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09.07.14
15:31 Uhr
SPD

Beate Raudies zu TOP 7: Ausgleich zwischen Eigentümerbelangen und Denkmalerhalt

Es gilt das gesprochene Wort!
Kiel, 9. Juli 2014


TOP 7: Denkmalschutzgesetz (Drs. 18/2031)



Beate Raudies:
Ausgleich zwischen Eigentümerbelangen und Denkmalerhalt

Unser Land besitzt ein reiches kulturelles Erbe. Dieses zu erfassen und zu erforschen, um es auch für die kommenden Generationen zu erhalten, ist das Ziel eines Denkmalschutzgesetzes. Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Dagegen stehen die berechtigten Belange der Eigentümer. Ihre Aufgabe ist in erster Linie die praktische Denkmalpflege, also die Erhaltung des Denkmals. Zwischen diesen beiden Belangen gilt es, möglichst rechtssicher abzuwägen. Diese Abwägung gewährleistet das jetzt geltende Denkmalschutzgesetz nicht im ausreichenden Maße. Deswegen war eine Reform überfällig.
Diese Gesetzesnovelle wäre vermeidbar gewesen. Die Große Koalition war 2008/2009 auf einem guten Weg, mehr Rechtssicherheit im Bereich der Denkmalpflege zu schaffen, einem gesellschaftlichen Feld, in dem sich die Interessen des kulturellen Erbes und des wirtschaftlichen Eigentums überlappen und manchmal eben auch im Konflikt miteinander stehen.
Leider hatte die letzte Landesregierung sich von diesem Konsens verabschiedet und es zugelassen, dass noch wenige Monate vor der vorgezogenen Landtagswahl von 2012 ein Gesetz verabschiedet wurde, das nicht nur hier im Hause, sondern auch in der gesamten schleswig- holsteinischen Öffentlichkeit tiefe Gräben aufriss. Es war daher völlig richtig, dass Frau Kulturministerin Spoorendonk nicht mit einem neuen Schnellschuss reagierte, sondern die Erfahrungen mit dem geltenden Gesetz auswertete, bevor sie ihren Referentenentwurf veröffentlichte und in die Anhörung gab. 2



Kernstücke des Gesetzes sind die Umstellung auf das deklaratorische Verfahren und ein einheitlicher Denkmalbegriff. Mit dieser Änderung schließt sich Schleswig-Holstein dem bundesweiten Standard an. Wir erwarten daher nicht, dass diese Änderung zu riesigen Klagewellen führen wird, die die Gerichte blockieren und endgültige Entscheidungen über Denkmale beliebig verzögern.
Der neue Gesetzentwurf, der durch die Verbandsanhörung erhebliche Veränderungen erfahren hat, macht im Sinn eines Kompromisses einen Schritt auf die Eigentümerseite zu, indem das ursprünglich vorgesehene Verbandsklagerecht fallengelassen wurde. Auch das wird die Zahl der möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen voraussichtlich erheblich reduzieren.
Das neue Denkmalschutzgesetz bekennt sich in § 1 zum Gedanken der kulturellen und der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit. Das wird in vielen Einzelregelungen deutlich.
Bei der Genehmigung von Maßnahmen sind künftig auch die Ziele der Energiewende und des Klimaschutzes als öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Deswegen ist es konsequent, dass das Gesetz wieder den bewährten Begriff des Umgebungsschutzes einführt und sich vom Begriff der Sichtachsen verabschiedet. Denn gerade diese Sichtachsen führten bei der Genehmigung von Windenergieanlagen immer wieder zu Problemen.
Auch wichtige Netzausbauvorhaben, deren vordringlicher Bedarf und energiewirtschaftliche Notwendigkeit bei der Netzentwicklungsplanung bereits gesetzlich festgelegt worden sind, können künftig ohne Mehraufwand im Planfeststellungsverfahren genehmigt werden.
Ebenso sind die Belange von Menschen mit Behinderung, älterer Menschen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, also die Barrierefreiheit, künftig besonders zu berücksichtigen. Zukünftig gilt: Denkmale, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder für ein öffentliche Nutzung bestimmt sind, sollen barrierefrei zugänglich sein – also beispielsweise Behörden, Bildungs-, Kultur- oder Sportstätten. Ein Riesenschritt in Richtung Teilhabe!
Außerdem wird den Bedenken von Eigentümern Rechnung getragen: Für gutgläubige Eigentümer, die nichts von der Denkmaleigenschaft ihres Objektes wissen und wissen können, gilt ein Bestandsschutz. Niemand wird zum Rückbau gezwungen!
Die letzte landesweite Erfassung der Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein liegt mehr als 30 Jahre zurück. Darum ist es erforderlich, die Kulturdenkmale hinsichtlich ihres Erhaltungszustands 3



zu überprüfen. Das Kulturministerium hat hier mit der Einrichtung einiger weniger befristeter Mitarbeiterstellen für die Schnellerfassung beim Landesamt einen guten Weg gefunden. Kultur gibt es eben nicht umsonst. Und seien Sie versichert: Eine massenhafte Ausweisung tausender neuer Denkmale ist nicht beabsichtigt.
Wir sollten zeitnah die Einladungsschreiben für die schriftliche Anhörung versenden, damit die nötigen Veränderungen und Klarstellungen im Denkmalschutzrecht sobald wie möglich beschlossen werden und in Kraft treten können.
Ich bitte um Überweisung in den Bildungsausschuss.