Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
08.01.14
15:22 Uhr
SPD

Martin Habersaat, Anke Erdmann, Jette Waldinger-Thiering: Ein Schulgesetz im Dialog

Per Dittrich Claudia Jacob Petra Bräutigam



8. Januar 2014



Martin Habersaat, Anke Erdmann, Jette Waldinger-Thiering:
Ein Schulgesetz im Dialog Die bildungspolitischen Sprecherinnen und Sprecher von SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und SSW, Martin Habersaat, Anke Erdmann und Jette Waldinger-Thiering, haben heute die Änderungsanträge der Küstenkoalition zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das künftige Schulgesetz vorgestellt. Nach der Beschlussfassung in der morgigen Sitzung des Bildungsausschusses wird der Landtag in zwei Wochen das Schulgesetz in zweiter Lesung verabschieden. Dazu erklärten sie:
Es hat noch nie ein Schulgesetz gegeben, das in einer so langen und gründlichen Debatte entstanden ist, die nicht nur innerhalb der politischen Institutionen, sondern in landesweiten Bildungskonferenzen geführt wurde. Dafür danken wir allen, die sich an diesem Dialog beteiligt haben, auch wenn naturgemäß nicht alle Standpunkte Berücksichtigung finden konnten.
In weiten Teilen knüpfen wir damit an das Schulgesetz der Großen Koalition von 2007 an. Bereits durch das Vorschaltgesetz haben wir die Einrichtung neuer Oberstufen an Gemeinschaftsschulen ermöglicht und das gemeinsame Lernen an Gemeinschaftsschulen wieder zum Standard gemacht. Der Grundsatz: G8 an Gymnasien, G9 an Gemeinschaftsschulen wurde wieder verankert. All diese Punkte haben wir im Januar 2013 nur befristet bis zum Sommer geändert. Da aber der Bildungsdialog all diese Aspekte bestätigt hat, werden diese Maßnahmen nun dauerhaft festgeschrieben.
Neu ist, dass die vielen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe die Möglichkeiten zur Kooperation mit bestehenden Oberstufen haben – darauf war vielerorts intensiv gewartet worden. Neben dieser Grundrichtung gibt es – entstanden aus weiteren Veranstaltungen des Bildungsdialoges und den Anhörungen im Bildungsausschuss – weitere Änderungen.
Die Möglichkeit der Schrägversetzung, der Versetzung vom Gymnasium zur Gemeinschaftsschule nach der Orientierungsstufe, wird eingeschränkt und ist nur noch dann zulässig, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin trotz individueller Förderungen nicht den Anforderungen des 2
Gymnasiums genügen. Hier verlangen wir künftig von allen Gymnasien das, was an vielen Gymnasien im Land schon gute Praxis ist.
Martin Habersaat: „Für die auslaufende Schulart Regionalschule wurden klare Regelungen und Übergangsfristen gefunden, die diesen Schulen Planungssicherheit darüber geben, ob sie als eigenständige Gemeinschaftsschulen weitergeführt werden können oder nicht. Die Kompetenzen des Landesschulbeirates werden ausgeweitet.“
Anke Erdmann: „Aufgrund der rückläufigen Schülerzahlen haben viele Gemeinden Angst um die Schule im Dorf. Darum nehmen wir den Wunsch aus dem Bildungsdialog auf und führen eine Experimentierklausel ein, die kleinen Grundschulen mit guten Ideen Rückenwind gibt. Die Möglichkeit, die Mindestgrößenverordnung bei Schulversuchen zu unterschreiten, haben wir explizit aufgenommen. Außerdem wird sich das Bildungsministerium im nächsten Sommer noch einmal mit den Verbänden der Schulen in freier Trägerschaft zusammensetzen, um die Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung zu evaluieren. Dies verankern wir in der Begründung zum Gesetz.“
Jette Waldinger-Thiering:„Für die Minderheiten in unserem Land und ganz besonders für die friesische Volksgruppe ist das ein guter Tag; ihr Stellenwert im Schulunterricht wird deutlich größer.“
Der gesellschaftliche Dialog über die Bildung endet mit der Verabschiedung des neuen Schulgesetzes nicht, sondern tritt nach den Worten der bildungspolitischen SprecherInnen in eine neue Phase ein.



