Katja Rathje-Hoffmann zu TOP 12: Das erlittene Unrecht der Betroffenen ist nicht wieder gut zu machen
SozialpolitikNr. 620/14 vom 11. Dezember 2014Katja Rathje-Hoffmann zu TOP 12: Das erlittene Unrecht der Betroffenen ist nicht wieder gut zu machenEs gilt das gesprochene Wort Sperrfrist RedebeginnVon Januar 1872 – durch das Reichsstrafgesetzbuch – bis zum 11. Juni 1994 wurden sexuelle Handlungen unter Männern in Deutschland unter Strafe gestellt. Mehr als 100 Jahre lang. Etwa 140.000 Männer wurden in dieser Zeit nach den verschiedenen Fassungen des Paragraphen 175 Strafgesetzbuch verurteilt. Während der Naziherrschaft 1935 wurde dieser Paragraph sogar noch weiter verschärft und das Höchstmaß der Strafen von 6 Monaten auf 5 Jahre Gefängnis angehoben. Ende der 60er und in den 70er Jahren wurde dieser Paragraph in beiden Teilen Deutschlands mehrfach reformiert.Danach waren einvernehmliche homosexuelle Handlungen nicht mehr strafbar, abgesehen von einer Schutzaltersgrenze für sexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren. Erst im Jahr 1994 - 5 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands - wurde dieser Paragraph ersatzlos gestrichen. Aus heutiger Sicht bedarf es keiner Diskussion, dass die Kriminalisierung homosexueller Menschen moralisch gesehen Unrecht war!Homosexuelle Männer wurden verfolgt - und damit in ihrer Menschenwürde und in ihren Entfaltungsmöglichkeiten, in ihrer Lebensqualität und in ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz empfindlich und erheblich beeinträchtigt. Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon: 0431 988-1440 Telefax: 0431-988-1443 E-Mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de Seite 1/3 Deshalb spreche ich gegenüber denjenigen, die von dieser staatlichen Verfolgung betroffen waren, auch unser Bedauern aus. Die Ehre der Menschen, die unter dieser staatlichen Verfolgung gelitten haben und davon betroffen waren, gilt es wieder herzustellen. Auch sprechen wir uns dafür aus, Initiativen, die zur geschichtlichen Aufarbeitung der strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Männer - und des späteren Umgangs mit den Opfern, führen, zu unterstützen.In dieser historischen Aufarbeitung ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich die gesellschaftlichen Wertvorstellungen in den Jahren verändert haben. Noch im Jahr 1957 entschied das Bundesverfassungsgericht im Sinne des seinerzeit gültigen Paragraphen 175. Und das auf der Grundlage der damaligen gesellschaftlichen Werte.Fakt ist, dass sich die Einstellung der Bevölkerung und der Rechtsprechung in den Jahren danach verändert hat. Und das ist auch gut so!Es muss nun geprüft werden, bei weiteren Diskussionen auf der Bundesebene, ob im Rahmen der Rehabilitierung auch die Aufhebung der gefällten Urteile ein Ergebnis sein kann. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass Entscheidungen der Gerichte immer von den gesellschaftlichen Wertevorstellungen und gültigen Gesetzen der Zeit geprägt sind.Auch diese können sich in den folgenden Jahren schon wieder verändern.Müssen diese Urteile dann auch irgendwann aufgehoben werden, weil sich die moralischen Vorstellungen verändert haben? Was ist mit Urteilen zum Thema Kuppelei und Ehebruch? Sollen die jetzt auch aufgehoben werden? Die Aufhebung der Urteile muss verfassungsrechtlich geprüft werden – und zwar gründlich und unter dem Aspekt der Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit.Deswegen haben wir einen Änderungsantrag eingebracht, der nicht nur einfach die Aufhebung der Verurteilung fordert, sondern vordergründig das Bedauern über die strafrechtliche Verfolgung Homosexueller äußert und deren Rehabilitierung fordert. Zudem muss die gesamte Geschichte mit den jeweiligen Auswirkungen des Paragraphen 175 geschichtlich aufgearbeitet werden.Wir können das Rad der Geschichte nicht zurück drehen und das erlittene Unrecht der Betroffenen nicht wieder gutmachen! Seite 2/3 Wir glauben aber, dass die Kette von möglichen Entschädigungsforderungen kaum absehbar ist, weil auch durch andere Gesetze dieser früheren Zeit weitere Bevölkerungsgruppen diskriminiert und benachteiligt worden sind. Unser Änderungsantrag beschreibt daher, was machbar ist, und was deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss.Heute, zu Beginn des 21. Jahrhunderts sollte die gesamte Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschlands und der Europäischen Union soweit sein, Menschen nicht nach ihrer sexuellen Orientierung und Identität zu bewerten, sondern nach dem Handeln und Tun, als Person, als Mensch und als Individuum. Seite 3/3