Bürgerbeauftragte: Krankenkasse verwehrt Pflegebedürftigen wichtige Leistungen
122/2015 Kiel, 10. September 2015Bürgerbeauftragte: Krankenkasse verwehrt Pflegebedürftigen wichtige LeistungenKiel (SHL) – Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schles- wig-Holstein Samiah El Samadoni fordert die gesetzlichen Krankenkassen eindring- lich auf, Leistungsansprüche Versicherter nicht aus sachfremden Erwägungen ab- zulehnen.Seit kurzem würden sich vermehrt bei der DAK-Gesundheit versicherte Pflegebedürftige an die Bürgerbeauftragte wenden, deren Leistungen auf häusliche Krankenpflege nicht mehr genehmigt werden. Dabei verweise die Kasse darauf, dass die erforderliche Versorgung durch Personen aus dem persönlichen Umfeld erfolgen könne.Der Verweis auf Personen aus dem Umfeld sei jedoch nur dann möglich, wenn ein im Haushalt lebender Angehöriger die erforderlichen Maßnahmen ohne pflegeberufliche Quali- fikation erbringen könne und diese auch zumutbar seien. „Die Regelung stellt eine absolute Ausnahmevorschrift dar und darf nicht zu Lasten der Versicherten ausgelegt werden. Nach der Rechtsprechung entfällt ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege erst dann, wenn so- wohl der Angehörige als auch der zu Pflegende zu einer selbst organisierten Versorgung tatsächlich bereit sind“, so El Samadoni.Insbesondere pflegenden Angehörigen dürfe nicht die Verantwortung für die Gesundheit der Pflegebedürftigen übertragen werden. „Selbst wenn eine Pflegeperson aus dem privaten Umfeld im Haushalt der Pflegebedürftigen lebt, ist sie nicht für die häusliche Krankenpflege zuständig“, stellte die Bürgerbeauftragte klar.El Samadoni mahne daher ausdrücklich zur Achtung der Selbstbestimmung und Würde der Betroffenen. Auch dürfe keine Gesundheitsgefährdung pflegebedürftiger Menschen in Kauf Verantwortlich für diesen Pressetext: Tobias Rischer, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel ǀ Tel. 0431 988-1120 ǀ Fax 0431 988-1119 E-Mail: pressesprecher@landtag.ltsh.de ǀ Medien-Informationen im Internet:www.ltsh.de ǀ Der Landtag im Internet: www.sh-landtag.de 2genommen werden, um Kosten zu senken. „Versicherte, denen Leistungen zur häuslichen Krankenpflege unter Verweis auf Pflegepersonen versagt werden, sollten gegen die Ent- scheidung auf jeden Fall Widerspruch erheben“, empfiehlt die Bürgerbeauftragte.Nach der gesetzlichen Regelung (§ 37 SGB V) erhalten Versicherte häusliche Krankenpfle- ge durch geeignete Pflegekräfte, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann bzw. nicht durchführbar ist. Der Anspruch besteht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Bedürftigen in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann. Von der Leistung auf häusliche Krankenpflege durch Pflegekräfte umfasst sind üblicherweise zum Bespiel auch das Verabreichen von Medikamenten oder Injektionen, die Kontrolle von Nebenwirkungen sowie der Wechsel von Verbänden.