Im folgenden der Änderungsantrag zum Schulgesetz: 3


Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/
18. Wahlperiode 08.01.2014/presse-ssw-gruene-spd-schulgesetz+antrag-le-u.docx



Vorlage für die Sitzung des Bildungsausschusses am 09.01.2014



Antrag
der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sowie der Abgeordneten des SSW



zur Änderung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes (Drucksache 18/1124)

Der Bildungsausschuss empfiehlt dem Landtag, dem Gesetzentwurf der Landesregierung mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:


Der Landtag wolle beschließen: 4
Zu 1 b) In der Bezeichnung des § 25 wird das Wort „Erziehungskonflikten“ ersetzt durch die Worte „Konflikte mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern.“
Zu Punkt 3 c) Nach dem Wort „Jugendverbänden“ wird eingefügt „,den Migrationsfacheinrichtungen“.
Zu 4 g) § 4 Abs. 5 erhält die Fassung: „Die Schule schützt und fördert die Sprache der friesischen Volksgruppe und vermittelt Kenntnisse über deren Kultur und Geschichte.“
i) Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Schule fördert das Verständnis für die Bedeutung der Heimat, den Beitrag der nationalen Minderheiten und Volksgruppen zur kulturellen Vielfalt des Landes sowie den Respekt vor der Minderheit der Sinti und Roma.“ Danach wird ein neuer Satz 4 eingefügt: „Sie pflegt die niederdeutsche Sprache.“
Punkt 5) wird gestrichen.
In 6) wird als 6) a) eingefügt: a) In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „ Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung regeln, in welchen Fällen berufsbildende Schulen als Ganztagsschulen gelten.“
Der bisherige Punkt 6) wird 6) b).
Zu 7) a) § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird geändert von „die Förderzentren“ in „das Förderzentrum“.
b) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gemeinschaftsschulen können mit Grundschulen, Förderzentren und miteinander organisatorisch verbunden werden.“
c) § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „An den Gymnasien bilden die ersten beiden Jahrgangsstufen die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe dient der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung der Schülerin oder des Schülers, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerin oder des Schülers für das Gymnasium abzusichern. Das Gymnasium hat seinen Unterricht so zu gestalten und die Schülerin oder den Schüler so zu fördern, dass die Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium der Regelfall ist. Das Gymnasium weist die Schülerin oder den Schüler mit dem Abschluss der Orientierungsstufe der nächsten Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschule nur zu (Schrägversetzung), wenn die Leistungen trotz der individuellen Förderung den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen.“
Zu 13) a) § 22 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, am Sprachförderkurs oder am Unterricht in der Eingangsphase teilzunehmen, können nach § 15 beurlaubt werden.“ 5


Der bisherige Punkt 13) wird 13) b).
Zu 14) a) In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Erziehungskonflikten“ ersetzt durch die Worte „bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern.“
b) In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „bei pädagogischen Konflikten“ gestrichen
Zu 18 b) § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Die Daten der Schulverwaltung dürfen grundsätzlich nur mit Datenverarbeitungsgeräten des Schulträgers oder des Regionalen Berufsbildungszentrums verarbeitet werden. Ausnahmen hiervon regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.“
Zu 19) In § 33 Abs. 4 wird ein neuer Satz 2 eingefügt: „Sie entscheiden über eine wesentliche Änderung in der Nutzung der Schulgebäude und -anlagen im Benehmen mit dem Schulträger.“
In Satz 3 wird das Wort „Sie“ ersetzt durch die Worte „Die Schulleiterinnen und Schulleiter“.
Zu 21) In § 38 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „an Schulen mit Sekundarstufe II“ ersetzt durch „an weiterführenden Schulen.“
In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „an Schulen mit Sekundarstufe II“ ersetzt durch „an weiterführenden Schulen.“
Zu 25 b. aa und bb) In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die Berufsbildungsreife“ ersetzt durch „den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss“.
In Satz 2 werden die Worte „der Berufsbildungsreife“ ersetzt durch „des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses“ ersetzt.
c) In § 43 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „die Berufsbildungsreife“ ersetzt durch „den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss.“
Zu 26 a) In § 44 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „die Berufsbildungsreife“ ersetzt durch „den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss“.
b) In § 44 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Gymnasien“ ersetzt durch „das Gymnasium“.
Zu 27) a) In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „unterrichten,“ das Wort „erziehen“ eingefügt.
Als neuer Satz 2 wird eingefügt: „Sie fördern die inklusive Beschulung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.“
Zu 29) In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 wird nach dem Wort „beteiligen“ eingefügt: „;dabei sind insbesondere zur Sicherung ausreichender Oberstufenkapazitäten die Beruflichen Gymnasien einzubeziehen.“ 6


