Oliver Kumbartzky zu TOP 2 (Tierschutzverbandsklagerecht): Bürokratisches Verbandsklagerecht schränkt den praktischen Tierschutz ein
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Es gilt das gesprochene Wort!Sperrfrist Redebeginn Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Christopher Vogt, MdL Nr. 495 / 2014 Stellvertretender Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Kiel, Freitag, 12. Dezember 2014Tierschutz / Verbandsklagerecht www.fdp-fraktion-sh.de Oliver Kumbartzky: Bürokratisches Verbandsklagerecht schränkt den praktischen Tierschutz ein In seiner Rede zu TOP 2 (Tierschutzverbandsklagerecht) erklärt der tier- schutzpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Oliver Kumbartzky:„Das Thema kam in den letzten Legislaturperioden immer mal wieder auf die Tagesordnung. Für die FDP-Landtagsfraktion gilt nach wie vor mehrheit- lich: Tierschutz ja, Verbandsklagerecht nein.Für unsere mehrheitliche Ablehnung gibt es zahlreiche Gründe. Wir haben rechtliche Bedenken, zum Beispiel beim Datenschutz, aber auch sachlich- fachliche Einwände. Das Gesetz ist – wie leider schon zahlreiche Gesetze von SPD, Grünen und SSW – einfach schlecht gemacht und es wird unterm Strich dazu führen, dass der bürokratische Aufwand bei den Behörden steigt und damit Arbeitszeit für den praktischen Tierschutz verloren geht.Denn was wir nicht verkennen dürfen ist die Tatsache, dass die Aufgabe des Tierschutzes vom Gesetzgeber mit dem Tierschutzgesetz an die staat- lichen Verwaltungsbehörden und damit eben den beamteten Tierärzten übertragen wurde. Ich empfehle einen Blick in die Berufsordnung der Tier- ärztekammer Schleswig-Holstein. Paragraph 1 Absatz 2 sagt aus, dass Tierärzte berufene Schützer der Tiere sind. Mir erschließt sich übrigens nicht, warum private Tierschutzverbände eine höhere Sachkompetenz als die verbeamteten Tierärzte haben sollten.Besonders hat mich die Begründung zum Gesetz erschüttert. Die Koalition schreibt dort, dass ‚Verwaltungsakte nicht selten im Zweifelsfall zu Lasten der Tiere getroffen werden’. Das entbehrt nicht nur jeder Grundlage, son- dern es zeugt von einem tiefen Misstrauen gegenüber den Veterinär- und Ordnungsämtern. Zudem stellt das Gesetz die Arbeit der Kreise bzw. Kom- munen als zuständige Baugenehmigungsbehörden in Frage. Apropos Ge- nehmigungsbehörden: Das Gesetz zielt nicht nur auf die Tierschutzbehör- den, sondern eben auch auf die rund 140 örtlichen Ordnungsbehörden der Städte, Gemeinden und Ämter. So weit ging bisher kein Tierschutzver- Dr. Klaus Weber, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de 2 bandsklagerecht in anderen Bundesländern. Ich halte es auch für vollkom- men überzogen und kontraproduktiv, dass das Gesetz in den Bestand- schutz eingreift.Völlig außer Acht lassen die Koalition und die Regierung die Bedenken der Opposition, was den Datenschutz betrifft. Der Landesdatenschutzbeauftrag- te wurde nicht einmal von Regierung und Koalition gefragt! Dabei sind die Bedenken eklatant und wie gesagt bisher auch nicht einmal ansatzweise ausgeräumt.Um ein Beispiel zu nennen: Laut vorliegendem Gesetzentwurf sind Rechts- behelfe zu Verfügungen nach § 16a TierSchG – Erlasse von örtlichen Ord- nungsbehörden – möglich. In einer verwaltungsrechtlich korrekt erstellten Ordnungsverfügung sind von der Behörde sämtliche Sachverhalte ausführ- lich zu schildern und zu bewerten. Dies beinhaltet selbstverständlich auch persönliche Verhältnisse und Verhaltensweisen, die letztendlich zu einer Verhaltensprognose und daraus resultierend zu Anordnungen und der An- drohung von Zwangsmaßnahmen führen. Diese Inhalte dürfen meiner Mei- nung nach nicht unter Mitgliedern eines Vereins in Umlauf gegeben und dort öffentlich diskutiert werden. Die Unverletzlichkeit von Grundrechten muss auch für Tierhalter gelten.Um es noch einmal zu untermauern: Anordnungen nach § 16a sind grund- sätzlich nicht öffentlich und werden auch im verwaltungsrechtlichen Verfah- ren nicht veröffentlicht. Hier sind verwaltungsrechtliche Verfahren strikt von Bußgeld oder Strafverfahren abzugrenzen und zu unterscheiden. Außerdem darf man das Ganze nicht verwechseln mit öffentlichen Gerichtsverhand- lungen.Wenn das Gesetz nun in Kraft tritt, wäre das vergleichbar damit, als wenn alle im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder einer Hausdurchsuchung zusammengetragenen Fakten vor Eröffnung eines Ver- fahrens und somit vor Erhebung der Anklage öffentlich gemacht werden. Das ist ein datenschutzrechtlicher Albtraum. Zudem wäre der Vorverurtei- lung Tür und Tor geöffnet.Aus diesen eben genannten Gründen lehnt die FDP-Fraktion das Gesetz mehrheitlich ab. Ich verwahre mich entschieden dagegen, daraus zu unter- stellen, dass die FDP gegen Tierschutz sei. Ganz im Gegenteil: Nach wie vor räumt die gesamte FDP-Fraktion dem Tierschutz einen sehr hohen Stel- lenwert ein. Wir haben ihn alle gemeinsam eingefordert und durch unsere Initiative wurde er in die Landesverfassung aufgenommen. Auch unsere Ini- tiative zur Änderung des Hundegesetzes bzw. zur Abschaffung der Rasse- liste, die wir hoffentlich sehr bald mit großer Mehrheit beschließen werden, soll und wird für mehr Tierschutz sorgen. Es hat sich in Sachen Tierschutz in den letzten Jahren sehr viel getan. Wir brauchen auch in Zukunft einen lösungsorientierten Dialog über Transparenz und Tierwohl in der Landwirt- schaft. Hier sind bereits gute Ansätze vorhanden. Das vorliegende Gesetz zum Tierschutz-Verbandsklagerecht ist aus meiner Sicht aber kein guter Ansatz.“Dr. Klaus Weber, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de