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11.03.16
10:25 Uhr
SPD

Simone Lange zu TOP 17 + 20: Ein "Nein" muss für Strafbarkeit reichen!

Es gilt das gesprochene Wort!


Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html



Kiel, 11. März 2016


TOP 17 + 20: Umgang mit sexualisierter Gewalt / Nein heißt Nein – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (Drs. 18/3935 und 18/3938)



Simone Lange:
Ein „Nein“ muss für Strafbarkeit reichen!
253 Strafanzeigen wegen Vergewaltigung wurden 2015 in Schleswig-Holstein erstattet. Die Aufklärungsquote lag bei 77 %.
Eine Befragung ergab, dass 9 Prozent aller Frauen einmal im Leben Opfer einer Vergewaltigung oder versuchten Vergewaltigung geworden ist. Die Dunkelziffer bei Vergewaltigungstaten wird bei über 90 Prozent angenommen. Von 10 Taten wird demnach nur eine angezeigt.
Unser Strafrecht stellt bei dem Straftatbestand der Vergewaltigung auf eine aktive Gegenwehr des Opfers ab oder auf eine schutzlose Lage oder auf eine Bedrohung für Leib oder Leben. Ein ausgesprochenes „Nein!“ reicht bislang nicht für die Strafbarkeit der Handlung aus. Dies entspricht nicht der Achtung der Opfer, die unser Strafrecht dem Opfer entgegenbringen müsste!
Mehr noch, die sexuelle Selbstbestimmung erfährt erst dann einen gesetzlichen Schutzrahmen, wenn ich sie durch körperliche Gegenwehr verteidige, was dazu führt, dass das, was nicht unter Strafe gestellt ist, als legal und damit legitim angenommen wird. 2



Wir sagen: Wer die sexuelle Selbstbestimmung achten will, muss das Wort achten! Das gilt auch für das Strafrecht. Wie oft habe ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Kriminalbeamtin Frauen gegenüber gesessen, die Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hatten und nun erfahren mussten, dass die Strafbarkeit der Täter an der fehlenden aktiven Gegenwehr scheiterte. Angst, Verzweiflung, Schocksituationen oder körperliche Unterlegenheit – gerade wenn die Opfer weiblich sind – können dazu führen, dass Vergewaltigungsopfer zu einer körperlichen Gegenwehr nicht in der Lage sind.
Auch für die Ermittlungsbeamtinnen und -beamten ist es dann schwer, auf den Satz: „Aber ich habe doch Nein gesagt!“ eine plausible Antwort zu finden, weshalb dies allein für eine Strafbarkeit nicht ausreicht.
Nein! Was ist daran nicht zu verstehen? Das Wort der Opfer muss das gleiche Gewicht haben wie andere Tatbestandsmerkmale des Paragrafen 177 Strafgesetzbuch. Deshalb werden auch wir – der Landtag Schleswig-Holstein – wie auch schon die Länder Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Hessen der Bundesratsinitiative zur Reform des Sexualstrafrechts im Sinne der Initiative „Nein heißt Nein“ beitreten.
Nur dadurch können wir der im Mai 2011 von der Bundesrepublik unterzeichneten Istanbul- Konvention gerecht werden, wonach sich alle Vertragsstaaten verpflichtet haben, die Vornahme nicht einverständlicher sexueller Handlungen unter Strafe zu stellen.
Nein heißt eben nein!