den Änderungen im Landeswassergesetz geht es unteranderem darum, in den von Hochwasser und Sturmfluten bedrohten Risikogebieten bauliche 2Vorhaben künftig effektiver als bisher zu reglementieren, um Gefährdungen für Leib und Lebenund hohe Sachwerte zu begrenzen. Soll heißen, dort wo wir als Gesetzgeber direkten Einflusshaben, sollten wir den Spielraum nutzen, um eben solche Gefahren zu minimieren. So sind auchdie Änderungen zu § 80 zu verstehen, wo es um die Errichtung baulicher Anlagen geht. Richtigist, der neue Verbotstatbestand in Absatz 1 Nummer 3 – 150 Meter Abstand ab obererBöschungskante eines Steilufers bzw. seewärtigem Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalls– wurde im Ausschuss durchaus kontrovers diskutiert.Die Kritik ging in die Richtung, dass Bautätigkeiten in küstennahem Bereichen undHochwasserrisikogebieten zurückgehen und dies stünde im Widerspruch zumLandesentwicklungsplan mit seinen Entwicklungs- und Schwerpunkträumen für Tourismus undErholung. Um das klar zu stellen, der Landesentwicklungsplan ist keine Einbahnstraße. Denn daswas wir künftig regeln, steht eben nicht im Widerspruch zum LEP. Dort ist derBinnenhochwasserschutz klar als Ziel der Raumordnung definiert und der Küstenschutz hat inAbwägung mit anderen Belangen stets Vorrang. Das steht dort nämlich auch.Dazu haben wir geregelt, dass Gemeinden, die auf der bisherigen RechtsgrundlagePlanungsaufwand betrieben haben und in Flächennutzungsplänen eine Bebauung in derzukünftigen Schutzkulisse vorgesehen haben, ermöglichen, diese bei Einhaltung derSchutzvorkehrungen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren umzusetzen. Das heißt, dieseGemeinden haben somit Planungssicherheit. Ebenso gibt es die Möglichkeit von Ausnahmen,sofern die Voraussetzungen es für die Bauvorhaben es hergeben. Von einem totalen Bauverbotkann hier also keine Rede sein.Ein neuer Aspekt, der sich aus der Anhörung ergeben hat ist, ist die begriffliche Definition dersonstigen Hochwasserschutzanlagen zur Küstensicherung. Damit werden sonstigeKüstenschutzanlagen um Sandaufspülungen oder –aufschüttungen ergänzt. Ferner wirdgeregelt, dass § 11 a Landesnaturschutzgesetz für die nach §77 Abs. 1 küstenschutzrechtlichen 3Vorhaben nicht anwendbar ist. Und die Küstenschutzbehörde entscheidet auch über dienaturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit. Die Verfahrensabwicklung liegt stets im denHänden der unteren Küstenschutzbehörde – da wo sie auch hingehört.Ich denke, wenn wir heute den vorliegenden Gesetzentwurf verabschieden, dann schaffen wirdamit für Schleswig-Holstein einen weiteren Baustein, um den Küstenschutz bei uns im Landnachhaltig weiter zu entwickeln.