Landesbeauftragter verurteilt anhaltenden Ausschluss von Menschen mit Behinderung
23/2015 Kiel, 18. Februar 2015Landesbeauftragter verurteilt anhaltenden Ausschluss von Menschen mit BehinderungKiel (SHL) - Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Ulrich Hase appel- liert erneut an die Verkehrsbetriebe der Region Kiel, Menschen nicht von der Beförde- rung aufgrund einer wagen Gefährdungsvermutung auszuschließen. „E-Scooter wur- den unter Laborbedingungen untersucht und ausgeschlossen. Andere Gefährdungen werden nicht untersucht und bleiben im Bus - diese Ungleichbehandlung darf nicht sein“, sagt Hase heute in Kiel.Menschen mit Behinderung würden nicht wie andere Personen behandelt, von denen eine mögliche Gefährdung ausgehe. Denn: Das Fahrpersonal weist Fahrgäste mit Gegenständen oder frei stehende Fahrgäste auf Sicherung und Eigensicherung hin. Genauso würden Hilfs- mittelnutzer angewiesen, die für sie vorgesehenen Flächen zu nutzen. Dort könnten sie bei den seit mehreren Jahren im Gebrauch befindlichen Bussen nur längs zur Fahrtrichtung auf- gestellt werden.„Wenn Menschen wegen ihrer Behinderung oder dem notwendigen Hilfsmittelgebrauch von den für alle zur Verfügung stehenden Diensten ausgeschlossen werden, liegt eine Diskrimi- nierung vor. Die Verkehrsbetriebe müssen den Ausschluss der Fahrgäste zurück nehmen“, so Hase. Es sei schwer erträglich, dass nicht zunächst nach Lösungsmöglichkeiten für alle Beteiligten gesucht werde. Menschen, die eine Gewohnheit über mehr als 20 Jahre pflegen, „wird in der Regel Bestandsschutz gewährt. Hier wird nicht nur über Recht hinweg gegangen sondern auch mit gesellschaftlichen Konventionen gebrochen. Das zerstörte Vertrauen gilt es nun mit allen Mitteln wieder aufzubauen.“Der Landesbeauftragte verweist in diesem Zusammenhang auf Verkehrsunternehmen, die bereits fahrgastfreundliche Lösungen anbieten, auch für E-Scooter. Die Hamburger-, Bremer und Kassler Verkehrsunternehmen haben für ihr Fahrpersonal ausführliche Anweisungen herausgegeben, wie E-Scooter weiter sicher befördert werden können. „Was diesen Unter- Verantwortlich für diesen Pressetext: Tobias Rischer, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel ǀ Tel. 0431 988-1120 ǀ Fax 0431 988-1119 E-Mail: pressesprecher@landtag.ltsh.de ǀ Medien-Informationen im Internet: www.ltsh.de ǀ Der Landtag im Internet: www.sh-landtag.de nehmen gelingt, sollte auch den Unternehmen in der Region Kiel möglich sein“, argumentiert der Landesbeauftragte.Hintergrund:Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinde- rungen beinhaltet das Ziel einer vollständigen Barrierefreiheit des öffentlichen Personennah- verkehrs (Artikel 9 und 20 zu Mobilität, Artikel 2 zu angemessenen Vorkehrungen). In Akti- onsplänen, die die UN-Konvention umsetzen, sehen bereits einige Länder entsprechende Regelungen vor (z.B. § Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG), § 4 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (BremÖPNVG)). Der Landesbeauftragte wirkt darauf hin, dass ähnliche Regelungen im derzeit vorbereiteten „Aktionsplan für Schleswig-Holstein“ auf- genommen werden.Die KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH, Autokraft GmbH und Verkehrsbetriebe Kreis Plön schließen auf Empfehlung ihres Dachverbands Menschen, die auf die Nutzung eines aner- kannten Hilfsmittels angewiesen sind, von der Beförderung aus. Die Empfehlung werde mit einem Gutachten begründet, welches mögliche Kippgefahren von so genannten E-Scootern theoretisch errechnet hat. E-Scooter sind elektrisch betriebene Geräte mit Lenksäule, Sitz und vier kleineren Rädern an der Unterseite. Die Untersuchung beziehe allerdings auch Ge- räte mit ein, die nicht mehr in Betrieb sind (dreirädrige) oder die nur einen beschränkten Nut- zungsradius haben und für die Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verwendet werden. Zudem schließe die Untersuchung keine Analyse von realen Bedingungen oder praktischen Versuchen sowie eine Erhebung tatsächlicher Unfälle mit ein. Sie beschreibe lediglich in der theoretischen Anordnung die Beförderung der E-Scooter quer zur Fahrtrichtung bei höchster Beschleunigung oder bei Vollbremsung. Vergleichende Untersuchungen zu frei stehenden Personen oder Gegenständen auf offenen Flächen in Bussen bei entsprechenden Manövern wurden nicht unternommen. 2