Burkhard Peters zum Landesbeamtengesetz
PresseinformationEs gilt das gesprochene Wort! Landtagsfraktion Schleswig-Holstein TOP 4 – Änderung des Landesbeamtengesetzes Pressesprecherin Claudia JacobDazu sagt der rechtspolitische Sprecher von Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 Bündnis 90/Die Grünen, 24105 Kiel Telefon: 0431 / 988 - 1503 Burkhard Peters: Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0172 / 541 83 53 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Nr. 124.15 / 19.03.2015Recht haben und Recht bekommen, sind bekanntlich zwei unterschiedliche Paar SchuheIch freue mich, dass ich heute die Gelegenheit bekomme, meine, im letzten Jahr noch zu Protokoll gegebene Rede, heute noch einmal live und in Farbe zu halten. Der Gesetzent- wurf war damals richtig und ist es auch heute noch.Recht haben und Recht bekommen, sind bekanntlich zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Einen Vollstreckungstitel zu erstreiten, ist oft das kleinere Problem.Eine viel größere Herausforderung in der Praxis ist es, den Titel im Wege der Zwangsvoll- streckung in klingende Münze umzuwandeln. Viele Schuldner und Schuldnerinnen sind schlicht mittellos. Sie haben kein pfändbares Gut oder Einkommen und haben die eides- stattliche Versicherung längst abgegeben, den ehemaligen Offenbarungseid.In diesen Fällen schaut die Gläubigerin oder der Gläubiger auf Dauer in die Röhre. Sie können sich den Titel einrahmen lassen und an die Wand hängen, mehr geht nicht. Das ist äußerst unbefriedigend für alle Menschen, die sich ein Urteil erstritten haben und trotzdem leer ausgehen.Beamte und Beamtinnen, aber auch die Angestellten haben ein deutlich erhöhtes Risiko, im Dienst körperlichen Angriffen und Verletzungen zu erleiden. Leider geht damit einher, dass sie manchmal auf ihren erstrittenen Titeln sitzen bleiben. Das ist nicht in Ordnung. Denn Polizeikräfte, Strafvollzugsbedienstete, Zollbeamtinnen und Zollbeamte, sie alle hal- ten für uns oft und im Wortsinne „die Knochen hin“.Sie sorgen für unsere Sicherheit, auf der Straße, im Gefängnis und an den Grenzen. Es ist deshalb gut und richtig, dass wir mit dem vorliegenden Gesetz in kurzer Zeit die Grundlage dafür geschaffen haben, dass die öffentliche Hand quasi eine Ausfallsbürgschaft erteilt, Seite 1 von 2 wenn ein erstrittener Titel gegen einen Schädiger nicht vollstreckt werden kann.Denn die Vollzugskräfte sind noch mit einem weiteren Risiko stark belastet. Sie haben es bei verletzungsträchtigen Auseinandersetzungen, besonders häufig mit Menschen zu tun, die verarmt sind. Das erhöht zusätzlich das Risiko, Schmerzensgeldforderungen bei dieser Personengruppe nicht vollstrecken zu können.Für den Bereich von Sachschäden haben wir in Paragraph 83 Landesbeamtengesetz schon eine ähnliche Regelung. Es ist an der Zeit, mit dem neuen Gesetz die Vollzugskräfte des Staates auch für Schmerzensgeldforderungen zu entlasten.Es steht auch nicht zu befürchten, dass den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern ein übermäßiges finanzielles Risiko aufgebürdet wird. Die Interessenvertretungen der Polizei sprechen davon, dass in den letzten Jahren bei der schleswig-holsteinischen Polizei unbe- zahlte Schmerzensgeldforderungen i.H.v. ungefähr 40.000 Euro aufgelaufen sind.Dieser relativ geringfügige Gesamtbetrag erklärt sich vor allem dadurch, dass nach deut- scher Rechtsprechung, anders z.B. als in den USA, geradezu lächerlich geringe Schmer- zensgeldbeträge selbst für vorsätzliche Verletzungen ausgeurteilt werden.Ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung: Für sogenannte Bagatellschäden gibt es über- haupt nichts. Für Blutergüsse und blutende Verletzungen an den Beinen, die verbunden werden mussten, gab es nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln aus dem Jahr 2005 nur 250 Euro.Die Beleidigung eines Polizeibeamten als „Scheißbulle“ ergab vor dem Amtsgericht Böblin- gen 2006 immerhin ein Schmerzensgeld von 300 Euro.Um in den Bereich von ca. 1.500 Euro zu kommen, muss es schon eine Nasenbeinfraktur durch einen Schlag ins Gesicht sein. Für eine Schussverletzung aus nächster Nähe in den Oberkörper mit schweren Verletzungsfolgen sprach der Bundesgerichtshof 2013 ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu.Sie sehen also, dass von einer Genugtuungsfunktion, die mit dem Schmerzensgeld erzielt werden soll, in den meisten Fällen nicht wirklich die Rede sein kann. Umso ärgerlicher ist es für die betroffenen Vollzugskräfte, wenn selbst diese geringen Beträge nicht vollstreckt werden können, weil der Gegner schlicht pleite ist.Im Falle der – Gott sei Dank wenigen - schwerverletzten BeamtInnen ist es erst recht nicht zumutbar, dass sie neben den Verletzungsfolgen, offene Schmerzensgeldforderungen er- tragen müssen. Wir sind der Überzeugung, dass der Staat aus dem Gesichtspunkt der Für- sorge eine Verpflichtung hat, seine BeamtInnen und Angestellten vor dieser Frustration zu bewahren. Das jetzt vorliegende Gesetz ist nach unserer Überzeugung eine gelungene Lö- sung des Problems. Ein gutes Signal an alle Vollzugskräfte ist auch, dass fast alle Fraktio- nen des hohen Hauses dem Gesetz zustimmen werden. *** 2