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31.07.14
13:35 Uhr
Landtag

Eingliederungshilfe im Kreis Stormarn: Kostenübernahme für heilpädagogische Wohn- und Tagesgruppen muss weiterhin einkommens- und vermögensunabhängig erfolgen

77/2013 Kiel, 31. Juli 2014


Eingliederungshilfe im Kreis Stormarn: Kostenübernahme für heilpädagogische Wohn- und Tagesgruppen muss weiterhin ein- kommens- und vermögensunabhängig erfolgen
Kiel (SHL) – In der aktuellen Diskussion um die Übernahme der Kosten für heilpädagogische Wohn- und Tagesgruppen für behinderte Kinder im Kreis Stormarn stärkt die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten den El- tern der Kinder den Rücken: „Die Rechtslage hat sich nicht geändert und deshalb erwarte ich, dass der Kreis wie bisher die Kosten für diese Maß- nahmen einkommens- und vermögensunabhängig übernimmt.“
Auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung des Landessozialgerichts Niedersach- sen-Bremen in einem Eilverfahren aus dem Jahre 2011(Az.: L 8 SO 215/11B) hat der Kreis Stormarn vor kurzem angekündigt, alle Einzelfälle im Kreis zu überprüfen. Inzwischen liegen bei der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten die ersten Eingaben von Eltern aus dem Kreis Stormarn vor.

In der genannten Eilentscheidung hatte das niedersächsische Landessozialgericht die einkommens- und vermögensunabhängige Übernahme der Kosten durch den Träger der Eingliederungshilfe abgelehnt, weil die Unterbringung des schwerstbe- hinderten Kindes absolut vordringlich dazu diente, das Überleben des Kindes sicher- zustellen und keinen Bezug zum Schulbesuch hatte. „Damit befindet sich die Ent- scheidung in Übereinstimmung mit der seit Jahren geltenden und praktizierten Rechtslage – nur wenn die Unterbringung und Betreuung eine Hilfe zur angemesse- nen Schulbildung darstellt, ist die Maßnahme privilegiert und die Eltern zahlen nur einen geringen Beitrag, nämlich die sogenannte häusliche Ersparnis“, äußerte El Samadoni heute in Kiel, „Die Gerichtsentscheidung hat indes keinerlei rechtsgrund- Verantwortlich für diesen Pressetext: Tobias Rischer, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel ǀ Tel. 0431 988-1120 ǀ Fax 0431 988-1119 E-Mail: pressesprecher@landtag.ltsh.de ǀ Medien-Informationen im Internet:www.ltsh.de ǀ Der Landtag im Internet: www.sh-landtag.de 2


sätzliche Bedeutung, wie man sie dieser im Kreis Stormarn nun beimessen will. Ins- besondere kann bei einer Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe nicht auf Grundlage dieser Entscheidung unterstellt werden, dass die Unterbringung vorrangig der Teilhabe dient.“

Das SGB XII bestimmt, dass Kosten für Maßnahmen – wie der Besuch einer heilpä- dagogischen Tagesgruppe oder auch die Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe – von der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind, wenn nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII diese eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung darstel- len. Wenn die Maßnahme aber die Teilhabe fördert, sind die Eltern zu Kostenbeiträ- gen heranzuziehen. Dies war auch bisher die Grundlage, auf der die Entscheidung zur Kostenübernahme bzw. Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen getroffen wurde.

Für die Familien hat eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag unter Umständen empfindliche Konsequenzen: Jegliches Einkommen, dass einen geringfügig ober- halb des Sozialhilfeniveaus liegenden Freibetrag überschreitet, ist als Kostenbeitrag der Eltern zu der Maßnahme zu entrichten. „Wegen der Erheblichkeit dieser Folgen und der noch offenen Beurteilung durch die schleswig-holsteinischen Sozialgerichte, sollten die Eltern bei einer Änderung der Entscheidung durch den Kreis Widerspruch einlegen und ggf. auch Klage erheben“, empfiehlt El Samadoni.

Unproblematisch ist aber auch die jetzige Rechtslage nicht, soweit es um schwerst- behinderte Kinder geht. Denn durch die Regelung der Eingliederungshilfe im SGB XII und dem grundsätzlich erforderlichen einkommens- und vermögensabhängigen Kostenbeitrag, bleibt eine Behinderung für die Betroffenen und deren Angehörige ein Armutsrisiko. Ob das für diese Legislaturperiode angekündigte Bundesteilhabege- setz eine Verbesserung der Situation der Betroffenen bedingen wird, bleibt abzuwar- ten.

Das Büro der Bürgerbeauftragten im Karolinenweg 1 in Kiel steht den Ratsuchenden werktags von 9 bis 15 Uhr offen, mittwochs zudem bis 18.30 Uhr. Informationen zur Anreise stehen auf der Website des Landtages (www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/). Die Bürgerbeauftragte ist aber auch per Post, Telefon, Fax und E-Mail zu erreichen (Postfach 7121, 24171 Kiel; Tel.: 0431-988-1240; Fax: 0431-988-1239; buergerbeauftragte@landtag.ltsh.de). 3