Burkhard Peters zu Grenz- und Gefahrengebieten
PresseinformationEs gilt das gesprochene Wort! Landtagsfraktion Schleswig-Holstein TOP 8 – Gefahrengebiete Pressesprecherin Claudia Jacob Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Landeshaus Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Burkhard Peters: Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0172 / 541 83 53 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Nr. 257.14 / 19.06.2014Sieben Jahre nach der Einführung muss eine Bilanz über Wirksamkeit und Erforderlichkeit gezogen werdenEs ist kein Geheimnis, dass wir Grünen den verdachtsunabhängigen polizeilichen Maßnahmen, wie sie in Paragraf 180 Abs. 3 und teilweise in Paragraf 181 Landesver- waltungsgesetz (LVwG) seit 2007 gelten, schon immer kritisch gegenüber standen.Diese Maßnahmen sind unter dem Begriff der sogenannten Schleierfahndung bekannt geworden. Die Bezeichnung hat ihren Ursprung in einem Satz des ehemaligen CDU- Bundesinnenministers Manfred Kanther, der mit Fug und Recht als innenpolitischer Hardliner bezeichnet werden darf. Kanther sagte schon 1994: „Es muss ein Sicher- heitsschleier über das Land gelegt werden“.In Schleswig Holstein kam es erst 2007 durch die große Koalition zur Einführung. Seit- dem ist es der Polizei erlaubt, sowohl im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (Gefahrengebiete) als auch im Grenzgebiet Personen kurzzeitig anzuhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume und Ladeflächen in Augenschein zu nehmen.Fällt dabei etwas Verdächtiges auf, können weitere Maßnahmen eingeleitet werden, al- so z.B. Identitätsfeststellung, Festnahme, Einleitung einer Abschiebung.Im Gegensatz zu Hamburg sind an die zeitweilige Anordnung von Gefahrengebieten in unserem Landesverwaltungsgesetz aber relativ hohe Hürden gesetzt. Sie dürfen nur von einer Leitungsebene der Polizei angeordnet werden und müssen mit schriftlichen Lageerkenntnissen versehen werden. Nach immerhin 84 Tagen der Anordnung durch die Polizei greift ein Richtervorbehalt ein. Seite 1 von 2 Das Besondere an Schleierfahndungsmaßnahmen ist, dass sie verdachtsunabhängig gegenüber jeder Person in einem angeordneten Gefahrengebiet oder im Grenzgebiet durchgeführt werden können. Sie sind ohne Zweifel ein Grundrechtseingriff mit einer erheblichen Streubreite. Diese Vorfeldmaßnahmen der Polizei wurden in vielen Bun- desländern erst im Zuge von 9/11 eingeführt und von Grünen schon immer kritisiert. Sie knüpfen nicht – wie die klassischen Polizeieingriffe – an eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an oder an einen hinreichenden Straftatverdacht, sondern können jeden Menschen betreffen, nur weil er sich an einem bestimmten Ort gerade aufhält.Die Ermächtigung für Kontrollen im schleswig-holsteinischen Grenzgebiet ist deswegen problematisch, weil sie permanent gilt und nicht nur eine 30 km-Zone an der direkten Grenze zu Dänemark umfasst. Sie gilt auch in einer Grenzzone von 30 km entlang der Küsten von Nordsee und Ostsee. Von unserem schmalen Handtuch Schleswig-Holstein bleibt dann wenig übrig, was nicht Gefahrengebiet ist. Die EU-Kommission hat die Ein- führung dieser Grenzgebietskontrollen in Deutschland immer wieder kritisiert. Sie ver- mutet darin eine verdeckte Grenzkontrolle durch die Hintertür, was gegen den Geist der Grenzenlosigkeit in Europa verstößt. Aus unserer Sicht ist sie vor allem deswegen problematisch, weil sie dem sogenannten racial profiling der Polizei in Grenzgebieten Tür und Tor öffnet. Racial profiling ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar.Es hat uns auch hellhörig gemacht, dass in Neumünster seit über fünf Jahren ein Ge- fahrengebiet über das gesamte Stadtgebiet eingerichtet wurde, was mit Auseinander- setzungen zwischen den Hells Angels und den Bandidos begründet wird.Auch die Intention der von den Piraten eingebrachten Gesetzesänderung, bei den so- genannten gefährlichen Orten gemäß Paragraf 181 Abs. 1 Abs. Nr. 1 a LVwG die Hür- de für die Anwendung höher zu setzen, sollte ernsthaft geprüft werden. Auch insoweit handelt es sich um eine verdachtsunabhängige Vorfeldkontrolle. Es lässt sich gut ar- gumentieren, sie nicht an Orten anzuwenden, an denen gehäuft Bagatellstraftaten be- gangen werden, sondern nur an solchen, bei denen Straftaten von erheblicher Bedeu- tung begangen werden.Die Gesetzesinitiative der Piraten gibt uns im Innen- und Rechtsausschuss die Mög- lichkeit, die grundsätzlich verfassungsrechtlich problematischen Vorschriften der Schleierfahndung in unserem Polizeirecht im Einzelnen zu überprüfen, insbesondere sieben Jahre nach ihrer Einführung eine Bilanz über ihre Wirksamkeit und Erforderlich- keit zu ziehen. *** 2