Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
11.05.15
13:07 Uhr
FDP

Christopher Vogt: FDP-Fraktion legt Entwurf für ein Hochschulfreiheitsgesetz vor

Presseinformation

Wolfgang Kubicki MdL Kubicki, Vorsitzender Christopher Vogt MdL Vogt, Stellvertretender Vorsitzender Dr. Heiner Garg MdL Garg, Parlamentarischer Geschäftsführer
Nr. 176/2015 Kiel, Montag, 11. Mai 2015
Hochschule/Hochschulgesetz
Christopher Vogt: FDP-Fraktion legt Entwurf für ein Hochschulfreiheitsgesetz vor



www.fdp-fraktion-sh.de Zur Einbringung des Entwurfes für ein Hochschulfreiheitsgesetz erklärt der Stellvertretende Vorsitzende und hochschulpolitische Sprecher der FDP- Landtagsfraktion, Chris topher Vogt: Chris Vogt:
„Die FDP-Fraktion hat einen Entwurf für ein schleswig-holsteinisches Hoch- schulfreiheitsgesetz (Drucksache 18/2984) ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Ziel unserer Gesetzesinitiative ist es, den ideen- und mutlosen Plänen der Landesregierung im Bereich der Hochschulgesetzgebung eine innovative Alternative gegenüberzustellen und damit die Debatte über die zukünftige Ausrichtung unserer Hochschulen zu beleben.
Wir wollen mehr Hochschulautonomie wagen und damit die Hochschulen in Schleswig-Holstein massiv stärken. Damit unsere Hochschulen im bundes- weiten und internationalen Wettbewerb bestehen und vorankommen kön- nen, benötigen sie nicht nur eine bessere finanzielle Ausstattung, sondern auch intelligente gesetzliche Rahmenbedingungen. Wir schlagen vor, den Hochschulen mehr Autonomie bei der inneren Organisation einzuräumen, mehr Freiheit bei der wissenschaftlichen Ausrichtung zu lassen und auch die Verantwortung über die Liegenschaften zu übertragen. Die Hochschulen sollen Finanz- und Personalhoheit erhalten, um auf diesem Wege bessere Rahmenbedingungen für Studierende, Wissenschaftler und Mitarbeiter bie- ten zu können. Das Wissenschaftsministerium soll zukünftig nicht mehr für die Detailsteuerung zuständig sein, sondern vor allem die Aufsicht über die Hochschulen führen. Die Möglichkeit, Studiengebühren zu erheben, wollen wir den Hochschulen jedoch nicht geben.
Mit unserem Entwurf würde den Hochschulen die jeweilige Profilbildung deutlich erleichtert werden. Dadurch könnten sie ihre Potenziale noch bes- ser entfalten und für spürbare Qualitätsverbesserungen sorgen. Nordrhein- Westfalen hat vorgemacht, dass dieser Weg der richtige für die Hochschu- len ist. Wir freuen uns auf die parlamentarische Auseinandersetzung.“
Hinweis: Weitere Informationen zum Hochschulfreiheitsgesetz-Entwurf der FDP-Fraktion finden Sie im Anhang. Dr. Klaus Weber, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de Zentrale Punkte des Hochschulfreiheitsgesetzes SH 1. Mehr Autonomie bei der inneren Organisation: Der Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums für die Verfassungen der Hochschulen wird aufgehoben. Die Hochschulen können künftig mit ei- ner Zweidrittelmehrheit im Senat über ihre Verfassung bestimmen. Die Hochschulen erhalten in diesem zentralen Feld der inneren Hochschulorganisation Unabhängigkeit vom Ministerium. Die Änderung ist ein notwendiger Schritt, um den Hochschulen mehr Freiheit einzuräumen. Daneben gibt es weitere Änderungen. So können die Hochschulen künftig unbürokratischer Satzungen er- lassen, die Position der Präsidentin oder des Präsidenten wird gestärkt. Eine gesetzlich vorge- schriebene Anwesenheitspflicht für Professorinnen und Professoren an bestimmten Tagen ent- fällt. 2. Mehr Freiheit bei der Zusammensetzung des Senats: Den Hochschulen wird die Freiheit ge- geben, die Zusammensetzung des Senats in ihrer Verfassung selbst zu bestimmen. Dadurch können der Einfluss und die Partizipationsmöglichkeit einzelner Mitgliedergruppen gemäß dem Ermessen der einzelnen Hochschule verändert werden. Der Gedanke hochschulischer Autonomie und Verantwortung wird dadurch gestärkt. Ebenso können die Hochschulen zukünftig selbst da- rüber entscheiden, wer Rede- und Antragsrecht im Senat hat. 3. Selbstbestimmte Einrichtung von Studiengängen: Die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen steht bislang unter dem Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums. Die Neu- regelung regelt den Rückzug des Ministeriums aus der operativen Detailsteuerung. Die Notwen- digkeit der Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen zur Qualitätssicherung bleibt selbstverständlich erhalten. 