Katja Rathje-Hoffmann zu TOP 23: Niemand darf mit den Körpern von Kindern und Jugendlichen Geschäfte machen
SozialpolitikNr. 155/14 vom 19. März 2014Katja Rathje-Hoffmann zu TOP 23: Niemand darf mit den Körpern von Kindern und Jugendlichen Geschäfte machenEs gilt das gesprochenen Wort Sperrfrist RedebeginnAls Gesellschaft haben wir die Pflicht, unsere Kinder zu schützen und sie damit auch vor Straftaten und Missbrauch zu beschützen.Dazu zählt für uns selbstverständlich auch der Schutz vor dem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Kinderpornographie.Was wir brauchen sind wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Straftaten, die sich vor allem im Internet abspielen.Der aktuelle Anlass durch den Fall Edathy zeigt uns als Gesellschaft und Politik, dass die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor Kinderpornographie nicht oder nur teilweise ausreichend sind. Es ist daher höchste Zeit, dass wir gemeinsam feststellen müssen, wo diese Lücken im Strafrecht und somit im Kinderschutz sind.Wir bekräftigen unseren Willen, dass sich die Bundesregierung schnellstens auf den Weg macht, diese gesetzlichen Lücken und Grauzonen zu schließen. Dabei ist besonders wichtig, zu prüfen, ob und wie die Strafbarkeitslücken des sogenannten „Posings“ zu schließen sind. Der Besitz, der Handel und die Pressesprecher Dirk Hundertmark, Mareike Watolla Landeshaus, 24105 Kiel Telefon: 0431 988-1440 Telefax: 0431-988-1443 E-Mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de Seite 1/3 Verbreitung von kinder- bzw. jugendpornographischen Schriften im Sinne des Strafgesetzbuches, ist nur dann strafbar, wenn die Schriften, Fotos etc. sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Kinder- bzw. jugendpornographische Schriften im Sinne der §§ 184b und c des StGB liegen bei Nacktfotos von Kindern bzw. Jugendlichen nur dann vor, wenn die Fotos „posende Haltungen“ der Kinder bzw. Jugendlichen zum Gegenstand haben.Unter „Posing“ ist das aktive Einnehmen einer bestimmten Körperhaltung oder Position zu verstehen.Nicht zu verstehen ist die Differenzierung unter dem Begriff des „Posings“. Wir verstehen nicht, warum erst eine „posende Haltung“ eines Kindes oder Jugendlichen den strafbewehrten Schutz junger Menschen vor Nacktaufnahmen auslösen soll. Im Umkehrschluss ist es ebenfalls nicht zu verstehen, dass käuflich erworbene Nacktfotos von Kindern strafrechtlich nicht relevant sind, wenn die abgebildeten nackten Kinder oder Jugendlichen keine geschlechtsbezogenen Posen einnehmen, jedoch die Genitalien klar erkennbar sind.Wir meinen, wer sich Bilder oder Filmmaterial von nackten Kindern und Jugendlichen herunterlädt oder bestellt, ohne eine direkte Beziehung zu diesem abgebildeten Kind zu haben, macht das nicht aus ästhetischen oder kunsthistorischen Gründen, sondern alleine aus sexuellen und triebgesteuerten Gründen. Das darf nicht sein - und davor müssen wir unsere Kinder schützen! Dieser Verantwortung müssen wir als Gesellschaft nachkommen. Allein schon der kommerzielle Handel mit kinderpornographischen Bildern, egal mit welcher „Posing-Kategorie“, zeigt doch die Notwendigkeit einer intensiveren Strafverfolgung. Es ist doch schwer zu glauben, dass Kinder freiwillig nackt vor Kameras „posen“ wollen.Was wird diesen Kindern durch solche Machenschaften angetan? Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die Kinder davor zu schützen, völlig gleichgültig, um welche Art des „Posings“ es sich hier handelt. Niemand darf mit den Körpern von Kindern und Jugendlichen Geschäfte machen. Der gewerbsmäßige Handel mit solchen Nacktbildern muss unter Strafe gestellt werden.In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier um die mittelbare Förderung des Missbrauchs von Kindern handelt, sollte die Strafverfolgung in diesem Bereich erweitert und Regelungslücken geschlossen werden.Deswegen unterstützen wir die Initiative des Bundesjustizministers den gewerbsmäßigen Handel mit Bildern und Filmmaterial, die Kinder nackt Seite 2/3 zeigen, auch wenn diese keine aktive Handlung des Kindes oder Jugendlichen zeigen, zu verbieten. Lassen Sie mich zum Schluss den Missbrauchsbeauftragten der Bundesregierung, Johannes Röhrig, zitieren: „Wenn Darstellungen von Kindern erzeugt werden, um sexuelle Interessen von Erwachsenen zu befriedigen, muss dies im Sinne eines besseren Kinderschutzes strafrechtlich sanktioniert werden.“Dem ist nichts hinzuzufügen. Seite 3/3