Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
09.03.16
11:57 Uhr
FDP

Anita Klahn zu TOP 5 (Änderung des Bestattungsgesetzes): Würdevollen Abschied gewährleisten

Presseinformation
Sperrfrist Redebeginn! Es gilt das gesprochene Wort Wolfgang Kubicki MdL Kubicki, Vorsitzender Christopher Vogt MdL Vogt, Stellvertretender Vorsitzender Dr. Heiner Garg MdL Garg, Parlamentarischer Geschäftsführer
Nr. 098/2016 Kiel, Mittwoch, 9. März 2016
Soziales/Bestattungsgesetz



Anita Klahn: Würdevollen Abschied gewährleisten



www.fdp-fraktion-sh.de In ihrer Rede zu TOP 5 (Änderung des Bestattungsgesetzes) erklärt die sozi- alpolitische Sprecherin der FDP-Landtagsfraktion, Anita Klahn: Klahn:
„Im europäischen Vergleich hat Deutschland strenge Regeln zur Bestattung. Ein wesentlicher Bestandteil ist bei uns der sogenannte Friedhofszwang, den das europäische Ausland so nicht kennt.
Die Gesetzgebungskompetenz für Bestattungen obliegt den Bundesländern und führt somit bundesweit zu unterschiedlichen Regelungen. Dazu ist die Einäscherung gesellschaftlich erst seit Mitte des 20. Jahrhunderts in Deutschland etabliert und Schleswig-Holstein hat mit der Möglichkeit der Seebestattung und der Begräbniswälder bereits vorbildlich auf geänderte Bestattungswünsche reagiert. Allerdings erfolgt die Ausbringung der Asche immer an dafür ausgewählten Orten, die pietätvoll die Ruhe der Toten be- wahren.
Inwieweit nun die Freigabe zum Verstreuen der Asche auf privatem Grund wirklich von einem großen Teil der Bevölkerung gewünscht wird oder gar die Aufbewahrung im privatem Raum, stelle ich in Frage.
Ein Blick nach Bremen gibt interessante Erkenntnisse. Dort erlaubt seit Ja- nuar 2015 das Bestattungsgesetz die Ausstreuung der Asche einer Feuer- bestattung. Nach Auskunft eines Bremer Bestatters fanden in 2015 ca. 6000 Feuerbestattungen statt, davon sind 35 Urnen ausgehändigt worden, das entspricht einem Anteil von 0,58 Prozent! Das ist ein so geringer Teil, dass man wohl kaum von einem akuten Handlungsdruck sprechen kann.
Trotzdem erkennen wir an, dass die in unserem Kulturkreis verankerte Be- stattungskultur sich verändert und damit zu Recht hinterfragt wird, warum bei uns etwas nicht möglich sein soll, was in anderen Ländern problemlos funktioniert.

Dr. Klaus Weber, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de Auch gesellschaftliche Veränderungen fordern eine andere Trauerkultur. Die Zeiten, in denen mehrere Generationen einer Familie an einem Ort geboren werden, dort ihr Leben verbringen und dann dort auch in einem Familien- grab ihre letzte Ruhe finden, sind ausgesprochen selten geworden.
Das liegt an unserer veränderten Arbeitswelt, die von den Menschen höchs- te Mobilität erwartet, aber auch an der individuellen Lebensgestaltung des Einzelnen. Damit geht dann einher, dass Angehörige teilweise weit vonei- nander entfernt wohnen und im Trauerfall gar nicht die Möglichkeit haben, die letzte Ruhestätte so regelmäßig aufzusuchen, wie es unsere altherge- brachten Traditionen erfordern. Von daher ist der Ansatz nachvollziehbar ergänzend zu den bisherigen Bestattungsmöglichkeiten auch die Ausbrin- gung der Aschen zu ermöglichen.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal auf Bremen verweisen: Dort erfolg- ten diese Ausbringungen – soweit bekannt – nicht auf den Friedhofsflächen, sondern nur auf privaten Grundstücken und dass allerdings ohne Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausstreuung im Sinne des Bestattungsgesetzes.
Neben diesem Aspekt sind für uns Liberale noch andere Punkte in dem wei- teren Gesetzgebungsverfahren zu klären. Wer ist für die Genehmigungen der Ausbringung zuständig? Wer für die Kontrolle? In welcher Form sollen diese erfolgen? Wie muss eine Urne beschaffen sein, wenn sie zwei Jahre in einer Wohnung aufbewahrt wird?
Auch stellt sich die Frage, wie die öffentliche Zugänglichkeit im privaten Be- reich ausgestaltet sein kann. So denke ich an das Recht der anderen Fami- lienangehörigen, Freunde, Nachbarn, die jederzeit an einer öffentlich zu- gänglichen Ruhestätte trauern können. Dürfen diese das bei Ausbringung der Asche im privaten Raum nur noch mit Zustimmung des Eigentümers? Welchen Wert messen wir diesem Anspruch auf Trauer, auf Erinnerung zu?
Auch die Zulassung der Bestattung vor Ablauf der 48 Stunden § 16 Absatz 1 Satz 1 sollte gut bedacht sein und im Einklang mit § 14 – Vorlage der Ster- beurkunde – stehen. Sie dient nicht nur dem Ausschluss des Scheintodes sondern hat auch ihren Grund in rechtsmedizinischer Überprüfung.
Dem vorliegenden Gesetzentwurf stehen wir Liberale grundsätzlich offen gegenüber und sind auf die Ergebnisse der Beratungen des Sozial- sowie In- nen- und Rechtsausschuss gespannt.
Aus liberaler Sicht wollen wir keine gewachsene Trauerkultur abschaffen, sondern den Rahmen mit Augenmaß erweitern. Wir wollen den Menschen die Freiheit geben, sich nach ihren ureigenen Vorstellungen bestatten zu lassen und zugleich den Angehörigen den würdevollen Abschied ermögli- chen.“



Dr. Klaus Weber, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de