Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
09.06.16
12:41 Uhr
SPD

Thomas Rother zu TOP 20: Ausweisung als Nebenstrafe bringt keine Vorteile

Es gilt das gesprochene Wort!


Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html



Kiel, 9. Juni 2016


TOP 20, Ausweisung als Nebenstrafe (Drs. 18/4071)



Thomas Rother:
Ausweisung als Nebenstrafe bringt keine Vorteile


Nachdem die meisten Gesetzespakete der letzten Monate in Sachen Asyl im Wesentlichen die Beschleunigung der Verfahren zum Inhalt hatten, wurden mit dem sogenannten „Asylpaket drei“ sicherheitspolitische Fragen neu geregelt. Hintergrund war, dass durch die Ereignisse in der Silvesternacht 2015/2016 eine Diskussion darum entstanden ist, in wie weit Straftaten erheblichen Ausmaßes, die von Asylsuchenden begangen werden, den gesellschaftlichen Frieden gefährden und die Akzeptanz der Aufnahme von Schutzsuchenden und einer legalen Zuwanderung verringern.
Daher wurde mit dem Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern hier eine Verschärfung der Vorschriften vorgenommen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung kann man in Frage stellen, da eine schnellere Strafverfolgung und Verurteilung aus meiner Sicht eher den handlungsfähigen Staat unter Beweis stellen würden als die Drohung „kriminelle Ausländer raus, aber schnell“. 2



Für die Opfer von Straftaten ist zudem die Herkunft der Täter weniger von Belang als eben die Tat selbst und deren Folgen. Aber nun ist es so, wie es ist.
Auf dieser Grundlage schlägt die FDP-Fraktion jetzt vor, eine Ausweisung, die in der Tat etwas anderes ist als eine Abschiebung, die ja auf den Vollzug ausgerichtet ist und nicht auf den Aufenthaltstitel an sich, als Nebenstrafe in das Strafverfahren aufzunehmen.
Nebenstrafen können nur in Zusammenhang mit einer Hauptstrafe verhängt werden. Der absolute Schwerpunkt des Strafrechts liegt im Rechtsgüterschutz durch die Hauptstrafen. Das Strafgesetzbuch kennt als Nebenstrafe nur das Fahrverbot nach § 44 – und da muss der Zusammenhang des Führens eines Kfz mit der Straftat bestehen. Und einen Zusammenhang zwischen ausländischer Herkunft und der Begehung von Straftaten wollen sie doch bestimmt nicht konstruieren.
Aus unserer Sicht ist die Initiative der FDP zudem rechtssystemwidrig, weil die Strafgerichte dann eine Prüfung aller relevanten ausländerrechtlichen Fragen vornehmen müssten, um die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu wahren. Da reicht die Sozialprognose allein nicht aus.
Daher ist der Vorwurf einer weiteren Verschärfung des Ausländer- und Asylrechts durch diesen Vorschlag auch nicht aus der Luft gegriffen. Denn ohne eine solche Prüfung aller ausländerrechtlich relevanten Fragen gäbe es in der Folge so etwas wie eine Ausweisung „light“, da nicht alle Tatbestände in diese Entscheidung einbezogen werden würden wie beim Verwaltungsverfahren.
Eine Ausweisungsentscheidung beinhaltet nicht allein eine positive oder negative Sozialprognose, sondern eine umfassende Interessenabwägung, die ein Strafrichter auf der Grundlage der Regelungen im Aufenthaltsgesetz machen müsste. Hinzu käme, dass die Rechtswege auseinanderfallen würden. Eine solche Nebenstrafe müsste dann auch durch die Verwaltungsgerichte überprüfbar sein.
Die Ausweisung selbst beseitigt ja etwaige Aufenthaltstitel und wird in einem weiteren Schritt durch die freiwillige Ausreise oder eben die Abschiebung vollzogen. Abschiebehindernisse werden durch die Ausländerbehörde erst dann geprüft, wenn die Abschiebung angedroht wird bzw. vollzogen werden soll. Damit bleibt das Verfahren in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 3



Daher sind die von der FDP in der Antragsbegründung genannten Vorteile ihres Vorschlages nicht überzeugend. Denn die Ausländerbehörden würden nicht entscheidend entlastet, da der Verlust des Aufenthaltstitels ja als Entscheidung über den weiteren Verbleib der betroffenen Person bis hin zur Durchsetzung der Verlassenspflicht in ihrem Zuständigkeitsbereich verbleibt. Wie damit eine „Stärkung der auch für den Ausländer geltenden rechtsstaatlichen Prinzipien“ – so heißt es im letzten Satz der Antragsbegründung – erreicht werden kann, bleibt schleierhaft.
Im Ergebnis werden wir daher den Antrag der FDP ablehnen.