In § 51 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „Dabei sind insbesondere zur Sicherung ausreichender Oberstufenkapazitäten die Beruflichen Gymnasien einzubeziehen.“
§ 65 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Teilnahme eines weiteren Mitglieds des Klassenelternbeirats sowie der in der Klasse tätigen sozialpädagogischen Fachkräfte ist mit beratender Stimme möglich.“
Zu 39) a) In § 73 Abs. 1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt: „Der Kreiselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern der jeweiligen Schulart auf Kreisebene und unterstützt die Arbeit der Schul- und Klassenelternbeiräte.“
Zu 42) In § 77 Abs. 1 wird ein neuer Satz 3 angefügt: „Abweichende Regelungen bestimmt die Schulkonferenz.“
In § 78 wird ein neuer Abs. 5 eingefügt: „(5) Ein Mitglied eines Elternbeirates scheidet durch Rücktritt aus seinem Amt aus.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
In § 84 Abs. 9 Satz 2 werden die Worte „Mitglieder der Kreisschülervertretung“ ersetzt durch „Delegierte zum Kreisschülerparlament“ sowie die Worte „für Mitglieder der Landesschülervertretung bis zu weiteren zwölf Unterrichtsstunden“ durch die Worte „für Delegierte zum Landesschülerparlament bis zu weiteren achtzehn Unterrichtsstunden.“
Zu 46 a) In § 89 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die Berufsbildungsreife“ ersetzt durch „den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss“.
Zu 47) In § 90 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „entspricht“ eingefügt „(fachgebundene Hochschulreife).“
Nach dem Wort „Hochschulstudiums“ wird eingefügt „(allgemeine Hochschulreife).“
Zu 48) In § 91 wird nach dem Wort „Fachhochschule“ eingefügt „(Fachhochschulreife)“.
Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt: „Die Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.“ 7
Zu 50) In § 93 As. 2 Satz 1 werden die Worte „die Berufsbildungsreife“ ersetzt durch „den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss“.
Zu 56 b) aa) Satz 2 (neu) erhält folgende Fassung: „Es kann ferner Näheres zu § 4 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 4 durch Verwaltungsvorschrift regeln.“
Zu 61) § 135 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen und berät das für Bildung zuständige Ministerium bei der Durchführung dieses Gesetzes. Er nimmt zu Grundsatz-fragen des Schulwesens Stellung und berät das zuständige Ministerium bei grundsätzlichen Angelegenheiten des Schulwesens, insbesondere indem er vor Erlass von Verordnungen und der Verwaltungsvorschriften (§ 126 Abs. 3), die alle Schularten betreffen, gehört wird. Ihm sind die dazu notwendigen Auskünfte zu geben. Er ist berechtigt, dem für Bildung zuständigen Ministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.“
§ 138 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Im Rahmen von Schulversuchen können Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erprobt werden. Schulversuche und Modellvorhaben können sich insbesondere beziehen auf

1. schulische Organisationsformen, Unterschreitung der erforderlichen Mindestschülerzahlen gemäß Verordnung (§ 52) bei Grundschulen, Lehr- und Lernverfahren, Lernziele und -inhalte, Formen der Mitwirkung und der Leistungsbewertung sowie 2. den Bildungsauftrag, die Bildungsgänge und die Abschlüsse, die Aufnahmevoraussetzungen und die Zahl der Jahrgangsstufen.“
Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und Berechtigungen müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen gleichwertig sein.“
Punkt 66 erhält folgende Fassung 66) § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten „dieses Gesetzes“ und vor dem Wort „finden“ werden die Worte „mit Ausnahme von § 23 Abs. 6 und 7“ eingefügt.
b) in 4. wird nach dem Wort „Assistenten“ ergänzt: „;das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen“. 8


