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18.06.15
14:44 Uhr
SPD

Beate Raudies: Mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen

Kiel, 18. Juni 2015 Nr. /2015



Beate Raudies:
Mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen Zum Vergütungsoffenlegungsgesetz, das heute abschließend im Finanzausschuss beraten und beschlossen wurde und morgen in 2. Lesung vom Landtag verabschiedet werden soll, erklärt die Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion für Kommunalfinanzen, Beate Raudies:
Mit ihrem Vergütungsoffenlegungsgesetz will die Koalition mehr Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger schaffen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, sich unkompliziert und verlässlich über Gehälter und Pensionsansprüche von Spitzenmanagerinnen und Spitzenmanagern sowie von Mitgliedern der Aufsichtsgremien von Unternehmen in öffentlicher Hand oder mit öffentlicher Beteiligung, also kommunale Unternehmen und Landesunternehmen, zu informieren. So werden z.B. die Gehälter der Sparkassen- und Stadtwerkevorstände, der Investitionsbank, des UKSH und weiterer öffentlich-rechtlicher Unternehmen transparent gemacht.
Entsprechende Gesetze gibt es bereits in Nordrhein-Westfalen (Vergütungsoffenlegungsgesetz) und in Hamburg (Hamburgisches Transparenzgesetz).
Ziel ist einzig und allein, dass die Unternehmenspolitik der Öffentlichen Hand nachvollziehbar und transparent gestaltet wird. Eigentümerin öffentlicher Unternehmen ist die Öffentliche Hand, die letztlich auch die Risiken trägt – und damit die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Daher sind diese zentralen Informationen auch so zu veröffentlichen, dass Bürgerinnen und Bürger sie einsehen können. So wie die Gehälter von Ministerinnen und Ministern, Staatssekretärinnen und Staatssekretären und die Diäten der Abgeordneten öffentlich sind, dürfen auch die Bezüge des Führungspersonals öffentlicher Unternehmen kein Geheimnis sein.
Nach dem Gesetzentwurf sind Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt (z. B. die GMSH), Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts künftig verpflichtet, die Bezüge der Mitglieder ihrer Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien individualisiert zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für kommunale Anstalten, gemeinsame Kommunalunternehmen sowie den Sparkassen- und Giroverband. 2



Sofern Land und Kommunen an privatrechtlichen Gesellschaften mehrheitlich beteiligt sind, regelt das Gesetz, dass die öffentlichen Anteilseigner die Gehälter veröffentlichen müssen (Hinwirkungspflicht). Dies gilt auch für die Träger der Sparkassen (Gemeinden und Gemeindeverbände). Im Fall der Landesbeteiligung betrifft die Offenlegung auch Entschädigungen oder Einkünfte, die Mitglieder von Kontrollgremien für Beratungs- und Vermittlungsleistungen erhalten.
Auch bei Minderheitsbeteiligungen ab 25 % an privatrechtlichen Unternehmen soll auf eine Veröffentlichung hingewirkt werden.
Wenn das Land oder die Kommunen neue Unternehmen gründen oder neue Beteiligungen eingehen, soll dies nur möglich sein, wenn die Offenlegung der Vergütung gewährleistet ist. Sowohl für die vollständig öffentlichen Unternehmen als auch für die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften gilt, dass die Vergütung in personalisierter Form und getrennt nach erfolgsunabhängigen (Bezüge) und erfolgsbezogenen Bausteinen (z. B. „Boni“) angegeben werden muss.
Ebenso betrifft die Offenlegungspflicht institutionell geförderte unternehmerisch tätige Zuwendungsempfänger, die mehr als 25 % ihrer öffentlichen Förderung vom Land erhalten. Die Begrenzung auf mehr als 25% ist zweckmäßig, da sonst sämtliche Empfänger von Landeszuschüssen erfasst werden. Das ist nicht das Ziel des Gesetzes.
Der Gesetzentwurf gilt nur für Neuverträge, da Altverträge aus rechtlichen Gründen Bestandsschutz genießen. Allerdings verpflichtet der Entwurf die öffentlichen Unternehmen, auch bei Altverträgen auf eine Vertragsanpassung hinzuwirken.
Das Gesetz regelt die Vergütungsoffenlegung auch für kommunale Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, weil es inkonsequent wäre, eine staatliche Ebene auszunehmen. Den von den Kommunen befürchteten zusätzlichen bzw. überhöhten bürokratischen Aufwand für kommunale Gesellschaften sehen wir nicht, denn auch heute schon müssen die Gesellschaften Abschlüsse unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erstellen.
Außerdem sind Regelungen notwendig, weil bei privatrechtlich organisierten Gesellschaften die Gemeindevertretung heute keine rechtliche Möglichkeit hat, die Offenlegung dieser Daten zu verlangen. Wenn kein Aufsichtsrat existiert oder einzelne Fraktionen dort nicht vertreten sind, sind die Informationsmöglichkeiten gleich Null.
Die Kammern (IHK, Handwerks- und andere Kammern) und ihre Versorgungswerke werden nicht einbezogen, weil sie keine öffentlichen Unternehmen sind, sondern berufsständische Vertretungen, denen ggf. öffentliche Aufgaben übertragen werden. Außerdem sind die Kammern weder in Nordrhein-Westfalen nach dem dortigen Vergütungsoffenlegungsgesetz noch in 3



Hamburg nach dem hamburgischen Transparenzgesetz zur Offenlegung der Vergütungen verpflichtet.