Wolfgang Kubicki: Der Schutz der Allgemeinheit rechtfertigt keine Ungleichbehandlung
PresseinformationSperrfrist Redebeginn! Es gilt das gesprochene Wort Wolfgang Kubicki MdL Kubicki, Vorsitzender Christopher Vogt MdL Vogt, Stellvertretender Vorsitzender Dr. Heiner Garg MdL Garg, Parlamentarischer Geschäftsführer Nr. 018/2016 Kiel, Mittwoch, 20. Januar 2016 Innen/Glücksspiel www.fdp-fraktion-sh.de Wolfgang Kubicki: Der Schutz der Allgemeinheit rechtfertigt keine Ungleichbehandlung In seiner Rede zu TOP 2 (Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften) er- klärt der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang K ubicki Kubicki:„Der Begründung des Gesetzentwurfes, bisher nur durch die Sportwettver- triebsverordnung geregelte Berufsausübungsregelungen auf eine gesetzli- che Grundlage zu stellen, um nicht gegen die Berufsfreiheit zu verstoßen, ist zunächst nichts entgegenzuhalten. Problematisch ist allerdings zum einen die Regelung an sich und zum anderen – ganz grundsätzlich – die dahinter- stehende europarechtswidrige Regulierung des Glücksspiels in Deutsch- land.Das Verbot, in Sportwettbüros Geldspielgeräte aufzustellen und Alkohol auszuschenken, lässt sich weder rechtlich noch logisch begründen. Es ist al- lein Ausdruck des obsessiven, rein fiskalisch motivierten Kampfes der Län- der gegen private Spielanbieter. Private Anbieter werden unter dem Vor- wand, Spielsucht zu bekämpfen oder wenigstens zu kanalisieren, diskrimi- niert oder jedenfalls behindert, um der öffentlichen Hand Einnahmequellen zu bewahren.Genau das zeigt der Glücksspielstaatsvertrag: Für staatlich organisierte An- bieter werden Beschränkungen aufgehoben; für private Anbieter werden neue Beschränkungen geschaffen. Es geht hier in erster Linie also um die Erhaltung des staatlichen Glücksspiel- oder Wettmonopols und damit letzt- lich primär ums Geld. Dadurch entsteht eine Inkohärenz, die mit diesem Ge- setzentwurf fortgesetzt wird.Um nur ein paar Beispiele zu nennen: Für die Höhe der Spieleinsätze, des Gewinns und der möglichen Verluste gibt es bei Spielhallenautomaten ge- naue Vorgaben. Bei Spielbanken existieren solche nicht. Mit anderen Wor- ten: Nur dort kann man seine Existenz mit einem Mal verspielen. Dr. Klaus Weber, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de Während in Spielhallen Zusatzgewinne untersagt sind, gibt es in Spielban- ken Jackpotauslobungen, die Millionenhöhe erreichen können.In Spielhallen und Sportwettbüros ist der Ausschank von Alkohol verboten. In öffentlich-rechtlichen Spielbanken ist er erlaubt.In Sportwettbüros sollen zudem keine Geldspielgeräte aufgestellt werden. Die Aufstellung von Glücksspielautomaten innerhalb der Spielbanken unter- liegt demgegenüber keinerlei Regulierung. Dabei werden rund 75 Prozent der Bruttospielerträge von Spielbanken heute mit Automaten erwirtschaftet.Selbst in Spielhallen dürfen maximal zwölf Geräte aufgestellt sein; in Gast- stätten maximal drei Geräte. Nur bei öffentlich-rechtlichen Spielbanken gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, weshalb sich hier durchschnittlich 100 Au- tomaten befinden.Der Schutz der Allgemeinheit vor der Wett- und Spielsucht rechtfertigt mög- licherweise die Einschränkungen an sich. Er rechtfertigt aber nicht die Un- gleichbehandlung.Dass die Bekämpfung der Spielsucht ein Grund zwingenden All- gemeininteresses sein kann, welcher – so der EuGH – im Gegensatz zu fis- kalischen Erwägungen auch Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigt, ist doch unbenommen.Der EuGH hat aber auch festgestellt, dass sich Beschränkungen am Grund- satz der Verhältnismäßigkeit messen lassen müssen. Insbesondere muss aber eine Kohärenz der Wirkungen bestehen. Insofern kann staatliches Glücksspiel nicht unbegründet weniger stark reguliert werden als privates Glücksspiel. Aber genau das soll mit dieser Regelung passieren.Deshalb können wir diesem Gesetzentwurf auch nicht zustimmen.“Dr. Klaus Weber, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de