Zu 69) § 147 Absätze 1 bis 3 (neu) erhalten folgende Fassung:
„(1) Im Schuljahr 2013/2014 bestehende Regionalschulen werden mit Ablauf des 31. Juli 2014 zu Gemeinschaftsschulen, wenn ihre Schülerzahl zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Anmeldungen für das Schuljahr 2014/2015 mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I beträgt. Auf Regionalschulteile findet Satz 1 entsprechende Anwendung; abweichend hiervon werden Regionalschulteile in organisatorischer Verbindung mit Gymnasien unabhängig von der Schülerzahl zu Gemeinschaftsschulteilen. Die Schulen haben bis zum Ende des Schuljahres ein pädagogisches Konzept gemäß § 43 Abs. 1 und 4 zu erarbeiten und der Schulaufsicht zur Genehmigung vorzulegen. Sie können als offene Ganztagsschule geführt werden.


(2) Die von einer Schulartänderung gemäß Absatz 1 nicht erfassten Regionalschulen und Regionalschulteile, deren Schülerzahl am 1. August 2014 unter Berücksichtigung der Anmeldungen für das Schuljahr 2014/2015 mindestens 230 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I beträgt, bleiben im Schuljahr 2014/2015 als Regionalschulen oder Regionalschulteile bestehen und können weitere Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe fünf aufnehmen. Diese Schulen oder Schulteile werden mit Ablauf des 31. Juli 2015 zu Gemeinschaftsschulen oder Gemeinschaftsschulteilen, wenn ihre Schülerzahl zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Anmeldungen für das Schuljahr 2015/2016 mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I beträgt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Erfolgt keine Schulartänderung gemäß Satz 2, wird die jeweilige Regionalschule oder der jeweilige Regionalschulteil aufgelöst und kann ab dem Schuljahr 2015/2016 keine weiteren Schülerinnen und Schüler in die jeweilige Jahrgangsstufe fünf mehr aufnehmen. Der Schulbetrieb wird spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2019/2020 eingestellt. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine frühere Aufgabe des Standortes und eine Fortsetzung des Schulbetriebes in den Gebäuden und Anlagen einer anderen Schule anordnen, wenn die Schülerzahl soweit abgesunken ist, dass eine den Anforderungen entsprechende Beschulung am bisherigen Standort nur mit einem nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehenden Aufwand sicher gestellt werden kann. Die Schulträger und Schulkonferenzen der betroffenen Schulen sind vor der Anordnung anzuhören. § 43 Abs. 6 findet auf die Schulen entsprechende Anwendung.


(3) Die von Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfassten Regionalschulen und Regionalschulteile werden aufgelöst und können ab dem Schuljahr 2014/2015 keine weiteren Schülerinnen und Schüler in die jeweilige Jahrgangsstufe fünf mehr aufnehmen. Der Schulbetrieb wird spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019 eingestellt. Absatz 2 Satz 6 bis 8 findet entsprechende Anwendung.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Absatz 5 (neu) wird wie folgt geändert: 9


„Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Schulartänderung nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 einem der beiden Bildungsgänge einer Regionalschule zugeordnet sind, werden auch während des weiteren Schulbesuchs unter Zuordnung zu diesem Bildungsgang unterrichtet. Abweichend hiervon können die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe fünf des Schuljahres 2013/2014 sowie im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe fünf des Schuljahres 2014/2015 in einem gemeinsamen Bildungsgang nach § 43 Abs. 1 Satz 1 unterrichtet werden. Satz 1 bis 3 gilt für Schülerinnen und Schüler an Regionalschulen gemäß Abs. 2 entsprechend.“
Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 6 bis 10.


In § 150 wird ein neuer Abs. 4 angefügt:
„(4) Das für Bildung zuständige Ministerium berichtet dem Landtag alle zwei Jahre, beginnend mit dem Jahr 2014, über die Entwicklung der nach § 121 Abs. 1 bis 6 zu berechnenden Schülerkostensätze“.
Begründung:
Im dritten Quartal 2014 werden von der Landesregierung die Entwicklung der Schülerkostensätze und ihre möglichen Auswirkungen auf die Zuschüsse für das kommende Jahr evaluiert. Die Ergebnisse werden mit den Ersatzschulverbänden besprochen.



Martin Habersaat Anke Erdmann Jette Waldinger-Thiering