4. Flexible Einteilung des Hochschuljahres: Den Hochschulen wird die Möglichkeit gegeben, Be- ginn und Ende des Hochschuljahres selbstständig festzulegen. Die bisherige Verordnungshoheit des Ministeriums entfällt. Eine stärkere Ausrichtung von internationalen Studiengängen am inter- nationalen Studienkalender wäre so z.B. nach Ermessen der jeweiligen Hochschule möglich. 5. Übertragung der Liegenschaften und der Bauherrenfähigkeit: Die Übertragung der Hoch- schulliegenschaften, der Bauherrenfähigkeit sowie der Beschaffung von Großgerät direkt auf die Hochschulen wird vorgenommen. Die Hochschulen erhalten so weitere Freiheiten und können sich bedarfsgerechter und unbürokratischer selbstständig auch im Liegenschaftsbereich weiter- entwickeln. 6. Übertragung der Finanzhoheit: Die Hochschulen bekommen mehr finanzwirtschaftliche Flexibi- lität und Handlungsfähigkeit. Alle Zuschüsse fallen in das Vermögen der Hochschulen. Die Neu- ordnung schafft ein maßgeschneidertes Regelwerk für die Finanzordnung, welches den besonde- ren Bedingungen und Anforderungen an die autonome Hochschule gerecht wird. Die Neuordnung hält die Hochschulen zu einer aufgabengerechten Wirtschaftsführung an, die dem Prinzip der Ste- tigkeit, der wissenschafts- und forschungsadäquaten Wirtschaftlichkeit und der Effektivität ver- pflichtet ist. Im begrenzten Rahmen wird den Hochschulen die Kreditaufnahme ermöglicht. Wei- terhin erhalten die Hochschulen größere Unabhängigkeit bei Unternehmensgründungen und Un- ternehmensbeteiligungen. Dr. Klaus Weber, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de 7. Schaffung der vollen Dienstherrenfähigkeit und Personalhoheit: Die Hochschulen erhalten die volle Dienstherrenfähigkeit. Damit verbunden steht das an den Hochschulen tätige Personal im Dienst der jeweiligen Hochschule und nicht mehr im Landesdienst. Hochschulen bekommen das Recht, Beamte zu haben. Das Personalmanagement liegt jetzt vollständig bei den Hochschu- len, was Grundlage für eine dynamische Hochschulentwicklung ist. Die Erstattung der Pensionen obliegt weiterhin dem Land. 8. „Tenure-Track-Verfahren“ für Juniorprofessoren und Möglichkeit der Weiterbeschäftigung älterer Professoren: Das sogenannte „Tenure-Track-Verfahren“ für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren wird eingeführt. So wird hochqualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissen- schaftlern ein verlässlicher Karriereweg angeboten. Die Attraktivität der Hochschulen als Arbeit- geber wird gestärkt. Ebenfalls wird es den Hochschulen ermöglicht, Professorinnen oder Profes- soren bei hervorragender Eignung auch nach Eintritt in den Ruhestand weiter zu beschäftigen. Die Neuordnung greift die demographische Entwicklung der Gesellschaft auf und ermöglicht es, dass Exzellenz und Fachwissen der älteren Generation weiterhin in Forschung und Lehre der Hochschulen einfließen können. Auch können Professorinnen und Professoren so stärker als bis- her selbstbestimmt entscheiden, wie und bis wann sie im Alter arbeiten möchten. 9. Stärkung der Wissenschaftsfreiheit: Zivilklauseln oder ähnliche Klauseln, die auf das Verbot von Forschungsvorhaben in bestimmten Bereichen zielen, sind rechtlich nicht zulässig. Sie schränken die im Grundgesetz garantierte Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in unzulässiger Weise ein und gefährden damit die Autonomie und Leistungsfähigkeit der Wissenschaft. For- schung und Lehre sind an die Verfassung gebunden. Im Grundgesetz ist der Verteidigungsauftrag verankert. Die neuaufgenommene Norm ist damit klarstellender Natur. 10. Stärkung der Hochschulen im Bereich der Ziel- und Leistungsvereinbarungen: Die Neufas- sung sieht vor, dass nur bei auskömmlicher Finanzierung (gemessen an Ausgaben je Studieren- den im Vergleich zum Bundesschnitt) ein Teil der Mittel an die Zielerreichung geknüpft werden darf. Bisher wird ein Teil der Zuschüsse an die Hochschulen an das Erreichen von bestimmten Zielen geknüpft. Dieses Steuerungsinstrument soll eine Anreizwirkung für die Hochschulen entfal- ten. Der positive Anreiz kann seine Wirkung aber nur entfalten, wenn es eine insgesamt aus- kömmliche Finanzierung der Hochschulen gibt. Bei einer bestehenden Mangelverwaltung ist es den Hochschulen schwer möglich, gesonderte Ziele zu erreichen, da alle Mittel für den normalen Lehr- und Forschungsbetrieb aufgewendet werden müssen. Folge ist, dass den Hochschulen wei- tere Mittel verlorengehen und so die Unterfinanzierung verschärft wird.



Dr. Klaus Weber, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de